{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1984-05-15_5_StR_283_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1984-05-15","aktenzeichen":"5 StR 283/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 x § 65lEd4\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Arbeiter Ortwin Edmund C GENE zus TREE,\ngeboren am. NEED 1955 in Hamm,\n\nzur Zeit einstweilig untergebracht,\n\nwegen Diebstahls\n\n07\n\n-2- | 67\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts am 15. Mai 1984 gemäß § 349 Abs. 4 StPO\neinstimmig beschlossen:\n\n‘ Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Flensburg vom 25. Januar 1984\naufgehoben.\n\nDas Verfahren wird eingestellt.\n\nDie Kosten des Verfahrens einschließlich der dem\nAngeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen fallen\nder Landeskasse zur Last.\n\nDer Angeklagte ist für die erlittenen Strafverfolgungsmaßnahmen nicht zu entschädigen.\n\nGründe\n\nDie von Amts wegen vorzunehmende Prüfung ergibt, daß das\nLandgericht die Hauptverhandlung gegen den Angeklagten durchgeführt hat, obwohl die Verfahrensvoraussetzung eines Eröffnungsbeschlusses fehlt,\n\nDas Schöffengericht hat die Anklage vom 1. Juli 1983 nicht\nzur Hauptverhandlung zugelassen, sondern die Akten \"gem.\n\n§ 225 a StPO\" dem Landgericht zur Entscheidung darüber vorgelegt, ob es die Sache übernimmt (Bl. 107 R d.A.). Das\nLandgericht hat darauf am 30. Dezember 1983 beschlossen:\n\"Die Sache wird übernommen, § 225 a StPO\" (Bl. 110 d.A.).\nEin Eröffnungsbeschluß ist nicht ergangen.\n\nDa das Schöffengericht das Hauptverfahren noch nicht eröffnet\n\n3 - 67\n\nhatte, fand die Aktenvorlage an das Landgericht ihre Rechtsgrundlage nicht in § 225 a StPO, sondern in § 209 Abs. 2 StPO,\nDas Landgericht hätte deshalb über die Eröffnung des Hauptverfahrens entscheiden und dabei nicht nur das zuständige\nGericht bestimmen, sondern zunächst den hinreichenden Tatverdacht prüfen (§ 203 StPO) und den Gegenstand des Verfahrens\nfestlegen müssen (§ 207 StPO).\n\nDer Übernahmebeschluß kann den Eröffnungsbeschluß nicht ersetzen. Er enthält keine schlüssige und eindeutige Willenserklärung des Gerichts, daß es die Anklage zur Hauptverhandlung zulasse. Dadurch unterscheidet sich dieser Sachverhalt\nvon denjenigen Fällen, in denen ein Verbindungsbeschluß auf die\n(schon begonnene oder bereits anberaumte) Hauptverhandlung\nhinweist (BGH, Urteile vom 30. Juli 1974 - 1 StR 200/74 -\n\nund vom 6. August 1974 - 1 StR 226/74 -, beide mitgeteilt\n\nbei Dallinger in MDR 1975, 197, und BGH NJW 1975, 1176,\ninsoweit in BGHSt 26, 95 nicht abgedruckt).\n\nAusweislich der Sitzungsniederschrift ist der Eröffnungsbeschluß auch in der Hauptverhandlung nicht nachgeholt worden.\nDamit ist sein Fehlen zu einem in diesem Verfahren nicht\nmehr behebbaren Hindernis geworden (BGHSt 29, 224, 228).\n\nDer Senat hat deshalb das angefochtene Urteil aufgehoben\nund das Verfahren gegen den Angeklagten eingestellt.\n\nDer Angeklagte ist für die erlittene Untersuchungshaft und\ndie bisher vollzogene einstweilige Unterbringung in einem\npsychiatrischen Krankenhaus nicht aus der Staatskasse zu\nentschädigen. Da er die Diebstähle, welche die Strafverfolgungsmaßnahmen ausgelöst haben, im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen hat, ist die Entschädigung zwar nicht\nnach § 5 Abs. 2 StrEG ausgeschlossen. Es liegt jedoch der\n\nu- 67\n\nVersagungsgrund des § 6 Abs. 1 Nr. 2 StrEG vor. Der Senat\nhat von dieser Vorschrift Gebrauch gemacht, weil ihm unter\nden hier gegebenen Umständen eine Entschädigung trotz des\nfehlerhaften Verfahrens nicht angemessen erscheint.\n\nDa die Einstellung keinen Verbrauch der Strafklage bewirkt,\nhat der Senat die Entscheidung über die Aufhebung des\nUnterbringungsbefehls dem Tatrichter überlassen.\n\nSchuster Fuhrmann Horstkotte\nRebitzki Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-05-15/5-str-283-84","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 225a","ref_norm":"225a","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 207","ref_norm":"207","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 209","ref_norm":"209","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 203","ref_norm":"203","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StrEG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"StrEG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-05-15/5-str-283-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:18.441350+00:00"}}