{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1984-06-05_5_StR_217_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1984-06-05","aktenzeichen":"5 StR 217/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5.StR 217/84\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\nin der Strafsache\ngegen\n\n1. den Elektromechaniker Jürgen W (EEE\n\n‚aus SE»,\ngeboren am @W. NEED 1950 in Desip,.\nzur Zeit in Haft,\n\n‚2. den selbständigen Kaufmann Rainer Sch in\n\naus Sup,\ndort geboren an &. EB 1943,\n\n3. den Maler Erich Komp aus Sei,\ndort geboren am MW. EEE 1942,\n\n4. den Kellner Norbert D EEE aus Kai,\ndort geboren an. EEE 1356,\n\n5. den Matrosen Werner. Sc EEE aus Sc,\ndort geboren am D. EEEEEEB 1945,\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung,\nzu 3 auf Antrag des Generalbundesanwalts am 5. Juni 1984\nnach § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten KB und\n\nDem wird das Urteil des Landgerichts\nBraunschweig vom 14. Juni 1983 mit den zugehörigen Feststellungen insoweit aufgehoben, als das Landgericht nicht bestimmt\nhat, nach welchem Maßstab die von diesen\nbeiden Beschwerdeführern in Spanien erlittene\nFreiheitsentziehung auf die Strafe angerechnet\nwird.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\ndie auch über die Kosten der Revisionen der\nAngeklagten KB und DeEEEB zu entscheiden\nhat,\n\nAuf die Revision des Angeklagten Sch wird\ndas Urteil des Landgerichts Braunschweig vom\n\n14. Juni 1983 mit den zugehörigen Feststellungen\ninsoweit aufgehoben, als der Verfall eines\n10.000 DM übersteigenden Geldbetrages angeordnet\nworden ist. Zur Entscheidung darüber, ob dieser\nBetrag nach § 74 c StGB eingezogen wird, wird\ndie Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die\nKosten der Revision des Angeklagten Sch»\n\nzu entscheiden hat.\n\n3. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten\n\nKD, Se und Sch@B sowie die Revisionen\nder Angeklagten Wein und SCEEB werden\n\nals unbegründet verworfen; die Angeklagten\n\nWEB und SCHE haben die Kosten ihrer\n\nRevisionen zu tragen.\n\nGründe\n\n1. Entgegen § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB hat der Tatrichter nicht\nbestimmt, nach welchem Maßstab die Freiheitsentziehung, die\ndie Angeklagten KW und Beil in Spanien für die Dauer\nvon fast einem Jahr erlitten haben (vgl. die Antragsschrift\ndes Generalbundesanwalts vom 11. Mai 1984 S. 10 sowie Bd. I\nBl. 13, Bd. VII Bl. 1, 9, 127 d.A.), auf die verhängten\nFreiheitsstrafen anzurechnen sind. Den Urteilsgründen läßt\nsich nicht etwa entnehmen, daß der Tatrichter die in Spanien\nerlittene Untersuchungshaft in gleicher Weise wie die Haftverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland bewertet hat;\nvielmehr hat der Tatrichter als wahr unterstellt, daß der\nAngeklagte DeBP während seiner Haftzeit in Spanien \"unerträgliche Bedingungen zu ertragen hatte\", unter deren Nachwirkungen er noch heute leidet (UA S. 46).\n\n2. Die Anordnung des Verfalls (§§ 73, 73 a StGB) hinsichtlich\ndes Angeklagten Sch@WB hat insoweit keinen Bestand, als sie\neinen 10.000 DM übersteigenden Betrag betrifft; denn der\nAngeklagte Sch@@P hat nach den Feststellungen über die\nRückzahlung des von ihm gewährten Darlehens hinaus einen\nVermögensvorteil (§ 73 Abs. 1 StGB) nur in Höhe von 10.000 DM\nerlangt. Allerdings kommt, weil der Darlehensbetrag zur Begehung\neiner vorsätzlichen Straftat gebraucht worden ist (§ 74\n\nAbs. 1 StGB), eine Einziehung des Wertersatzes nach § 74 c StGB\n\nin Höhe der Darlehenssumme von 10.000 DM in Betracht. Die\nEntscheidung hierüber hat der Tatrichter nach seinem Ermessen\nzu treffen. Sie ist dem Senat verwehrt.\n\n3. Das Schreiben des Verteidigers des Angeklagten S ck\nvom 16. Mai 1984 und das Schreiben des Verteidigers des\nAngeklagten Sch@ vom 29. Mai 1984 haben vorgelegen.\n\nFleischmann Schuster Horstkotte\nRebitzki Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-06-05/5-str-217-84","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74c","ref_norm":"74c","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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