{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1984-06-05_5_StR_290_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1984-06-05","aktenzeichen":"5 StR 290/84","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 290/84\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden EDV-Sachbearbeiter Heinz-Jürgen A >\n\naus Hoss / Go CHE ,\ndort geboren am. WEB 1950,\n\nwegen versuchter sexueller Nötigung\n\nFF oT\n\n12\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 5. Juni 1984, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nFleischmann\n\nals Vorsitzender,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nSchuster\nHorstkotte\nRebitzki\nDr. Niepel\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EB in der Verhandlung,\nRichter am Landgericht EB pei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt Dr. EINS zus END\n\nals Verteidiger,\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1.\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Oldenburg\n(Oldenburg) vom 24. November 1983 mit den\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben,\nsoweit das Gericht es abgelehnt hat, die\nUnterbringung des Angeklagten in einem\npsychiatrischen Krankenhaus anzuordnen.\n\nDie Revision des Angeklagten wird verworfen.\n\nDieser Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache an\ndas Landgericht Braunschweig zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision\nder Staatsanwaltschaft zu entscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen einer im Zustand\nerheblich verminderter Schuldfähigkeit begangenen versuchten sexuellen Nötigung zu acht Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Die von der Staatsanwaltschaft beantragte Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus hat es nicht\nangeordnet.\n\nDie Revision des Angeklagten, die nur die allgemeine Sachrüge erhoben hat, ist offensichtlich unbegründet.\n\nDagegen hat die auf die Nichtanwendung des § 63 StGB beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft Erfolg. Der Angeklagte leidet nach einem Verkehrsunfall an einem hirnorganischen Schaden, der seine Fähigkeit, nach der vorhandenen\nEinsicht in das Unrecht der Tat zu handeln, erheblich vermindert hat (UA S. 2, 8, 11/12). Dies hat das Landgericht _\nnicht nur zugunsten des Angeklagten angenommen; es ist vielmehr davon überzeugt,daß die Folgen des \"hirnorganischen\nPsychosyndroms\" zu einer gegenüber der Tatbegehung erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit geführt haben.\n\nEntgegen der Ansicht des Landgerichts 1äßt sich der ursächliche Zusammenhang zwischen dieser seelischen Abartigkeit\ndes Angeklagten und den von ihm begangenen und noch zu erwartenden Taten nicht mit der Erwägung verneinen, in der\nfestgestellten Tatsituation könne es \"auch bei hirnorganisch\ngesunden männlichen Personen\" zu ähnlichen Fehlreaktionen\nkommen. Die Anwendung des § 63 StGB setzt nicht voraus, daß\ndie seelische Abartigkeit des Täters die einzige Ursache des\nauf seine Bedeutsamkeit zu prüfenden rechtswidrigen Handelns\ngewesen ist.\n\n78\n\nWenn das Gericht ferner ausführt, die Gewaltanwendung des\nAngeklagten sei \"nicht ausschließlich symptomatisch\" für\ndas bei ihm vorhandene Krankheitsbild (UA S, 12), so läßt\nsich das nicht dahin verstehen, die Tat sei überhaupt\nnicht symptomatisch für den krankhaften Zustand des Angeklagten. Denn es stellt fest, daß dieser eine Frau am Hals\ngewürgt hat, um sie sich gefügig zu machen, nachdem er ein\nhalbes Jahr zuvor bereits wegen einer ähnlichen Tat zu\nFreiheitsstrafe verurteilt worden war. Und es führt die\nAussage des medizinischen Sachverständigen an, daß der Angeklagte \"wegen seines hirnorganischen Schadens\" wesentlich enthemmter als ein gesunder Mensch sei, ein Abwehrverhalten nicht richtig einordnen könne, deshalb bei einer Weigerung nicht adäquat reagieren könne und aggressiv werde\n\n(VA S. 11/22).\n\nFür die neue Entscheidung weist der Senat darauf hin, daß\ndie Gefährlichkeit des Angeklagten für die Allgemeinheit\ndavon abhängt, ob von ihm erhebliche rechtswidrige Taten\nzu erwarten sind. Es muß die Wahrscheinlichkeit solcher\nTaten bestehen; die bloße Möglichkeit genügt nicht (BGH\nUrteil vom 5. Dezember 1978 - 5 StR 670/78 - bei Holtz\n\nin MDR 1979, 280 und Beschluß vom 18. November 1980\n- 1 StR 606/80 - bei Holtz in MDR 1981, 265/266).\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nFleischmann Schuster Horstkotte\nRebitzki Niepel\n\n’","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-06-05/5-str-290-84","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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