{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1984-05-22_5_StR_298_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1984-05-22","aktenzeichen":"5 StR 298/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 298/84\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Postbeamten Erich F EEE aus Dein,\ngeboren am EB. EB 1952 in Wo,\n\nwegen Betruges\n\n2. Fo\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung,\nzu 2 auf Antrag des Generalbundesanwalts am 22. Mai 1984\nnach § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Braunschweig vom\n11. Januar 1984 im Strafausspruch mit den\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird als\nunbegründet verworfen.\n\n3, Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an\neine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen, die auch über die Kosten\nder Revision zu entscheiden hat.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in einen\nbesonders schweren Fall (§ 263 Abs. 3 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die sachlich-rechtliche\nNachprüfung führt zur Aufhebung des Strafausspruchs.\n\nIn den Strafzumessungsgründen heißt es, für die Wahl des\nStrafrahmens nach § 263 Abs. 3 StGB komme es \"nur auf die\nUmstände an, die der Tat selbst innewohnen oder im Zusammenhang mit ihr stehen\" (UA S. 11). Daran ist richtig, daß Unstände, die mit der Tat nicht zusammenhängen, sondern lediglich das Vorleben oder das Verhalten des Täters nach der\nTat betreffen, keinen besonders schweren Fall begründen\nkönnen. Mißverständlich ist die vom Tatrichter benutzte For-\n\n- 3 -\n\n5 \\[ 7\n\nmel dagegen insofern, als sie nicht deutlich genug erkennen 1äßt, daß der Wahl des für besonders schwere Fälle vorgesehenen Strafrahmens eine umfassende Gesamtwertung vorausgehen muß: Ob das Vorliegen belastender Umstände, die\n\nder Tat innewohnen oder mit ihr zusammenhängen, die Anwendung des höheren Strafrahmens. gebietet, kann nur auf\nGrund einer Beurteilung aller objektiven, subjektiven und\n\ndie Persönlichkeit des Täters betreffenden Umstände ermittelt werden (BGHSt 28, 318, 319; BGH NStZ 1981, 391). Auch\nbeim Vorliegen eines außergewöhnlich hohen Schadens können\nBesonderheiten in der Persönlichkeit des Angeklagten in die\nGesamtwertung einbezogen werden, etwa die Beobachtung, daß\nder bisher unbestrafte Angeklagte nicht der Typ des skrupellosen Betrügers ist, dem es nur darum geht, auf Kosten seiner\nOpfer ein aufwendiges Leben zu führen (BGH Urteil vom 9. Dezember 1975 - 5 StR 600/75, S. 4; vgl. auch Lackner, LK!\n\n§ 263 Rdn. 337). Der Tatrichter war demnach nicht daran gehindert, bei der Wahl des Strafrahmens die Wiedergutmachungsleistungen des Angeklagten sowie die Bereitschaft der Geschädigten, die Angelegenheit einverständlich zu bereinigen, zu\nberücksichtigen.\n\nSchuster Fuhrmann Horstkotte\nRebitzki Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-05-22/5-str-298-84","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-05-22/5-str-298-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:18.774956+00:00"}}