{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1984-04-10_5_StR_183_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1984-04-10","aktenzeichen":"5 StR 183/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 183/84 Br 056\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Otfried M me aus DEE (Hei),\ndort geboren an @. BR 1947, 2\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen versuchten Totschlags\n\n\\n\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts am 10. April 1984 nach\n§ 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Schwurgerichts in Hannover vom\n\n7, Dezember 1983 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen, die\nauch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.\n\nGründe\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Tot--\nschlags in Tateinheit mit \"einem Verstoß gegen das Waffengesetz\" zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Mit der\nRevision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen\nRechts; das Rechtsmittel hat Erfolg.\n\n1. Der Angeklagte wollte Selbstmord begehen, zuvor aber seine\nEhefrau umbringen, die sich von ihm getrennt hatte und die\nScheidung betrieb. Er rief am Abend des 14. Juni 1983 ir. der\nWohnung seiner Schwiegermutter an, bei der sich seine Ehefrau\nnach der Trennung aufhielt, und kündigte an, \"heute würden alle\numgelegt\". Alsdann fuhr er bewaffnet nit zwei Gewehren, einem\nBundeswehrmesser und einem Trommelrevolver nach Heuw , rief\nerneut in der Wohnung seiner Schwiegermutter an und erklärte\nseiner Ehefrau, die er fiir seine Schwiegermutter hielt, \"ich\n\n- 3 -\n\nkriege deine Tochter heute nacht\". Nachdem er in seinem Wagen\neine nicht mehr feststellbare Menge Weinbrand getrunken hatte,\nbegab er sich zu dem Eingang des Hauses, in dem seine Schwiegermutter wohnte. Den geladenen Revolver trug er im Hosenbund.\n\"Er hatte die Absicht, seine Frau sofort zu erschießen, nachdem sie ihm die Tür geöffnet hatte, oder - falls sie nicht zu\nHause sein sollte - unmittelbar nach ihrer Rückkehr\". Zu diesem Zweck klingelte er dreimal bei seiner Schwiegermutter und\nanschließend bei anderen Hausbewohnern, als ihm nicht geöffnet wurde. Auch dieses Klingeln blieb erfolglos. Wenig später\nwurde er von Polizeibeamten festgenommen, die seine Ehefrau\nherbeigerufen hatte (UA S. 5/6).\n\nEntgegen der Auffassung des Landgerichts tragen diese Feststellungen nicht die Verurteilung wegen versuchten Totschlags.\nEin Versuch liegt vor, wenn der Täter nach seiner Vorstellung\nvon der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar\nansetzt (§ 22 StGB). Dazu gehört nicht, daß der Täter schon\nein Tatbestandsmerkmal verwirklicht. Es reicht aus, wenn er\nHandlungen vornimmt, die nach seinen Tatplan der Erfüllung\neines Tatbestandsmerkmals vorgelagert sind, in die Tatbestandshandlung unmittelbar eirmüinden und nach den Vorste.lungen des Täters das geschützte Rechtsgut konkret gefährden.\n\nWie das Schwurgericht nicht verkannt hat, ist das der Fall,\nwenn der Täter subjektiv die Schwelle zum \"jetzt geht es los\"\nüberschreitet und objektiv zun tatbestandsmäßigen Angriff in\nder Weise ansetzt, daß sein Tun ohne Zwischenakt in die Tatbestandserfüllung übergeht (BGHSt 28, 162, 163; 30, 363, 364).\nEs hat diese Voraussetzungen für das Vorliegen eines Versuchs\nJedoch auf die von ihm getroffenen Feststellungen nicht richtig angewendet.\n\nDas Klingeln war hier keine Handlungsweise, die ohne Zwischenakt unmittelbar in die geplante Tötungshandlung übergehen\nkonnte. Aus den Feststellungen ergibt sich, daß der Angeklagte an der Eingangstür zu einem Mietshaus mehrfach erfolglos\ngeklingelt hat. Ihm muß bewußt gewesen sein, daß er zunächst\nnoch den Weg von der Haustür bis zu der Wohnung seiner Schwiegermutter zurücklegen und dafür sorgen mußte, daß ihm auch |\ndie Wohnungstür geöffnet wurde. Da er die beabsichtigte Tötung -\nseiner Ehefrau kurz zuvor angekündigt hatte, konnte er nicht\nohne weiteres damit rechnen, daß er die Wohnungstür geöffnet\nvorfinden werde. Daß ihm bewußt war, nicht sofort nach aem\nÖffnen der Haustür zur Tatausführung übergehen zu können,\nergibt sich zudem auch daraus, daß er die Tatwaffe \"noch\n\nim Hosenbund trug\" (UA S. 6) und nicht zum Schießen be-\n\nreit hielt.\n\nDieser Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des angefochtenen\nUrteils. Von ihr wird auch die tateinheitliche Verurteilung\nwegen Verstoßes gegen § 55 Abs. 1 Nr. 3 a WaffG erfaßt.\n\n2. In der neuen Verhandlung wird das Schwurgericht auch zu\nprüfen und unter Anführung der einzeinen Merkmale festzustellen haben, gegen welche Tatbestandsform des § 53 Abs. 1\nNr. 3 a WaffG der Angeklagte verstoßen hat. Diese muß auch\n\nin die Urteilsformel aufgenommen werden; denn sie muß erkennen lassen, welchen Tatbestand des Waffengesetzes der\n\nAngeklagte erfüilt hat (vgl. BGH GA 1981, 412).\n\nHerrmann Fleischmann Schuster\nFuhrmann Horstkotte","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-04-10/5-str-183-84","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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