{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1984-05-08_5_StR_130_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1984-05-08","aktenzeichen":"5 StR 130/84","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"b StR _130/84\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHarm Gunter \\W CE aus HERE.\ndort geboren am iM. EEE» 1953,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen versuchten Totschlages u.a.\n\n6F\n\n6F\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 8. Mai 1984, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof Schuster\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n-Dr. Fuhrmann\nHorstkotte\nRebitzki\nDr. Niepel\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ib\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt ED aus ER\n\nals Verteidiger,\n\nJustizamtsinspektor ap\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Schwurgerichts in Hamburg\n\nvom 21. Dezember 1983 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten des\nRechtsmittels.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n6F\n\nGründe\n\nDie sachlich-rechtliche Nachprüfung des Schuldspruchs deckt\nkeinen Rechtsfehler auf. Auch die Einwände der Revision gegen\n\ndie Strafbemessung gehen fehl. Die unfallbedingte Hirnschädigung\nlag zur Tatzeit zwölf Jahre zurück und hat die Alkoholverträglichkeit des Angeklagten nicht beeinträchtigt (UA S. 13). Nach\ndem Zusammenhang der Urteilsgründe ist auch nicht zu besorgen,\ndaß die Strafkammer es unterlassen hat, sich mit der Frage\n'auseinanderzusetzen, ob sich die Hirnschädigung in sonstiger\nWeise auf die Hemmungsfähigkeit des Angeklagten und auf sein\nVerhalten in Konfliktsituationen ausgewirkt hat. Der sachverständig beratene Tatrichter hat eine solche Auswirkung\nersichtlich verneint. Er war deshalb auch nicht aus Rechtsgründen\ngenötigt, die Tatsache der Hirnschädigung als Hinweis auf einen\nminder schweren Fall (§ 213 StGB) zu verstehen und anzunehnen,\ndie früher abgeurteilten Straftaten seien durchweg rolge der\nHirnschädigung gewesen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nSchuster Fuhrmann Horstkotte\n\nRebitzki Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-05-08/5-str-130-84","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-05-08/5-str-130-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:18.141385+00:00"}}