{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1984-04-17_5_StR_234_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1984-04-17","aktenzeichen":"5 StR 234/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 234/84\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Assessor Michael P EB aus BEE,\ndort geboren am BD. IW 1945,\n\nwegen Vollrauschs\n\nZN\n\n.2- SC\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts am 17. April 1984 nach § 349 Abs. 4 StPO\neinstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\n\nUrteil des Landgerichts Berlin vom\n\n19. Dezember 1983 mit den Feststellungen\n“ aufgehoben.\n\nDie Sache wird an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen, die auch\nüber die Kosten der Revision zu entscheiden\nhat.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Vollrauschs zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Der Angeklagte,\nzur Tatzeit Rechtsanwalt, hat nach den Feststellungen im\nÜbermaß Beruhigungs- und Aufputschmittel zu sich genommen\n\nund sich seit Anfang 1982 Kokain injiziert. \"Dieser Betäubungsmittelmißbrauch führte zu einer Psychose\" (UA S. 3), die mit\nVerfolgungsängsten und Halluzinationen verbunden wär. Nach\nAnsicht des Tatrichters befand sich der Angeklagte \"spätestens\nab Anfang 1982 ... deshalb in einem seine Schuldfähigkeit ausschließenden Rauschzustand\"” (UA S. 3). \"In diesem Zustand\"\n\n(VA S. 3) hat er in drei Fällen Mandantengelder, die auf sein\nKonto überwiesen wurden, für sich verbraucht, ferner 57 Euroschecks auf sein überzogenes Konto ausgestellt, unter Vorlage\neiner gesperrten Kreditkarte einen PKW gemietet und im Jahre\n1982 eine Schußwaffe besessen.\n\nDie bisherigen Feststellungen tragen die Verurteilung wegen\nVollrauschs (§ 323 a St&B) nicht. Der Tatrichter hat sich\nnicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob der Angeklagte bei\nder Einnahme der berauschenden Mittel (§ 323 a StGB) schuldfähig gewesen ist. Das verstand sich hier durchaus nicht von\n\nselbst. Der Angeklagte hat nach den Feststellungen an einer\ndurch Betäubungsmittelmißbrauch herbeigeführten \"Psychose\"\ngelitten (UA S. 3). Sollte diese \"Psychose\" dazu geführt\nhaben, daß über die Dauer von mehr als acht Monaten hinweg\nalle Handlungen, die zu Vermögensschädigungen führten oder\ngegen das Waffenrecht verstießen, im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen worden sind, so lag es nahe, daß die\n\"Psychose\" auch die Fähigkeit des Angeklagten, das mit der\nRauschmitteleinnahme verbundene Unrecht (§ 323 a StGB) einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, ausgeschlossen\nhat. Der Senat hat allerdings Anlaß darauf hinzuweisen, daß\nder in den Urteilsgründen mitgeteilte Sachverhalt zu einer\nkritischen Überprüfung der Frage drängt, ob der Angeklagte\nwährend der gesamten Tatzeit ständig schuldunfähig gewesen\nist. Der Tatrichter scheint - ohne daß das im einzelnen ausgeführt wird - im Hinblick auf den Betrugs- und Untreuevorsatz davon auszugehen, daß der Angeklagte die Bewegungen\nauf seinem Konto, seinen sonstigen Vermögensstand und seine\nanwaltlichen Pflichten (UA S. 10) gekannt und in den Betrugsfällen vorsätzliche Täuschungshandlungen vorgenommen hat.\n\nDer Senat weist schließlich darauf hin, daß die bisherigen\nFeststellungen keine zeitliche Zuordnung der Untreue zum\nNachteil des Mandanten GEB zu dem Vollrausch (§ 323 a StGB)\n\n73\n\n56\n\nzulassen (vgl. UA S. 3) und daß die Mitteilung, der\nAngeklagte habe seit Anfang 1982 seine Praxisräume nicht\nmehr verlassen (UA S. 3), sich nicht mit den Feststellungen\nüber die Benutzung des angemieteten Kraftfahrzeuges\n\n(VA S. 6) verträgt.\n\nHerrmann Fleischmann Schuster\n\nFuhrmann Horstkotte","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-04-17/5-str-234-84","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 323a","ref_norm":"323a","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-04-17/5-str-234-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:17.470449+00:00"}}