{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1984-04-17_5_StR_208_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1984-04-17","aktenzeichen":"5 StR 208/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 208/84\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Industriekaufmann Bernd Rüdiger Z iin\n\naus Fi\ngeboren an EEEEED 1953 in EEE.\n\nwegen Betruges\n\n5806|\n\n2_ 5?\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des\nGeneralbundesanwalts am 17. April 1984 nach § 349 Abs. 4 StPO\neinstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Flensburg vom 29. November 1983\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen, die auch über die\n\nKosten der Revision zu entscheiden hat.\n\nGründe\n\nDie sachlichrechtliche Nachprüfung führt zur Aufhebung des\nangefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache.\n\nDer Tatrichter nimmt an, daß die Ehefrau des Angeklagten den\ngrößten Teil der Einnahmen aus der Erwerbstätigkeit ihres\nEhemannes für sich verbraucht (UA $S. 24), keine Rechnungen\nbezahlt (VA $S. 10) und die Liquidität des Betriebes beeinträchtigt hat (UA S. 31). Der Angeklagte hat hiervon bis zum\n\n28. November 1980 nichts gewußt (UA S. 10, 24, 31); vielmehr\nhat er bis zu diesem Zeitpunkt angenommen, seine Ehefrau\nverrichte ihre Arbeiten, zu denen die Bezahlung der Rechnungen\ngehörte (UA S. 9), ordnungsgemäß (VA S. 10). Das pflichtwidrige\nVerhalten der Ehefrau hat \"entscheidend\" dazu beigetragen, daß\nder Angeklagte vom Frühsommer 1980 an \"zunehmend verschuldete\nund immer weniger zahlungsfähig wurde\" (UA S. 10). Angesichts\ndieser Feststellungen lassen die Urteilsgründe nicht in ausreichender Weise erkennen, worauf der Tatrichter seine Annahme\nstützt, der Angeklagte habe schon vor dem 28. November 1980\ngewußt, daß er zur Bezahlung bestellter Lieferungen nicht in\nder Lage sein werde. Seine - im übrigen ebenfalls nur äußerst\n‘knapp belegte - Auffassung, daß es auf die Verfehlungen der\nEhefrau nicht ankomme, bezieht der Tatrichter nur auf die Zeit\nnach dem 28. November 1980 (VA S. 31).\n\n.3- 58\n\nDa der Angeklagte wegen eines fortgesetzten Betruges verurteilt\nworden ist und die aufgezeigte Unstimmigkeit Betrugshandlungen\nbetrifft, auf die mehr als die Hälfte der vom Tatrichter angenommenen Schadenssumme entfällt, mußte der Schuldspruch insgesamt aufgehoben werden. Der Tatrichter wird in der erneuten\nHauptverhandlung Gelegenheit haben, Unklarheiten bei der\nFeststellung des Betrugsvorsatzes zu vermeiden, die sich in\nden Gründen des aufgehobenen Urteils daraus ergeben, daß an\nmanchen Stellen von der \"Absicht\" des Angeklagten, seinen\nZahlungsverpflichtungen nicht nachzukommen, die Rede ist\n\n(VA S. 12, 16, 25, 28, 29, 30), während es an anderen Stellen\nder Urteilsgründe - ohne daß der Unterschied der Formulierung\nbegründet wird - heißt, der Angeklagte habe sein Unvermögen,\nbestellte Lieferungen zu bezahlen, \"billigend in Kauf genommen\" (UA S. 26, 27, 31). Allein aus der Verletzung einer\nPflicht, dem Geschäftspartner die eigenen Vermögensverhältnisse zu offenbaren, kann nicht auf den Betrugsvorsatz\ngeschlossen werden (vgl. UA S. 26, 27).\n\n58\n\nDer Tatrichter wird in der erneuten Hauptverhandlung auch über\ndie in der Anklageschrift vom 22. Dezember 1981 (14 Js 228/81\n= Beiheft I Bl. 146 d.A.) unter den Nummern 1 und 2 als selbständige Handlungen angeklagten Betrugsfälle befinden müssen;\nwegen dieser Taten ist das Hauptverfahren mit Beschluß vom\n\n15. März 1982 eröffnet worden (Beiheft I Bl. 169 d.A.; vgl.\nauch den Antrag des Generalbundesanwalts vom 27. März 1984\n\n- zu Nr. 1-).\n\nHerrmann Fleischmann Schuster\n\nFuhrmann Horstkotte","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-04-17/5-str-208-84","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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