{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1984-06-26_5_StR_93_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1984-06-26","aktenzeichen":"5 StR 93/84","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 93/84\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\n1. den Arzt für Chirurgie Dr. med. Richard Kr an\n\naus m,\ngeboren am D. EB 1929 in Kod ,\n\n2. den Arzt für Chirurgie Georgios V iu\n\naus He.\ngeboren an. ED 19:0 in cm (cr Cu) ,\n\nwegen fahrlässiger Körperverletzung\n\nF# 020\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 26. Juni 1984, an der teilgenommen haben: 0.0.\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerrmann,\n\n_ die Richter am Bundesgertchtshof\nFleischmann\n- Horstkotte |\nRebitzki\nDr. Niepel\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EEE in der Verhandlung,\nRichter am Landgericht ED bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\n‘ Rechtsanwalt GM aus GEMMENENEEED GEN\n. als Verteidiger des Angeklagten Dr. Kreiiii ,\n\nu Rechtsanwalt Dr. \"ED :.: GEHE\n\nals Vertreter der Nebenklägerin Jutta Hamm,\n\nJustizangestellte N)\n\nals Urkundsbeantin der Geschäftsstelle, 5 on.\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten VeREEED\nwird das Urteil des Landgerichts Göttingen\nvom 12. Oktober 1983 im Strafausspruch\ngegen diesen Angeklagten mit den ‚zugehörigen\n\nFeststellungen aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten\nVE sowie die Revision des Angeklagten\n‚Dr. Kr werden verworfen. Der\n= Angeklagte Dr, Kraiiiib hat die Kosten\n„seines Rechtsmittels zu ‚tragen,\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache an\ndas Landgericht Hannover zurückverwiesen,\ndas auch über die Kosten der Revision des\n\nAngeklagten VE zu entscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n4\n\nGründe\n\nI. Das Landgericht hat den Angeklagten Dr. KriD wegen\nfahrlässiger Körperverletzung in zwei Fällen (Fälle HB\n\nund Ro) und den Angeklagten VID wegen fahrlässiger\nKörperverletzung (Fall HM) verurteilt.\n\n1. a) Im Fall der Patientin HMM sieht der Tatrichter eine\nvorwerfbare Pflichtverletzung der beiden Angeklagten zunächst\ndarin, daß der Angeklagte Dr. KraB als Chefarzt der chirurgischen Abteilung eines kleinen Krankenhauses und der Angeklagte VORMEER als Oberarzt und Stellvertreter des Angeklagten Dr. KrulP im Anschluß an eine von Dr. Kraiiiiiie\ndurchgeführte Operation den um den gebrochenen Arm gelegten\nVerband (mit Mullbinden fixierte Gipsschienen) nicht rechtzeitig geöffnet haben; nach Auffassung des Tatrichters hätte\nder Angeklagte Dr. Kr dies spätestens am 15. September\n1980 tun und der Angeklagte VB spätestens am 16. September 1980. eingreifen müssen (UA S. 68, 69).\n\nb) Eine weitere vorwerfbare Pflichtwidrigkeit findet der\nTatrichter darin, daß die Wunde, nachdem der Verband am\nMorgen des 19. September 1980 durch den Angeklagten VB\ngeöffnet worden war, nicht richtig behandelt worden ist.\n\nDer Zustand der Wunde erforderte nach den Feststellungen eine\numfassende Inspektion im Hinblick auf Nekrosen sowie im\nInteresse der Druckentlastung und Belüftung weiträumige\n\n“und lange Schnitte zur Öffnung der \"Muskellogen und Fascien\"”\n(UA S. 21). Der Angeklagte VB nat sich darauf beschränkt,\nEiter aus der Wunde zu drücken, die Wunde abzutupfen und den\nChefarzt Dr. KrB zu unterrichten, der sich entgecen der\nBitte des Angeklagten VÜREB die Wunde nicht ansah, vielmehr\nlediglich mit ihm das weitere Vorgehen besprach und den\nEinsatz eines Breitbandantibiotikums empfahl. Nach Auffassung\ndes Tatrichters wären die im Anschluß an die Öffnung des Verbandes gebotenen Maßnahmen am 19. September 1980 und, allerdings \"in zunehmend eingeschränktem Maße\", auch noch am 20.