{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1984-04-03_5_StR_172_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1984-04-03","aktenzeichen":"5 StR 172/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"__\n5 StR 172/84 | Sl\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Maschinenschlosser Engelbert vB „aus Heimmm,\ngeboren am @. EEES 1952 in Schi bei WEHEN,\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen versuchten Totschlags\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts am 3. April 1984 beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Schwurgerichts in Hannover vom 26. Oktober 1983\n\nwird gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe\n\nDer Generalbundesanwalt hat seinen Verwerfungsamtrag wie\nfolgt begründet:\n\n\"Wie sich aus der Sitzungsniederschrift ergibt, haben\nder Angeklagte und sein Verteidiger im Anschluß an die\nUrteilsverkündung erklärt, daß auf die Einlegung eines\nRechtsmittels verzichtet werde. Es stände der Wirksamkeit\ndes Verzichts nicht entgegen, wenn - wie die Revision\nvorträgt - eine Rechtsmittelbelehrung unterblieben wäre;\ndenn der Lauf der Revisionsfrist ist von einer Rechtsmittelbelehrung nicht abhängig (BGH, Beschlüsse vom\n\n4. April 1973 - 2 StR 72/73 - bei Dallinger MDR\n\n1973, 557 und vom 29. November 1983 - 4 StR 681/83;\nWendisch in Löwe/Rosenberg, 23. Aufl., § 35 a StPO\n\nRdn. 30). Im übrigen kann auf die Rechtsmittelbelehrung\n- ebenso wie auf das Rechtsmittel verzichtet werden\n(vgl. Kleinknecht/Meyer Rdn. 4 und Wendisch in Löwe/\nRosenberg Rdn. 21, je zu § 35 a StPO), was hier\noffensichtlich getan wurde, Dies ergibt sich aus dem\neigenen Vortrag des Beschwerdeführers.\n\nDer Verzicht auf Rechtsmittel kann nicht widerrufen,\nwegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen\n\nSo\n\nwerden (BGHSt 5, 338, 341; 10, 245, 247; BGH, Beschluß\nvom 29. November 1983 - 4 StR 681/83 m.w.N.); er\n\nsetzt allerdings Verhandlungsfähigkeit des Erklärenden\nvoraus. Ob der Erklärende verhandlungsfähig war, ist\n\nvom Revisionsgericht im Wege des Freibeweises zu\n\nprüfen (BGH, Urteil vom 19. Februar 1976 - 2 StR 585/73;\nTreier in KK § 205 Rdn. 4), wobei der Grundsatz\n\n\"in dubio pro reo\" bei Zweifeln an der Verhandlungsfähigkeit nicht gilt (BGH, Urteil vom 10. Juli 1973\n\n- 5 StR 189/73 - bei Dallinger MDR 1973, 902; Pfeiffer\n\nin KK Einl. Rdn. 12). Das Revisionsgericht hat zu prüfen,\nob der Angeklagte sich bei Abgabe seiner Erklärung\n\nin einem solchen Zustand geistiger Klarheit und\n\nFreiheit befand, daß er die Bedeutung der Prozeßerklärung\nerkennen konnte. Das ist hier zu bejahen. Aus dem\nProtokoll der Hauptverhandlung ergibt sich keinerlei\nHinweis darauf, daß Bedenken an der Verhandlungsfähigkeit\ndes Angeklagten bestanden haben. Wenn die Strafkamner\nkeinen Zweifel in die Verhandlungsfähigkeit des\nAngeklagten gesetzt hat, so kann diese auch vom Revisionsgericht ohne Bedenken bejaht werden (BGH, Urteil vom\n\n29. November 1983 - 4 StR 681/83). Damit ist der Rechtsmittelverzicht als wirksam anzusehen. Dies hat zur Folge,\ndaß die mit Schriftsätzen vom 31. Oktober 1983 und\n\n1. November 1983 eingelegte Revision des\n\nAngeklagten unzulässig ist. Zugleich ist eine\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgeschlossen\n(BGH, Beschluß vom 20. August 1980 - 2 StR 284/80 -\nm.w.N.).\"\n\nDem hat der Senat nichts hinzuzufügen.\n\nHerrmann Schuster Horstkotte\nRebitzki Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-04-03/5-str-172-84","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 35a","ref_norm":"35a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-04-03/5-str-172-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:16.756496+00:00"}}