{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1984-05-08_5_StR_127_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1984-05-08","aktenzeichen":"5 StR 127/84","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5_StR_ 127/84 . 63\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\n1. Djamil KDD sau: Ha.\ngeboren am. EEEEEED 1949 in Aumu> (In) ,\nzur Zeit in Haft,\n\n2. Sonbat Pr EEE zu: Ha,\ngeboren am @@. EEEEEEEED 1951 in Dem (Tre),\nzur Zeit in Haft,\n\n3. Mui Ngee KoWB aus Ha.\n\ngeboren am. EEEEEEB 1955 in Kumii> (ME) ,\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\n62\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 8. Mai 1984, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nSchuster als Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Fuhrmann\nHorstkotte\nRebitzki\nDr. Niepel\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEE aus\nals Verteidiger des Angeklagten zu 1,\n\nRechtsanwalt ED aus ED\nals Verteidiger des Angeklagten zu 2,\n\nRechtsanwältin Dr. EEE au: EEE\nals Verteidigerin des Angeklagten zu 3,\n\nJustizamtsinspektor @. EB\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle\n\nfür Recht erkannt:\n\n63\n\n1. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und\n\ndes Angeklagten Kol gegen das Urteil des\nLandgerichts Hamburg vom 22. April 1983\nwerden verworfen.\n\nDie Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die durch sie entstandenen\nnotwendigen Auslagen des Angeklagten Ks\nfallen der Landeskasse zur Last.\n\nDer Angeklagte KM hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten KB\nund Pros wird das Urteil mit den\nzugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben, soweit es sie betrifft.\n\nDie Sache wird in diesem Umfang an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen, die auch über die Kosten\nder Revisionen der Angeklagten KB und\nPre zu entscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n63\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten Ku, Pre und.\nKoß wegen unerlaubten Handeltreibens mit Heroin zu Freiheitsstrafen verurteilt. Die Revision der Staatsanwaltschaft im\nFall KM und die Revision des Angeklagten Ko sind ohne\nErfolg. Die Rechtsmittel der Angeklagten KB und Pre\nführen zur Aufhebung des Urteils, soweit es sie betrifft.\n\nI. Die Revision der Staatsanwaltschaft\n\nZu Recht hat das Landgericht den Angeklagten KB nicht noch\nwegen eines weiteren Falles des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt. Allerdings ging Ki zunächst davon aus,\ndaß beide Verhandlungen verschiedene Heroinlieferungen an den\n\"Schweizer Kaufmann\" betrafen (UA S. 56). Die Feststellungen\nergeben indessen, daß er spätestens am Nachmittag des 4. Januar 1982 damit rechnete, es würden beide Geschäfte über \"Rap\"\nlaufen (UA S. 27), mithin sowohl auf der Käufer- als auch auf\nder Verkäuferseite jeweils dieselben Personen beteiligt sein.\nTatsächlich bezogen sich alle Verhandlungen, an denen er teilgenommen hat, auf denselben Stoff (UA S. 90). Bei dieser Sachlage stellt sich das gesamte Verhalten des Angeklagten Ki\nals ein fortgesetztes Handeltreiben mit Heroin dar.\n\nDieses Verhalten liegt auch den Erwägungen zum Strafausspruch\nzugrunde (UA S. 97). Das Landgericht durfte strafmildernd\nberücksichtigen, daß ein Informant der Polizei KM in\nRauschgiftgeschäfte hineingezogen hat (UA S. 9). Mehr besagt\ndie von der Revision beanstandete Wendung, der Informant habe\nihn zu der Vermittlungstätigkeit \"angestiftet\" (UA S. 97),\nnicht, '\n\nII. Die Revision des Angeklagten KM\n\n05\n\n1. Die Rüge der Verletzung von § 244 Abs. 3 StPO ist\n\nunzulässig, da sie den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO\nnicht genügt: Die Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik\nDeutschland in Dj (Anlage 73 zum Protokoll) ist nicht\nmitgeteilt. Im übrigen läßt die Ablehnung des Beweisan-\n\ntrages des Angeklagten Koß Rechtsfehler nicht erkennen.\n\n2. § 189 GVG ist nicht verletzt worden. Die Dolmetscherin\nY@ für die Kanton-chinesische Sprache ist laut S. 14 des\nProtokolls vereidigt worden.\n\n3. Das Gericht hätte die Niederschrift über die entgegen\n\nden Grundsätzen von BGHSt 32, 129 durchgeführte Vernehmung\ndes Zeugen Kr@® nicht nach § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO verlesen\ndürfen. Der Fehler ist aber durch die anschließende Vernehmung des Zeugen in der Hauptverhandlung geheilt worden.\n\n4. § 60 Nr. 2 StPO ist durch die Vereidigung der Zeugen Kr\nund IB nicht verletzt, weil diese Vorschrift voraussetzt,\ndaß die Zeugen in strafbarer Weise an der Tat beteiligt waren.\nDas ist hier nicht der Fall.\n\n5. Der Ausschluß der Öffentlichkeit für die Dauer der Vernehmung des Zeugen I@® 1äßt Rechtsfehler nicht erkennen.\nDaß \"Racheakte\" nicht bloße Unannehmlichkeiten sind, sondern\nin Angriffen gegen Leib und Leben bestehen können, versteht\nsich von selbst. Es brauchte daher nicht näher erläutert zu\nwerden.\n\n6. Die auf die §§ 147, 338 Nr. 8 StPO gestützte Rüge scheitert\ndaran, daß die von der Revision vermißte Akteneinsicht schließlich vollständig gewährt worden ist (Protokoll S. 297/298).\n\nDie umfassende Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sach-\n\n05\n\nrüge des Beschwerdeführers KoW läßt Rechtsfehler zu seinem\nNachteil nicht erkennen.\n\nIII. Die Revisionen der Angeklagten KB und Pre\n\nhaben mit einer Verfahrensrüge Erfolg. Die Strafkammer hat\n\n§ 258 Abs, 2 StPO verletzt, da sie den Beschwerdeführern\nnach Verkündung des Beschlusses, durch den das Verfahren\ngegen den damaligen Mitangeklagten AnB abgetrennt wurde,\nnicht nochmals das letzte Wort erteilt hat. Die Strafkammer\nwar mit der Verkündung dieses Beschlusses wieder in die\nVerhandlung eingetreten (vgl. BGH Strafverteidiger 1982, 4;\nauch Strafverteidiger 1981, 221). Sie mußte daher den Angeklagten erneut das letzte Wort erteilen. Der Beschluß über\ndie Abtrennung des Verfahrens gegen An@lB ließ erkennen,\n\n' daß das Gericht an dessen Glaubwürdigkeit Zweifel hatte.\n\nDa An durch seine Angaben die Mitangeklagten belastet\nhatte, ist nicht auszuschließen, daß das Urteil auf dem\nVerfahrensverstoß beruht.\n\nAuf die weiteren Verfahrensrügen von ME und Pre\nund auf die von ihnen erhobene allgemeine Sachrüge kommt es\ndaher nicht an.\n\nDer Generalbundesanwalt hat beantragt, alle Revisionen\n\nzu verwerfen.,\n\nSchuster Fuhrmann Horstkotte\nRebitzki Niepel\n\n03","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-05-08/5-str-127-84","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 147","ref_norm":"147","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 189","ref_norm":"189","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-05-08/5-str-127-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:18.122103+00:00"}}