{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1984-06-15_5_StR_359_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1984-06-15","aktenzeichen":"5 StR 359/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 359/84\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Malermeister Hubertus Sch eo\ngeboren am DD. EEE 1935 in Dem,\n\nwegen Schwerer räuberischer Erpressung\n\n#09\n\naus Cm,\n\nZA\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts am 15. Juni 1984 nach § 349 Abs.\n4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 16. Januar 1984\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird an eine andere Strafkammer des\n\nLandgerichts, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat, zurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDie Revision des Angeklagten hat mit der Verfahrensrüge einer\nVerletzung des § 244 Abs. 3 StPO Erfolg.\n\nDer Verteidiger hat beantragt, einen medizinischen Sachverständigen zu der Beweisbehauptung zu hören, daß der Angeklagte auf Grund seines \"schweren Sprachfehlers, insbesondere in psychischen Belastungssituationen, wie sie etwa bei\nder ihm vorgeworfenen Tatausführung besteht\", nicht in der\nLage sei, auch nur \"einen Satz zusammenhängend zu artikulieren, ohne dabei sehr stark zu stottern\". Die Strafkammer hat\nden Beweisamtrag zurückgewiesen, weil die darin \"behauptete\nTatsache durch einen Sachverständigen nicht bewiesen werden\nkann\". Das Beweismittel sei deshalb \"völlig ungeeignet\". Zur\nBegründung hat sie ausgeführt, das Sprachverhalten des Angeklagten während der Hauptverhandlung lasse es als ausgeschlossen erscheinen, \"ein Sachverständiger könne bei sachgerechter Begutachtung des Angeklagten zu dem Ergebnis kom-\n\ndi\n\nmen, er sei in psychischen Belastungssituationen nicht in der\nLage, einen oder mehrere Sätze zusammenhängend ohne zu stottern zu sprechen\",\n\nMit dieser Begründung durfte die Strafkammer den Beweisamtrag\nnicht ablehnen. Völlig ungeeignet ist das angebotene Beweismittel nur, wenn das Gericht ohne jede Rücksicht auf das bisherige Beweisergebnis sagen kann, daß sich mit einem solchen\nBeweismittel das im Beweisamtrag in Aussicht gestellte Ergebnis nach sicherer Lebenserfahrung nicht erzielen läßt\n\n(BGH Urt. vom 15. November 1977 - 5 StR 519/77 - bei Holtz\n\nin MDR 1978, 218; BGH Beschluß vom 1. August 1978 - 5 StR\n418/78 -; BGH Urteile vom 21. Februar 1974 - 4 StR 12/74 und\nvom 3. Juni 1975 - 1 StR 223/75 -). Hier kann eine solche sich\naus dem Wesen des Beweismittels eindeutig ergebende absolute\nUntauglichkeit nicht angenommen werden. ks kommt nicht darauf\nan, ob ein Sachverständiger in der Lage ist, auf Grund seines\nFach- und Erfahrungswissens sichere Schlüsse darauf zu ziehen,\nob sich der Sprachfehler des Angeklagten bei erhöhter psychischer Belastung in der behaupteten Weise auswirkt. Er kann\naber seine Beobachtungen und sein krfahrungswissen aufzeigen\nund damit dem Gericht Hinweise geben, die es bei seiner Entscheidung verwerten kann. Sein Gutachten kann daher sehr wohl\nzur Sachaufklärung beitragen. Das Landgericht geht davon aus,\nder Angeklagte habe kurz vor der Tatzeit unter der Belastung\nstaatsanwaltschaftlicher Vernehmung stark gestottert; es\nbegegnet dieser Feststellung mit der Erwägung, Medikamente\nkönnten dem Angeklagten ein stotterfreies Sprechen während\nder Tat ermöglicht haben (UA S. 25). Selbst wenn der Sachverständige, dem ersichtlich Anknüpfungspunkte zur Verfügung\nstanden, nur solche krfahrungssätze und Schlußfolgerungen\ndarzulegen vermag, die für sich allein die unter Beweis gestellte Behauptung lediglich wahrscheinlich machen, sie aber\n\n-u-\n\n4\n\nnicht unmittelbar erweisen können, ist das Gericht nicht berechtigt, den gestellten Beweisamtrag wegen \"völliger\" Ungeeignetheit des Beweismittels zurückzuweisen. Insoweit\nsteht dem Gericht wegen des Verbots der Vorwegnahme der Beweiswürdigung auch kein Ermessensspielraum zu (BGH VRS 47,\n19 mit weiteren Nachweisen).\n\nDer Senat kann nicht ausschließen, daß das Urteil auf der\n\nfehlerhaften Zurückweisung des Beweisamtrags beruht.\n\nHerrmann Fleischmann Horstkotte\nRebitzki Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-06-15/5-str-359-84","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-06-15/5-str-359-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:19.584636+00:00"}}