{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1984-04-26_5_StR_252_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1984-04-26","aktenzeichen":"5 StR 252/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 252/84\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsaeche\n\n. gegen\n\nHamdy E1- Sp aus Bemmmmmp,\ngeboren am MD. EB 1950 in Km (ÄCuuiiip),\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\n4\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 26. April 1984 nach\n§ 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Bremen vom\n\n1. September 1983 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen, die auch\nüber die Kosten der Revision zu entschei-\n\nden hat.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit\nder Revision rügt der Angeklagte die Verletzung förmlichen\nund sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensbeschwerde Erfolg; auf das übrige Revisionsvorbringen braucht deshalb nicht eingegangen zu werden.\n\nMit Recht beanstandet die Revision, daß das Landgericht die\nNiederschrift über die kommissarische Vernehmung des Zeugen\n\"Me\" in der Hauptverhandlung verlesen und bei der Urteilsfindung verwertet hat. Das Landgericht hat den Zeugen\ndurch den Vorsitzenden der Strafkammer als beauftragten\nRichter in Abwesenheit des Angeklagten und seiner Verteidigerin vernehmen lassen, ohne seine Identität aufzudecken. Es\n\n-3-\n\n3 - H\n\nhat diese Art der Vernehmung angeordnet, weil der Zeuge \"wegen der eingeschränkten Aussagegenehmigung des Hess, Innenministeriums für eine Vernehmung in öffentlicher Hauptverhandlung nicht zur Verfügung steht\". |\n\nDieses Verfahren war nicht zulässig. § 68 StPO gilt auch\n\nfür die kommissarische Vernehmung (BGHSt 32, 115, 128). Eine Verwirkung des Rügerechts kommt hier schon deshalb nicht\nin Betracht, weil sich der rechtliche Mangel. aus der zu verlesenden Vernehmungsniederschrift selbst ergibt und deshalb\nvon dem Landgericht bei der Anordnung der Verlesung hätte\nbeachtet werden müssen (BGH NJW 1952, 1426). Er war dem Landgericht im übrigen auch deshalb bekannt, weil das Hessische\nInnenministerium den Zeugen nur unter den Voraussetzungen\nfreigegeben hat, die den Rechtsmangel begründen.\n\nAuf diesem Verfahrensfehler beruht das angefochtene Urteil.\nDas Landgericht hat die Einlassung des Angeklagten unter\nanderem mit der Zeugenaussage des V-Mannes widerlegt (UA S. 9).\n\nHerrmann Fleischmann Schuster\nFuhrmann Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-04-26/5-str-252-84","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-04-26/5-str-252-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:17.733153+00:00"}}