\n\n5- #\n\nund 21. September 1980 möglich gewesen (UA S. 64). Am 20. und 21.\nSeptember 1980 hatte der Angeklagte Dr. Kr dienstfrei.\n\nc) Der Arm der Patientin HWEB ist am 23. September 1980 in der\n_Universitätsklinik CUEEEEED im Bereich des Oberarms amputiert\nworden. Die Amputation war erforderlich, um eine \"lebensbedrohende Sepsis\" abzuwenden (UA S. 24); der Unterarm war\n\nzu diesem Zeitpunkt nahezu völlig nekrotisiert und wies, auch\nam Knochen, massive Infektionen auf (aa0). Die durch den ungewöhnlichen, aber vertretbaren Operationszeitpunkt (33 Stunden\nnach dem Knochenbruch) verursachten starken Schwellungen\nhatten, zumal unter dem Druck des enganliegenden Verbandes,\n\nzu Durchblutungsstörungen geführt, die ihrerseits Nekrosen\nentstehen ließen (UA S. 16). Spätestens am 16. September 1980\nwaren Teile des Unterarmmuskelgewebes bereits untergegangen\n(UA S. 15). Wären jedoch an diesem Tage oder an den beiden\nfolgenden Tagen \"die richtigen Maßnahmen ergriffen worden\n(öffnen des Verbandes, gegebenenfalls großzügiges Öffnen der\nMuskellogen und Muskelfascien), so wäre der Arm mit an\nSicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erhalten gewesen,\nwenn auch mit eingeschränkter Funktionsfähigkeit\" (UA S. 63).\nAls der Verband am 19. September 1980 geöffnet wurde, war\n\nzwar die Beweglichkeit der Finger schon untergegangen. Durch\nweiträumige und lange Schnitte in die \"Muskellogen und Fascien\"\nund durch Entfernung der Nekrosen (UA S. 21) hätte der Arm\naber noch \"als gleichsam lebende Krücke\"(VA S. 25) und als\n\"gewisse mechanische Unterstützung bzw. Widerlager\" des\nanderen Arns (UA S. 64) erhalten werden können. Anlaß zu\nbesonderer Sorgfalt und zur Intervention zu den angegebenen\nZeitpunkten gaben nach Auffassung des Tatrichters der ungewöhnliche Operationszeitpunkt, die starken Schmerzen der\nPatientin unter dem Verband, das Anschwellen, die Unbeweglichkeit und die Desensibilisierung ihrer Finger und nach der\nAbnahme des Verbandes der Zustand der Wunde.\n\n2. Im Fall Ra ist der Angeklagte Dr. Krb ver-\n\nurteilt worden, weil er beim Abnehmen eines zirkulären Gipsverbandes mit der Betätigung einer elektrischen Gipsschere\n\n-6 -\n\nfortfuhr, obwohl in der Schnittführung Blut austrat. Die\nrFührungskufe der Schere war unter dem Gips bei einem unerkannten Geschwür in tiefere Hautschichten geraten; sie\nhinterließ bei dem lljährigen Patienten eine 21 cm lange\nSchnittverletzung, die genäht werden mußte.\n\nIl. Die Revision des Angeklagten Dr. Kr@B nat keinen\nErfolg; die Revision des Angeklagten VB führt nur zur\nAufhebung des Strafausspruchs gegen diesen Angeklagten.\n\n1. Zur Revision des Angeklagten Dr. Kreis\n\na) Die Verfahrensbeschwerden haben keinen Erfolg.\n\naa) Es trifft zu, daß der Pathologe Professor Dr. Ku\n\nin der Hauptverhandlung als sachverständiger Zeuge gehört\nworden und gemäß § 61 Nr. 5 StPO unvereidigt geblieben\n\nist, während er in den Urteilsgründen durchweg als \"Sachverständiger\" bezeichnet wird. Auf dieser Unstimmigkeit\n\nkann die Verurteilung des Angeklagten Dr. Kr@iB indessen\nnicht beruhen. Ausweislich der Urteilsgründe (UA 5. 