{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1984-05-22_5_StR_238_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1984-05-22","aktenzeichen":"5 StR 238/84","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"| | Y\n5 Str 238/84\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maschinenschlosser Norbert Sc n EEE\naus ÜiiilB,\ndort geboren an EEE 1951,\n\nwegen räuberischen Diebstahls\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 22. Mai 1984, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof Schuster\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter au Bundesgerichtshof\nDr. ruhrmann\nHorstkotte\nRebitzki\nUr. Niepel\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt up aus EB\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsveautin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Osnabrück vom 4. Januar 1984\n\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n47\n\nGründe\n\nDie Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg. Die reststellungen tragen die Anwendung des § 252 StGB. Sie ergeben,\ndal der Angeklagte gegen die Zeugin DiEEB Gewalt angewandt hat, um sich im desitz der gestohlenen, im Ladengeschäft\nangezogenen Stiefel zu erhalten (§ 252 StGB).\n\nDer Angeklagte ist nach der Gewaltanwendung mit den Stiefeln\nzu seinem PKW gelaufen und damit fortgefahren. Die Anwendbarkeit des § 252 StGB wird nicht durch die von der Revision und\nauch vom Generalbundesanwalt angegriffenen Ausführungen des\nTatrichters in rrage gestellt. Nach diesen - nicht auf reststellungen bezogenen - Ausführungen wäre der innere Tatbestand\ndes räuberischen Diebstahls selbst dann erfüllt, wenn der\nAngeklagte nach seiner Entdeckung \"nur noch die Absicht gehabt\nhaben sollte, durch Flucht die Auffindung und Entziehung der\nan seinen rüßen befindlichen Beute und damit seine Überführung\nals Stiefeldieb zu verhindern\" (UA S. 9); der Tatrichter erwägt\nferner, es sei für den Angeklagten, \"um nicht als Dieb überführt zu werden\", notwendig gewesen, mit den gestohlenen\nSchuhen davon zu fahren, \"gleichgültig, ob er die Stiefel\njetzt noch behalten oder ... sehr bald beiseite schaffen\nwollte, um ein Beweismittel zu vernichten\" (UA S. 10). Der\nSenat braucht sich nicht wit der vom Tatrichter zustimmend\nanyeführten Rechtsansicht des OLG Köln (NYW 1967, 739 = MDR 1907,\n511) auseinanderzusetzen, wonach es für die innere Tatseite\ndes räuberischen Diebstahls ausreichen soll, daß der Dieb den\nGewahrsam über den Zeitpunkt der Gewaltanwendung hinaus aufrechterhalten will, und zwar selbst dann, wenn er sich der\ngestohlenen Sache nach kurzer Zeit entledigen möchte. Der\nAngeklagte hatte sowohl beim Diebstahl aus auch bei der\nGewaltanwendung vor, mit den von ihm angezogenen Schuhen wegzufahren. Was mit den Schuhen anschließend geschehen sollte,\nkonnte offenbar nicht aufgeklärt werden. Die reststellungen\nsind in ihrer Gesamtheit dahin zu verstehen, daß bei der\nGewaltanwendung der ursprüngliche Tatplan weiter verfolgt\n\nVE\n\nwurde und das Motiv des Angeklagten, sich der Strafverfolgung\nzu entziehen, seine Absicht, den Besitz der gestohlenen\nSchuhe zu sichern, begleitet, jedoch nicht verdrängt hat.\n\nDie Vorschrift des § 252 StGB ist auch dann anwendbar, wenn\ndie Absicht des Täters, sich im Besitz der gestohlenen Sache\nzu erhalten, nicht der einzige Beweggrund für die Gewaltanwendung ist (BGHSt 13, 64, 65; 16, 1, 4; 26, 95, 97). Die\nSenatsentscheidung BGHSt 9, 162, 165 betraf einen anderen\nFall. Dasselbe gilt für das Senatsurteil vom 11. November 1956\n(5 StR 254/56, mitgeteilt bei Pfeiffer/Maul/Schulte StGB,\n\n8 252 Rdn. 7), mit dem der Senat die Anwendbarkeit des\n\n§ 252 StGB verneint hatte. Dort hatte der Tatrichter festgestellt, daß der Angeklagte an der Bergung der Diebesbeute\nanderer kein eigenes Interesse hatte, sondern ausschließlich\n\nzu dem Zweck handelte, der Entdeckung seiner Beteiligung zu\nentgehen. Im vorliegenden Fall ist es nach dem Zusammenhang\nder Feststellungen nicht zweifelhaft, daß der Angeklagte im\nZeitpunkt der Gewaltanwendung noch die Zueignungsabsicht\nhatte. Daß er dabei möglicherweise gedacht hat, er könne die\ngestohlenen Stiefel in Zukunft nicht mehr tragen und müsse\nsich ihrer deshalb nach Sicherung seines Gewahrsams möglichst\nbald entledigen, steht nicht der in § 252 StGB vorausgesetzten\nAbsicht entgegen, den Besitz des Diebesgutes (zunächst) zu\nverteidigen.\n\n#7\n\nDer Generalbundesanwalt hält die Vorschrift des § 252 St&B\nhier nicht für anwendbar und hat deshalb beantragt, das\n\nUrteil aufzuheben.\n\nSchuster ruhrmann Horstkotte\n\nRebitzki Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-05-22/5-str-238-84","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":6}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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