{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1984-04-17_5_StR_11_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1984-04-17","aktenzeichen":"5 StR 11/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"27 008\n\n5 StR 11/84\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Harald vg Be HEBEN - \\ = EEE\n\ngeborener HE aus LEE:\ngeboren an @. EEED 1955 in New-EEEEED,\n\nwegen Brandstiftung u.a.\n\n2 - 57\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung,\nzu 2 auf Antrag des Generalbundesanwalts am 17. April 1984\nnach § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Lüneburg\nvom 15. Juni 1983 in sämtlichen Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird als\nunbegründet verworfen.\n\n3, Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nan das Landgericht Stade zurückverwiesen,\ndas auch über die Kosten der Revision zu\nentscheiden hat.\n\nGründe\n\n“ Während die Verfahrensbeschwerden, soweit sie in zulässiger\nForm erhoben worden sind, und die sonstigen Angriffe auf\n\nden Schuldspruch unbegründet sind, hält der Strafausspruch\nnicht der sachlich-rechtlichen Nachprüfung stand.\n\nBei der Bestimmung der Strafe wegen fortgesetzten Betruges\nsteht der vom Tatrichter hervorgehobene straferschwerende\nGesichtspunkt der \"Bedenkenlosigkeit\" (UA S. 140) nicht im\nEinklang mit den sonstigen Feststellungen, wonach der Angeklagte auf hohe Umsätze der IB Diskothek, die\n\n\"gut eingeschlagen\" hatte, gehofft hat (UA S. 12, 16), durch\nUnzulänglichkeiten des Gebäudes sowie durch Anschläge auf\n\ndie Diskothek \"überraschend\" getroffen worden ist (UA S. 139)\nund für seine Betriebe hart gearbeitet hat, ohne die Einnahmen für eine aufwendige Lebensführung zu benutzen (UA\n\nSs. 139).\n\nBei der Strafzumessung wegen Brandstiftung (§ 308 StGB) wie\nauch bei der Bemessung der Gesamtstrafe ist maßgeblich der\n\"hohe Schaden\" (UA S. 141, vgl. auch UA S. 143) ins Gewicht\ngefallen. Der Tatrichter hat die Strafvorschrift des § 308 StGB\nersichtlich deswegen angewandt, weil das in Brand gesetzte\nGebäude in fremdem Eigentum stand. Ob und in welchem Umfang\n\nder \"wertvolle Inhalt\" des Gebäudes (UA S. 140) fremdes\nEigentum war, ergeben die Urteilsgründe nicht. Sie lassen vor\nallem nicht erkennen, in welchem Zusammenhang der angenommene\nMindestschaden von 220.000 DM (UA S. 141) mit dem Wert der in\nBrand gesetzten Sachen steht. Der Erlös, der bei einem \"Verkauf\"\nder Diskothek zu erzielen war (UA S. 37, 132, 141), war mit\nRücksicht auf die Einnahmemöglichkeiten, die mit einem gut\neingeführten Betrieb verbunden sind, möglicherweise größer\n\nals der Wert des Gebäudes und der in fremdem Eigentum stehenden\nEinrichtungsgegenstände; er durfte daher nicht ohne weiteres\nals Mindestbetrag des Brandschadens zugrunde gelegt werden.\n\nWegen des inneren Zusammenhanges der Strafzumessungsgründe hat\nder Senat neben der Gesamtstrafe, der Einsatzstrafe wegen\nBrandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug und der\nEinzelstrafe wegen fortgesetzten Betruges auch die weiteren\n\n674\n\nEinzelstrafen wegen Betruges aufgehoben.\n\nDie Schreiben des Rechtsanwalts Dr. Beii> von\nWB. EB 1954 sowie vom E. EEEB 1984 und das Schreiben des\n\nRechtsanwalts Dr. WEB von @B. EB 1984 haben vorgelegen.\n\nHerrmann Fleischmann Schuster\nFuhrmann Horstkotte","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-04-17/5-str-11-84","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-04-17/5-str-11-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:17.396672+00:00"}}