{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1984-04-17_5_StR_227_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1984-04-17","aktenzeichen":"5 StR 227/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 227/84 534\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\n1. Hans-Joachim N EEE aus Hei,\n\ndort geboren am@. EB 1957,\nzur Zeit in Haft,\n\n2. Heinz Jürgen Sc hilB aus Ha,\ndort geboren am WW. EEEEEES 1957,\nzur Zeit in Haft,\n\n3. Jan T EEE zus HE,\n\ndort geboren am EB. EB 1957,\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\n0@0\n\n.2- 27\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts am 17. April 1984 gemäß\n§ 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten NP.\nSche und TED wird das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 25. Juli 1983\n\na) hinsichtlich der Angeklagten Sch und\nTEE in vollem Umfang,\n\nb) hinsichtlich des Angeklagten NB im\nStrafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,\n\n2. Die Sache wird in diesem Umfang an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\n_ die auch über die Kosten der Revisionen zu entscheiden hat.\n\nGründe\n\nDie Beschwerdeführer beanstanden mit Recht, daß das Urteil\nnicht innerhalb der sich aus § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO ergebenden Frist zu den Akten gebracht worden ist. Da die\nHauptverhandlung vier Tage gedauert hatte, betrug diese\nFrist sieben Wochen. Sie lief deshalb am 12. September 1983\nab. An diesem Tage ist das Urteil mit den Unterschriften\nvon zwei mitwirkenden Richtern und der Unterschrift eines\nweiteren Richters, der nicht an der Entscheidung mitgewirkt\nhatte, zur Geschäftsstelle gelangt. Der dritte mitwirkende\nRichter hat erst am 22. Dezember 1983 unterschrieben. Innerhalb der genannten Frist ist damit nicht das vollständige\n\n-3 -\n\nUrteil zu den Akten gebracht worden, wie in ’§ 275 Abs. 1\n\nSatz 1 und 2 StPO zwingend vorgeschrieben ist. Vollständig\nist das Urteil erst, wenn alle Berufsrichter es unterschrieben und damit bezeugt haben, daß die schriftlichen Urteilsgründe (nach der Überzeugung der Mehrheit) mit dem Ergebnis\nder Beratung übereinstimmen,oder wenn das Urteil von mindestens einem Richter unterzeichnet und im übrigen ein Verhinderungsvermerk nach § 275 Abs, 2 Satz 2 StPO angebracht\nworden ist (BGHSt 26, 247, 248; BGH Urteil vom 21. März 1979\n- 2 StR 453/78 - bei Holtz in MDR 1979, 638). Der Mangel\nkonnte auch nicht dadurch geheilt werden, daß der dritte\nRichter der Fassung der Urteilsgründe nachträglich zustimmte und die fehlende Unterschrift nach Fristablauf nachholte.\nDie einmal eingetretene Fristversäumung läßt sich nicht rückwirkend ungeschehen machen ( BGHSt 27, 334, 335; 28, 194, 195/\n196).\n\nEs liegt der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 7 StPO\nvor.\n\nHerrmann Fleischmann Schuster\nFuhrmann Horstkotte","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-04-17/5-str-227-84","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-04-17/5-str-227-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:17.449806+00:00"}}