{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1984-06-05_5_StR_24_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1984-06-05","aktenzeichen":"5 StR 24/84","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 24/84 rF 06\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Bernhard A EEE aus Meg,\ngeboren an. EEEB 1935 in A1 CHE / TA,\n\nwegen versuchter Steuerhinterziehung u.a.\n\n77\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 5. Juni 1984, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nFleischmann\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nSchuster\nHorstkotte\nRebitzki\nDr. Niepel\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanvalt EB in der Verhandlung,\nRichter am Landgericht 9 bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. EEE aus EEE ,\nRechtsanwalt Dr. EEE» au: Em EEE\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte we\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1.\n\n7\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts Osnabrück\n\nvom 27. Juli 1983 im Schuldspruch dahin\ngeändert, daß der Angeklagte der Steuerhinterziehung in Tateinheit mit Urkundenfälschung schuldig ist.\n\nDie weitergehende Revision der Staats-\n\nanwaltschaft und die Revision des Angeklagten\n\nwerden verworfen.\n\nDie Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die dadurch dem Angeklagten\nentstandenen notwendigen Auslagen fallen\nder Landeskasse zur Last.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n7\n\nGründe\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Urkundenfälschung\n\nin Tateinheit mit fortgesetzter versuchter Steuerhinterziehung\nzu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe verurteilt.\nDie auf die Sachbeschwerde gestützte Revision der Staatsanwaltschaft strebt seine Verurteilung wegen vollendeter Steuerhinterziehung in weitergehendem Umfang an. Die Revision des\nAngeklagten meint, die Strafverfolgung wegen Urkundenfälschung\nsei verjährt. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat\n\nzum Teil Erfolg, das des Angeklagten bleibt erfolglos.\n\nI. Revision der Staatsanwaltschaft\n\n1. Die Beanstandung, in die Verurteilung des Angeklagten sei\nauch sein Verschweigen von Gewinnausschüttungen vor dem\nInkrafttreten des deutsch-schweizerischen Doppelbesteuerungsabkommens vom 11. August 1971 einzubeziehen, ist offensichtlich unbegründet,\n\n2. Zu Recht dagegen bemängelt die Revision, daß der Angeklagte\nwegen seines steuerunehrlichen Verhaltens lediglich der\nversuchten Steuerhinterziehung schuldig gesprochen worden\n\nist. Er hat, obwohl die Steuerbescheide für 1971 und 1972\nzunächst nur vorläufig gemäß § 100 Abs. 2 AO a.F. ergingen,\nvollendete Steuerhinterziehung begangen (Senatsurteile vom\n\n1. November 1966 - 5 StR 479/66 - und vom 31. Januar 1984\n\n- 5 StR 706/83).\n\nDie erforderliche Änderung des Schuldspruchs kann der Senat\nselbst vornehmen (§ 354 Abs. 1 StPO analog). Sie nötigt nicht\nzur Aufhebung des Strafausspruchs, da ausgeschlossen werden\nkann, daß die zutreffende rechtliche Beurteilung zu einer\n\n0\n\nhöheren Strafe geführt hätte.\n\nII. Revision des Angeklagten\n\nEntgegen der Ansicht der Revision ist die Strafverfolgung\nwegen der Urkundenfälschung nicht verjährt.\n\nDie Verjährung, die \"wenige Tage\" nach dem 28. Oktober 1974\n(UA S. 151) begonnen hat, wurde durch die Durchsuchungs- und\nBeschlagnahmeanordnung des Amtsgerichts München vom\n\n29. Dezember 1975 (Sachakten Bd. I Bl. 184) und danach\nerneut durch die Anordnung der richterlichen Vernehmung\n\ndes Angeklagten vom 15. Dezember 1980 (Sachakten Bd. IV\n\nBl. 239 R) unterbrochen (§ 78 c Abs. 1 Nrn. 2 und 4 StcB).\nBeide Akte zielten auf die Verfolgung der den Verfahrensgegenstand bildenden Tat ab. Auf deren damalige rechtliche\nQualifizierung kommt es für die Unterbrechungswirkung nicht\nan (BGHSt 22, 105, 106). Diese umfaßt daher auch die nach\nden zutreffenden Ausführungen des Landgerichts (UA S. 150/151)\nmit der Steuerhinterziehung in Tateinheit stehende Urkundenfälschung.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nFleischmann Schuster Horstkotte\nRebitzki Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-06-05/5-str-24-84","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-06-05/5-str-24-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:19.231387+00:00"}}