53 f,\n\n59 f) hat Professor Kup hauptsächlich über Beobachtungen\nberichtet, die er bei der Untersuchung des Amputats gemacht\nhat; auf solche Beobachtungen nehmen die Urteilsgründe\nersichtlich auch insoweit Bezug, als sie darlegen, daß die\nAngaben der Zeugin HOME über die Beweglichkeit ihrer Finger\n(VA S. 48) und die Schilderungen der sachverständigen Zeugen\nProfessor Dr. SP, Or. PB und Dr. Kai über den\nZustand des Armes am Tage der Amputation mit den \"Feststellungen\" des Professors Kuga (UA S. 53) übereinstimmen\nund durch sie bestätigt werden (UA S. 48). Allerdings hat\nProfessor Ku@® nach den Urteilsgründen seine Beobachtungen\nauf Grund seines besonderen Wissens auch interpretiert, indem\ner Angaben über das Alter der Nekrosen gemacht (UA S. 59 f)\nund bemerkt hat, zur Zeit der Anputation sei eine Regeneration\ndes betroffenen Muskelgewebes ausgeschlossen gewesen (UA\n\nS, 60). Diese auf Sachkunde beruhende Erläuterung und Bewertung der beobachteten Tatsachen stand jedoch nicht derart\nim Mittelpunkt der Aussage, daß die Äußerung des Professors\n\n- 7 -\n\n7. %%\n\nKu insgesamt als Sachverständigengutachten erscheinen\nmüßte (vgl. Löwe/Rosenberg/Meyer, StPO 23. Aufl., § 85 Rdn. 13).\nUnter diesen Umständen entsprach die Erhebung des Beweises\neinschließlich der Entscheidung nach § 61 Nr. 5 StPO dem\nVerfahrensrecht. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, daß der\nTatrichter, der die Verfahrensrolle des Professors Ku in\n\nden Urteilsgründen unzutreffend bezeichnet hat, bei der inhaltlichen Beurteilung der Angaben des sachverständigen Zeugen\ngeirrt, insbesondere dessen Sachkunde unrichtig eingeschätzt\nhat: Als sachverständiger Zeuge tst Professor Ku ersichtlich wegen seiner besonderen Kenntnisse auf dem Gebiet der\nPathologie gehört worden; soweit er gutachtliche Äußerungen\nabgegeben hat, bezog sich die Einschätzung seiner Glaubwürdigkeit auf dieselbe Sachkunde. Da Professor Ku nach\n\ndem Schwergewicht seiner Aussage sachverständiger Zeuge war,\n\nkomnt es auf die Frage des Ablehnungsrechtes nach § 74 StPO\n(vgl. BGH JR 1954, 271, 272) nicht an.\n\nbb) Die auf § 338 Nr. 8 StPO gestützte Verfahrensrüge geht\nschon deswegen fehl, weil das erkennende Gericht nicht während\nder Hauptverhandlung die Fortdauer des vorläufigen Berufsverbots angeordnet hat. Auch beruht die Verurteilung des\nAngeklagten Dr. KrBB nicht auf seiner Angabe, daß ihm\nein Behandlungsfehler unterlaufen sei. Schließlich steht\n\nder Revisionsvortrag, dem Angeklagten Dr. KreB sei dieses\nEingeständnis eines Fehlers durch den Fortbestand des vorläufigen Berufsverbots abgenötigt worden, im Widerspruch zu\ndem weiteren Revisionsvorbringen, daß die Ergebnisse des\nChirurgenkongresses von 1982 Grund für das Zugeständnis des\nAngeklagten Dr. Kr gewesen seien, Behandlungsfehler an\nrrau H@EB begangen zu haben ($S. 9 der Revisionsbegründungsschrift vom 6. Januar 1984).\n\nb) Der Schuldspruch gegen den Angeklagten Dr. Krb hält\nder sachlichrechtlichen. Nachprüfung stand.\n\naa) Zum Fall HB tragen die Feststellungen die Annahme des\n\n8. MH\n\nTatrichters, daß der Angeklagte Dr. Kr, der die Patientin\noperiert und anschließend behandelt hatte, in der Zeit vom\n15. bis zum 18. September gegen seine Pflicht verstoßen hat,\nden Verband zu öffnen, den Arm sodann auf eine unter dem Verband voranschreitende Gewebeschädigung zu untersuchen und\ngeeignete therapeutische Maßnahmen zu ergreifen. Die Feststellungen ergeben des weiteren, daß der Angeklagte Dr.\nKr jedenfalls am 19. September 1980, als der Mitangeklagte\nVEREEEEB den Verband geöffnet und ihn hiervon telefonisch\nunterrichtet hatte, gegen seine Pflicht verstoßen hat, sich\nein persönliches Bild vom Zustand der Patientin zu verschaffen und die auch noch an diesem Tage möglichen therapeutischen Maßnahmen in die Wege zu leiten. Die Urteilsgründe\nweisen die Überzeugung des Tatrichters aus, daß der am 22.