{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1984-06-26_5_StR_322_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1984-06-26","aktenzeichen":"5 StR 322/84","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"| . Zurück an SS\n\n5 StR_322/84\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\niM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Architekten Peter BoD zus DEE,\ndort geboren am EB 1333,\n\nwegen Steuerhinterziehung\n\n2\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 26. Juni 1984, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerrmann,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nFleischmann\nHorstkotte\nRebitzki\nDr. Niepel\nals beisitzende Richter,\n\nRichter am Landgericht\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. EEE au: EEE\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\n\ndes Landgerichts Berlin vom 17. Januar 1984\nwird verworfen.\n\n. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\n\nzu tragen.\n\n'- Von Rechts wegen - ”\n\nGründe\n\nDie Strafkammer hat deri Angeklagten wegen tateinheitlicher\nHinterziehung von Einkommen- und Umsatzsteuer zu einer\n\nzur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe verurteilt. Seine\nRevision meint, die Strafverfolgung wegen Umsatzsteuerhinterziehung sei verjährt; gegen die Verurteilung im übrigen\nwendet sie sich mit der Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel\nist nicht begründet.\n\n1. Die Strafverfolgung wegen der Umsatzsteuerhinterziehung\nist jedenfalls deswegen nicht verjährt, weil der Angeklagte\nin Verwirklichung seines Gesamtvorsatzes äuch im Jahre 1977\nkeine wahrheitsgemäßen Erklärungen gegenüber der Finanzbehörde abgegeben und sein steuerunehrliches Verhalten im\n\nMärz 1978.durch Abgabe falscher Erklärungen fortgesetzt hat.\n\n2. a) Es kann dahingestellt bleiben, ob, wie die Revision\n\n: meint, das Aufrechnungsverbot des § 370 Abs. 4 Satz 3 A0\n\ndann nicht gilt, wenn der zunächst nicht angegebene Steuerermäßigungsgrund nach Tatvollendung nicht mehr wirksam\nwerden kann. Eine solche Sachlage ist hier nicht gegeben.\n\n. Der Angeklagte konnte noch gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO ver-\n\nsuchen, die steuerliche Anerkennung der Betriebsverluste\nin den Jahren 1969 und 1970 zu erreichen.\n\nb) Entgegen der auf den Beschluß des Bayerischen Obersten\nLandesgerichts vom 21. April 1982 = DStR 1982, 366 gestützten\nAnsicht der Revision unterliegt auch der gemäß § 10 d EStG\nn. F. nicht mehr nur auf Antrag vorzunehmende Abzug der\nKonkursverluste des Angeklagten dem Kompensationsverbot,\nSteuervorteile, die dem Täter ohrie weiteres von Rechts wegen\nzugestanden hätten, wenn er anstelle der unrichtigen die\n\nder Wahrheit entsprechenden Angaben gemacht hätte, sind ihm\n\n-u-\n\nnur dann nicht vorzuenthalten, wenn sie mit den verschleierten\nsteuererheblichen Tatsachen in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehen (Urteil des Senats vom\n\n31. Januar 1978 - 5 StR 458/77 = GA 1978, 307 m. weit.\nNachw.). Die früheren Betriebsverluste des Angeklagten\n\nstehen aber mit den Gewinnen der Veranlagungszeiträume\n\nin keinerlei Zusammenhang.\n\nc) Die weiteren sachlichrechtlichen Einzelangriffe der\nRevision sind offensichtlich unbegründet,\n\nd) Die umfassende Überprüfung des Urteils hat Rechtsfehler\n\nebenfalls nicht aufgedeckt,\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nHerrmann Fleischmann Horstkotte\nRebitzki Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-06-26/5-str-322-84","cited_norms":[{"jurabk":"EStG","ref":"§ 10d","ref_norm":"10d","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-06-26/5-str-322-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:19.872092+00:00"}}