{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1984-05-15_5_StR_257_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1984-05-15","aktenzeichen":"5 StR 257/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 257/84\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Krankenpflegehelfer Frank R iEEEEEEEEEEED\naus Dei,\n\ngeboren am &. EEE 1959 in Desiiumup (WUmEEREREED) ,\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\ngb\n\nbb\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\nund zu 3) auf Antrag des Generalbundesanwalts am 15. Mai 1984\n- zu 2 und 3 einstimmig- beschlossen:\n\nı. Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Angeklagte im Urteil des Landgerichts Berlin vom\n15. Dezember 1983 unter 2 der Urteilsgründe wegen\nunerlaubten Handeltreibens mit 1,6 kg Haschisch\nim Juni 1982 verurteilt worden ist.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten wird das ange-\n| führte Urteil nach § 349 Abs. 4 StPO in allen Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird nach\n§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen; jedoch\nwird der Urteilsspruch dahin berichtigt, daß der Angeklagte unter Freispruch im übrigen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen, davon in einem Fall tateinheitlich mit unerlaubten Erwerbs und unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln, verurteilt wird.\n\n4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die\nauch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.\nSoweit der Angeklagte freigesprochen worden ist, hat\ndie Landeskasse die Kosten des Verfahrens und die\nnotwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen.\n\nv6\n\nZur Begründung wird auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 24. April 1984 verwiesen. Zu dem Schriftsatz des\nVerteidigers vom 11. Mai 1984 bemerkt der Senat:\n\nDas Landgericht ist mit Recht von einem vollendeten unerlaubten Handeltreiben ausgegangen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fällt unter den Begriff des\nHandeltreibens jede eigennützige, den Umsatz des Betäubungsmittels fördernde Handlung. Er setzt weder eigene Umsatzgeschäfte noch den Absatz der Betäubungsmittel voraus und kann\nsich auch als eigennützige Förderung fremder Umsatzgeschäfte\ndarstellen (BGHSt 25, 290, 291; 29, 239, 240; 30, 359, 361).\nSchon das planmäßige Mitwirken an dem Erwerb von 18 kg\nHaschisch und 120 Gr. Canabisöl in Marokko sowie das Einbauen dieses Rauschgiftes in den präparierten Tank des mitgeführten Fahrzeugs sind Handlungen, die den später beabsichtigten Absatz in Österreich gefördert haben. Daß es infolge der Beschlagnahme des Rauschgifts in Spanien zu diesem Absatz nicht gekommen ist, steht der Annahme eines vollendeten Handeltreibens nicht entgegen.\n\n66\n\nOb das Landgericht die Hilfsbeweisamträge zu Recht abgelehnt\nhat, kann der Senat nicht prüfen, weil die Revision die den\nMangel enthaltenen Tatsachen nicht ordnungsgemäß vorgetra-\n\ngen hat (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO),\n\nSchuster Fuhrmann Horstkotte\nRebitzki Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-05-15/5-str-257-84","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-05-15/5-str-257-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:18.395552+00:00"}}