\nSeptember 1980 eingetretene Zustand, der die Amputation zur\nLebensrettung unausweichlich machte, nicht eingetreten wäre,\nwenn der Angeklagte Dr. Kr die ihm obliegenden diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen vorgenommen hätte.\nNach den Feststellungen hätte der Arm bis zum 18. September\n1980 mit eingeschränkter Bewegungsfähigkeit erhalten und\njedenfalls noch am 19. September 1980 als \"lebende Krücke\".\ngerettet werden können. Die Feststellungen tragen schließlich\nauch die Annahme des Tatrichters, daß der ausreichend vorgebildete Angeklagte Dr. Kr die Notwendigkeit, in der\nbeschriebenen Weise tätig zu werden, angesichts des Zustandes\nder Finger und der Angaben der Patientin über Schmerzen sowie\nüber die Unbeweglichkeit und Desensibilisierung ihrer Finger\nerkennen konnte.\n\nDer Tatrichter hat die Pflicht zum ärztlichen Einschreiben\nnicht von der Möglichkeit abhängig gemacht, den Komplikationsverlauf als \"Kompartmentsyndrom\" (UA S. 63, 66) zu begreifen\nund zu behandeln. Er hat vielmehr auf Grund der Gutachten der\nSachverständigen Dr. BrEB und Professor Dr. Jin\nunabhängig von der Bezeichnung des Krankheitsbildes die Überzeugung gewonnen, daß es zu den \"Grundanforderungen\" an\n\njeden Chirurgen (UA S. 62) gehöre, bei einem bestimmten\n\n:. a\n\nzeitlichen Abstand zwischen xrochenbruch und Operation mit\nstarken Schwellungen zu rechnen, bei Schmerzen unter dem\nVerband und beim Anschwellen der Finger auf die Gefahr der\nIschämie und der Nekrosenbildung zu achten und zur Inspektion\nden Verband immer wieder zu öffnen, selbst wenn dadurch die\nFixierung des Bruchs in Frage gestellt wird (VA S. 61, 62).\nIn gleichem Sinne haben die Sachverständigen, denen der\nTatrichter folgt, darauf hingewiesen, daß in Fällen, in\ndenen die Wundversorgung nach Öffnen des Verbandes nicht\nzur Druckentlastung und Belüftung ausreicht, die Muskelfascien zu öffnen und nekrotische Gewebeteile zu entfernen\nsind (VA S. 62).\n\nAuch die Urteilsausführungen über den ursächlichen Zusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem Verlust des Arms\nhalten der rechtlichen Nachprüfung stand. Der Revision ist\nzuzugeben, daß die Urteilsgründe bei der Wiedergabe des\nGutachtens des Sachverständigen Professor Dr. JB\n\n(UA S. 66) nicht ganz klar sind, weil hier als Ursache des\nKompartmentsyndroms \"eine Infektion und eine Kette von\nunterlassenen Behandlungen\" bezeichnet wird, während die\nUrteilsgründe sonst nicht die - möglicherweise zunächst\n\n‚ unfallbedingte (UA S. 15) - Infektion, sondern die Durchblutungsstörungen, die Ischämie und die Nekrosenbildung als\nSchadensursachen in den Vordergrund stellen. Indessen ergeben die Urteilsgründe in ihrem Zusammenhang, daß der Tatrichter mit seinem Hinweis auf die \"unterlassenen Behandlungen\" auf die Erscheinungen Bezug nehmen wollte, zu denen\ndie Versäumnisse der Angeklagten beigetragen haben, also\n\nauf Durchblutungsstörungen, Ischämie und Nekrosen; im\nübrigen hat zwischen der Infektion und der Nekrosenbildung\neine Wechselwirkung bestanden (UA S. 16).