{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1984-05-29_5_StR_307_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1984-05-29","aktenzeichen":"5 StR 307/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 307/84\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Malerhelfer Olaf R EB aus Lei,\n\ngeboren am 9. EEE 1950 in ED,\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nZN\n\n7\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung,\nzu 2 auf Antrag des Generalbundesanwalts am 29. Mai 1984\nnach § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig beschlossen;\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Hannover vom\n25. Januar 1984\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte der Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines\nschutzbefohlenen Kindes und mit Körperverletzung schuldig ist,\n\nb) im Strafausspruch mit den zugehörigen\n-Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet\nverworfen.\n\n3. Zur erneuten Entscheidung über die Strafe\nwird die Sache an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen, die auch\nüber die Kosten der Revision zu entscheiden\nhat.\n\nGründe\n\nDie Verfahrensbeschwerde hat keinen Erfolg. Die Anwendung der\nstrafrechtlichen Tatbestände hält der sachlich-rechtlichen\nNachprüfung stand. Dagegen hat der Tatrichter das rechtliche\n\n- 3 -\n\n5. RB\n\nVerhältnis, in dem die angewandten Vorschriften zueinander\nstehen, nicht in allen Richtungen zutreffend beurteilt.\n\nDie Körperverletzungen, die der Angeklagte seiner Ehefrau:\nbeigebracht hat, trugen auch dazu bei, daß seine Stieftochter\nMonika zu sexuellen Handlungen gefügig gemacht wurde. Der\nAngeklagte drohte Monika an, sie werde \"genauso geschlagen\"\nwerden wie ihre Mutter, wenn sie sich wehre (UA S. 8). Zu\ndiesem Zeitpunkt hatte der Angeklagte seine Frau, wie das\nMädchen beobachten konnte, bereits geschlagen; er setzte die\nMißhandlung seiner Ehefrau auch nach der Bedrohung seiner\nStieftochter fort. Demnach war die Körperverletzung, die der\nAngeklagte gegenüber seiner Ehefrau begangen hat, zugleich\nein Mittel der Bedrohung seiner Stieftochter, also neben\n\nder Gewaltanwendung Ausführungshandlung der Vergewaltigung.\nDie von dem Angeklagten verwirklichten Tatbestände stehen\ndaher sämtlich im Verhältnis der Tateinheit, während der\nTatrichter angenommen hat, zwischen der Körperverletzung und\nden Sexualdelikten bestehe Tatmehrheit. Der Senat kann den\nSchuldspruch von sich aus ändern. Das führt zur Aufhebung des\ngesamten Strafausspruchs.\n\nFleischmann Schuster Horstkotte\nRebitzki Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-05-29/5-str-307-84","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-05-29/5-str-307-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:19.005991+00:00"}}