{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1984-05-15_5_StR_275_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1984-05-15","aktenzeichen":"5 StR 275/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 275/84\n\n BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Lehrling Michael G EB 4 A„aus Hi,\ndort geboren am IB. EEE 1964,\n\n- Sachbezeichnung: We, CE u.a. -\n\nwegen räuberischer Erpressung\n\n67\n\n2 67\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung,\nzu 2 auf Antrag des Generalbundesanwalts, am 15. Mai 1984\neinstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten Ce»\nwird das Urteil des Landgerichts Hamburg\nvom 9. Dezember 1983 nach § 349 Abs. 4 StPO\nim Strafausspruch gegen diesen Angeklagten\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird als\nunbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO) verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an\neine andere Jugendkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen, die auch über die Kosten\nder Revision zu entscheiden hat.\n\nGründe\n\nWährend die allgemeine Sachrüge unbegründet ist, soweit sie\nden Schuldspruch betrifft, hat der Revisionsangriff auf den\nStrafausspruch Erfolg. |\n\nNach den Urteilsgründen wird bei dem Angeklagten GEB\ndie \"Zukunftsprognose dadurch belastet\", daß der Angeklagte\nin dem \"dringenden Tatverdacht\" steht, während des Laufes\neiner Bewährungszeit eine räuberische Erpressung begangen\nzu haben (UA S. 87). Wegen dieser Tat war der Angeklagte\nzur Zeit der angefochtenen Entscheidung nicht verurteilt\n\n- 3 - 67\n\n(UA S. 20 f). Hiernach ist zu besorgen, daß der Tatrichter\neinen bloßen Verdacht zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt hat. Der Senat kann nicht ausschließen, daß sich\ndieser sachlich-rechtliche Fehler sowohl auf die Entscheidung,\ndie Jugendstrafe nicht zur Bewährung auszusetzen, als auch\nauf die Höhe der Jugendstrafe ausgewirkt hat. Deshalb war\n\nder Strafausspruch im ganzen aufzuheben,\n\nSchuster Fuhrmann Horstkotte\n Rebitzki Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-05-15/5-str-275-84","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-05-15/5-str-275-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:18.411060+00:00"}}