\n\nbb) Nach den Schuldfeststellungen zum Fall Rep hätte\nder Umstand, daß aus der Schnittführung im Gips Blut austrat,\ndem Angeklagten Dr. KrlD bei: gehöriger Sorgfalt \"auffallen müssen\" (UA S. 71). Daraus ist zu entnehmen, daß es\n\n- 10 -\n\n- 10 - 4\n\ndem Angeklagten nach der Überzeugung des Tatrichters möglich\nwar, das austretende Blut rechtzeitig, d.h. während des\nSchneidens, zu sehen. Mit ihrer Darlegung, der Angeklagte sei\nwegen verlangsamten Blutaustritts und wegen der Sichtbehinderung\ndurch die Gipsschere außerstande gewesen, das Blut rechtzeitig\nzu sehen, entfernt sich die Revision von den Feststellungen.\n\nce) Der Strafausspruch gegen den Angeklagten Dr. Kr niit\nim Ergebnis sachlichrechtlicher Nachprüfung stand. Soweit\n\nder Tatrichter Erwägungen generalpräventiver Art \"über den\nEinzelfall hinaus\" anführt, greift er hier in Wirklichkeit nur\nauf \"das hohe Maß an Leichtfertigkeit, das die Anwendung jeglicher ärztlicher Sorgfalt vermissen läßt\" (VA S. 74), also\nauf einen Gesichtspunkt zurück, der dem abgeurteilten Fall\n\"sein außergewöhnliches Gepräge gab (vgl. auch BGH Urteil vom\n20. Mai 1980 -ı1 StR 177/80 - NStZ 1981, 218).\n\n2. Zur Revision des Angeklagten Vom»\n\na) Die Verfahrensrügen des Angeklagten VB dringen nicht\ndurch. Die Rüge, daß die erkennende Strafkammer nicht richtig\nbesetzt gewesen sei, scheitert schon daran, daß der Einwand\nnicht rechtzeitig vorgebracht worden ist (§ 338 Nr. 1 in\nVerbindung mit § 222a StPO). Darauf, daß die Strafkammer vor\nBeginn der Hauptverhandlung bei ihrer Beschlußfassung vom\n20.. Juni 1983 nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen sei, kann\ndie Revision nicht gestützt werden. Die Behauptung, daß der\nTatrichter seine Feststellungen über die Wahrnehmungen einer\nhörbehinderten Patientin (UA S. 9) nicht auf das Ergebnis\nder Hauptverhandlung gestützt habe, ist nicht bewiesen.\n\nb) Die sachlichrechtliche Nachprüfung ergibt, daß der Tatrichter hinsichtlich des Angeklagten VB den Schuldumfang nicht zutreffend beurteilt hat.\n\naa) Entgegen der Auffassung des Tatrichters (UA S. 70) hat\nder Angeklagte VB seine Pflicht in strafrechtlich erheb-\n\nlicher Weise nicht dadurch verletzt, daß er es am 16. und\n\n- 11 -\n\nu. H\n\n17. September 1980 sowie am Vormittag des 18. September 1980\nunterlassen hat, den Verband entgegen der Weisung des Angeklagten Dr. Krb abzunehmen und die Patientin \"eigenständig\" nach CB zu verlegen. Der Senat braucht nicht\nder Frage nachzugehen, ob und in weichen Grenzen allein die\nWeisungen des Chefarztes den in seinem Verantwortungsbereich\ntätigen Ütberarzt (Chefarztvertreter) von strafrechtlicher\nVerantwortung befreien. Der Angeklagte Dr. KrB hat am\n16. und 17. sowie am Vormittag des 18. September 1980 mit\nseiner Anordnung, den Verband nicht abzunehmen, nicht nur in\nseiner Eigenschaft als Vorgesetzter, sondern zugleich als\nbehandelnder Arzt gehandelt, der die Patientin operiert und\nsie anschließend täglich aufgesucht hat. Unter diesen Umständen kann es dem Angeklagten VB nicht als fahrlässiges\nVerhalten strafrechtlich zugerechnet werden, daß er während\ndes angegebenen Zeitraums nicht den erklärten Behandlungsplan\ndes Mitangeklagten durch Abnahme des Verbandes durchkreuzte\n\n‘ und die Patientin auch nicht durch eine Verlegung nach\nGöttingen der Einwirkungsmöglichkeit des Angeklagten Dr. Kran\nentzog. Für die Zeit bis zur Abnahme des Verbandes kann der\nVorwurf der Pflichtverletzung dem Angeklagten VB demnach\nnur insofern gemacht werden, als er es unterlassen hat, sich\nüber die Notwendigkeit, den Verband sofort zu öffnen, also\nüber die Unrichtigkeit der von ihm geteilten Auffassung des\nMitangeklagten Dr. Kr, klar zu werden und auf den Mit-\n\" angeklagten im Sinne einer Öffnung des Verbandes einzuwirken.