{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1984-04-03_5_StR_986_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1984-04-03","aktenzeichen":"5 StR 986/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"OIY\n\n5 StR 986/83 og\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Kranführer Bruno D > aus DEE,\ndort geboren am. EB 1943,\n\nwegen versuchten Totschlags\n\n33\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts am 3. April 1984 gemäß § 349\nAbs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Schwurgerichts in Braunschweig vom 4. Mai 1983\nmit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird, auch zur Entscheidung über die\n\nKosten der Revision, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts Braunschweig zurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDie Revision beanstandet mit Recht, daß die Hauptverhandlung\n\nam zweiten Sitzungstag nicht in Anwesenheit eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle stattgefunden hat. An diesen\n\nTage hat die Referendarin ScB das Protokoll geführt.\n\nSie war einem Richter der Kammer zur Ausbildung zugeteilt\n\nund vom Vorsitzenden mit der Protokollführung beauftragt\n\nworden. Jedoch war sie nicht Urkundsbeantin der Geschäftsstelle.\n\nAllerdings können auch Referendare unter den in § 153 Abs. 5 GVG\nbezeichneten Voraussetzungen mit Aufgaben eines Urkundsbeamten\nder Geschäftsstelle betraut werden, wenn das Landesrecht dies\nvorsieht (BGH Urteil vom 20. April 1982 - 5 StR 521/81 -).\n\nIn Niedersachsen bestimmt § 8 der Anordnung über die Geschäftsstellen der ordentlichen Gerichte und der Staatsanwaltschaften in der Fassung der AV vom 3. Dezember 1980\n(NdsRpfl 1980, 273) folgendes:\n\nMit Aufgaben der Geschäftsstelle einschließlich\nder Aufgaben des Urkundsbeamten der Geschäfts-\n\nstelle, die nicht den Beamten des gehobenen Justizdienstes vorbehalten sind, können auch Justizbedienstete betraut werden, die auf dem Sachgebiet,\ndas ihnen übertragen werden soll, einen Wissens- und\nLeistungsstand aufweisen, der dem durch die Ausbildung nach § 153 Abs. 2 GVG vermittelten Stand\ngleichwertig ist. Die Entscheidung hierüber treffen\ndie Behördenleiter. Bei der Übertragung von Aufgaben\nauf Justizangestellte ist auch zu prüfen, ob die\nhaushalts- und tarifrechtlichen Voraussetzungen\nerfüllt sind.\n\nDanach kann nur der Behördenleiter andere als die in\n\n§ 153 Abs. 2 und 3 GVG genannten Personen mit Aufgaben eines\nUrkundsbeamten der Geschäftsstelle betrauen. Das gilt auch\n\nfür Referendare. Die Niedersächsische Ausbildungsordnung\n\nfür Juristen besagt nichts anderes. Nach ihr soll der Referendar\nwährend der Ausbildung bei einem Gericht in Strafsachen sich\nauch darin üben, Protokolle über die Hauptverhandlung aufzunehmen, soweit dies der Ausbildung förderlich ist\n\n(§ 50 Satz 1 Nr. 3 NJAO). Dies kann dadurch geschehen, daß\n\ner ohne eigene Verantwortung einen Protokollentwurf anfertigt\noder ein Nebenprotokoll führt, aber auch in der Weise, daß\n\ner das Protokoll eigenverantwortlich aufnimmt. Da der Referendar\n\"so frühzeitig wie möglich ... im Rahmen der gesetzlichen\nMöglichkeiten selbständig tätig werden\" soll (§ 40 Abs. 1\n\nSatz 3 NJAO), kann es sich empfehlen, ihn das Protokoll\neigenverantwortlich führen zu lassen, sobald er einen entsprechenden Wissens- und Leistungsstand aufweist. Die Entscheidung darüber hat indessen nicht der ausbildende Richter\noder der Kammervorsitzende, sondern der hierfür zuständige\nBehördenleiter zu treffen, dessen Weisungen der Referendar\n\nin seiner dienstlichen Tätigkeit untersteht (§ 30 Abs. 2 NJAO).\n\nDie Referendarin Sp@EB war nicht vom Präsidenten des\nLandgerichts mit der Führung des Hauptverhandlungsprotokolls\nbetraut worden. Sie war daher nicht Urkundsbeamtin der\n\nGeschäftsstelle. Damit ist § 226 StPO verletzt worden.\nEs liegt der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO\nvor.\n\nHerrmann Schuster Horstkotte\nRebitzki Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-04-03/5-str-986-83","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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