{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1984-05-15_5_StR_248_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1984-05-15","aktenzeichen":"5 StR 248/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 248/84 B3\n\n: BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\n1. den Eisenflechter Edwin Wi euiEEEEEEEEEEEED\naus Wo , |\ngeboren am . NEED 1951 in za,\nzur Zeit in Haft,\n\n2. den Koch Bernhard G EEE aus Wo,\ndort geboren am WW. WB 1947,\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\nund zu 2) auf Antrag des Generalbundesanwalts am 15. Mai 1984\neinstimmig beschlossen:\n\n1.\n\nAuf die Revision des Angeklagten Ce\nwird das Urteil des Landgerichts Braunschweig\nvom 21. Dezember 1983 nach § 349 Abs. 4 StPO\n\n‘mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es\n\nihn betrifft.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\ndie auch über die Kosten der Revision dieses\nAngeklagten zu entscheiden hat.\n\nDie Revision des Angeklagten Wie zegen\ndas angeführte Urteil wird nach § 349 Abs. 2 StPO\n\nals unbegründet verworfen,\n\nDieser Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlicher\nschwerer räuberischer Erpressung zu je vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Der Angeklagte CEEMEEB rüsgt mit seiner\nRevision die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts,\n\nder Angeklagte WieEEB erhebt nur allgemein die Sachrüge.\n\n1. Die Revision des Angeklagten WIM ist offensichtlich\nunbegründet. Der Schriftsatz seines Verteidigers vom\n\n- 3 -\n\n7. Mai 1984 hat dem Senat vorgelegen.\n\n2. Die Revision des Angeklagten CB hat dagegen mit der\nSachrüge Erfolg. Wie die Revision dieses Angeklagten mit\nRecht beanstandet, läßt das angefochtene Urteil nicht erkennen, ob der Angeklagte CB wußte, daß sein Mittäter\nGe sich zu Unrecht bereichern wollte, als dieser mit\nseiner Hilfe die angeblichen Forderungen bei dem Zeugen Sch@-\nEB gewaltsam eintrieb (UA S. 6, 7). Die Rechtswidrigkeit ist\nbei der Bereicherungsabsicht der Erpressung Tatbestandsmerkmal\n(BGHSt 4, 105, 106). Glaubt der Täter an den Bestand der Forderung, so erstrebt er keine unrechtmäßige Bereicherung. Allerdings reicht es aus, wenn er nur mit der Möglichkeit einer\nunrechtmäßigen Bereicherung rechnet und dies billigend in Kauf\nnimmt. Daß der Angeklagte GEB von einer solchen Möglichkeit ausgegangen ist, liegt hier zwar nahe, läßt sich aber\n\ndem Zusammenhang der vom Landgericht getroffenen Feststellungen nicht entnehmen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts,\n\nSchuster Fuhrmann | Horstkotte\nRebitzki Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-05-15/5-str-248-84","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-05-15/5-str-248-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:18.378378+00:00"}}