\n0b die strafrechtliche Haftung bei positiver Kenntnis des\nAngeklagten VE von der Notwendigkeit einer sofortigen\nVerbandsöffnung anders zu beurteilen wäre, läßt der Senat\n\noffen.\n\nDaß die Einwirkung des Angeklagten VB auf den Mitangeklagten Dr. KrB vor dem Nachmittag des 18. September\n1980 Erfolg gehabt und damit den Eintritt des Schadens verhindert hätte, ist durch die Feststellungen nicht belegt.\nDagegen spricht, daß der Mitangeklagte Dr. KralB seine\nAnordnung, den Verband am Arm der Patientin zu lassen, trotz\n\n- 12 -\n\n12 A\n\ndes wiederholten und intensiven Verlangens der Patientin\naufrechterhalten und die mehrfach vorgetragene Bitte des\nAssistenzarztes Dr. Sch. unter den Verband zu sehen,\nabgelehnt hat (UA S. 15).\n\nBeim Krankenhausträger brauchte der Angeklagte VB entgegen der Annahme des Tatrichters (UA S. 70) nicht vorstellig\nzu werden. Ein solcher Schritt hätte ihm als untaugliches\nMittel zur Durchsetzung der richtigen Behandlung erscheinen\ndürfen. Denn der Krankenhausträger hat nach verbreiteter\nRechtsansicht (vgl. Laufs, Arztrecht, 2. Aufl. 1978, Rdn. 6;\nBrenner, Arzt und Recht, 1983, S. 253) grundsätzlich keine\nWeisungsbefugnis hinsichtlich der ärztlichen Tätigkeit im\neigentlichen Sinne.\n\nbb) Die Feststellungen ergeben dagegen, daß der Angeklagte\nVB an 19. September 1980 in vorwerfbarer Weise gegen\nseine Pflicht als behandelnder Arzt verstoßen hat. Zwar durfte\ndie Behauptung des Angeklagten VB, er habe dem Chefarzt\nbeim Bericht über den Verbandswechsel gesagt, eine so schlimme\nWunde habe er noch nie gesehen, nicht \"zugunsten\" (UA S. 56)\ndes Angeklagten VB als widerlegt angesehen werden;\n\nhätte der Angeklagte VB den Chefarzt nicht auf das Ausmaß\ndes nach der Verbandsöffnung ersichtlichen Schadens hingewiesen, so hätte allein darin eine Pflichtverletzung gelegen.\nEine Pflichtverletzung des Angeklagten VB ist jedoch in\njedem ralledarin zu sehen, daß er nach der Öffnung des Verbandes die notwendigen diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen (vgl. oben zu I 1 b) unterlassen hat. Die Verantwortung\ndafür, daß diese Maßnahmen unterblieben sind, trifft den\nAngeklagten VB. Anordnungen des Mitangeklagten Dr.\nKr, die sich gegen derartige Maßnahmen richteten,\n\nlagen nicht vor. Der Mitangeklagte hatte es abgelehnt, sich\ndie Wunde persönlich anzusehen, und sich darauf beschränkt,\ndie Verabfolgung eines Breitbandantibiotikums zu \"empfehlen\"\n(VA S. 21). Auch am 20. und 21. September 1980 war der\nAngeklagte VB als Vertreter des abwesenden Chefarztes\nallein für die Behandlung der Zeugin HER verantwortlich.\n\n- 13 -\n\n- 13 - JH\n\nMaßnahmen wie die Spaltung der Fascien und die Ausräumung\nnekrotischen Gewebes hätten zwar an diesen Tagen nur noch\n\n\"in zunehmend eingeschränktem Maße\" (UA S. 64) zur Rettung\ndes Armes beitragen können; ganz wirkungslos wären sie jedoch\nnach den Feststellungen nicht gewesen.\n\ncc) Daß der Tatrichter den Schuldumfang zu Lasten des Angeklagten VB unrichtig bestimmt hat, stellt hier nicht\nden Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung in Frage.\n\nDoch war der Strafausspruch aufzuheben.\n\nIll. Der Generalbundesanwalt hat auch die Aufhebung des Strafausspruches gegen den Angeklagten Dr. KrlB beantragt.\n\nHerrmann Fleischmann - Horstkotte\n\nRebitzki Niepe]","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-06-26/5-str-93-84","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 222a","ref_norm":"222a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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