{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1984-04-03_5_StR_148_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1984-04-03","aktenzeichen":"5 StR 148/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 148/84 S2 02\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\n1. den Bautechniker Horst S mp „aus Obi,\ndort geboren am @. EB 19536,\n\n2. den Schlosser Johann D EEEEB aus Ob,\n\ndort geboren an BB. ED 1931,\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen Diebstahls\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung,\nzu 2 auf Antrag des Generalbundesanwalts am 3. April 1984\nnach § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten DB wird das\nUrteil des Landgerichts Osnabrück vom\n31. Oktober 1983 im Ausspruch über die Sicherungsverwahrung mit den zugehörigen Feststellungen\naufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten DB\nund die Revision des Angeklagten Ss werden\nals unbegründet verworfen, Der Angeklagte Si»\nhat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision\ndes Angeklagten DB zu entscheiden hat.\n\nGründe\n\nWährend die verfahrensrechtlichen und sonstigen Angriffe\ndes Angeklagten DW auf den Schuldspruch sowie auf den\nStrafausspruch unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO) sind, kann\ndie Anordnung der Sicherungsverwahrung gegen diesen Angeklagten nicht bestehenbleiben. Hierzu hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt:\n\n\"Die förmlichen Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB,\nnämlich die hiernach erforderliche Mindesthöhe von Einzel-,\n\n- 3 -\n\nnicht schon von Gesamtstrafen (vgl. BGHSt 24, 341; 26, 152,\n153/154; BGH in NJW 1972, 1869), sind zwar den Zusammenhang\nder Urteilsgründe (vgl. § 75 StGB ar; § 54 StGB nF) zu entnehmen. Indessen genügen die Erwägungen des Landgerichts\nnicht den Anforderungen an die für die Gefährlichkeitsprognose erforderliche umfassende Gesamtwürdigung des Täters\nund seiner Taten, zu denen auch die Vortaten der förmlichen\nVoraussetzungen gehören und die sich ebenfalls als Symptomtaten darstellen müssen. Auch sie müssen symptomatisch für\nden Hang zu erheblichen Straftaten sein, 'müssen daraufhin\ngewürdigt werden, ob (auch) aus ihnen auf den Hang zu erheblichen Straftaten geschlossen werden kann, ob sich also\nbereits in ihnen dieser Hang kundgetan hat, Vortaten, die\nnicht selbst die in § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB vorausgesetzte\nErheblichkeit erreichen, müssen bei dieser Würdigung außer\nBetracht bleiben (BGHSt 24, 153, 156)' (BGH, Beschl. vom\n\n3. Juni 1980 - 5 StR 276/80 -). Das versteht sich jedoch für\ndie Taten, die dem Gesamtstrafenbeschluß vom 12. Mai 1975\nzugrunde liegen (UA S. 13), nicht von selbst. Es handelte\nsich um Einbrüche jeweils in eine Gaststätte (UA S. 11/12),\neine Imbißstube (UA S. 12) und in ein Bäckerei- und Lebensmittelgeschäft (UA S, 12/13), wobei erhebliche Beute nicht\ngemacht und offenbar auch nicht erwartet wurde,\n\nOb wegen der Taten aus der Verurteilung vom 2. Mai 1978\n(UA S. 13/14) und der jetzt abgeurteilten die Sicherungsverwahrung etwa aus § 66 Abs. 2 StGB anzuordnen wäre, ist\nSache des Tatrichters (vgl. BGHSt 24, 345, 348; BGH in\n\n532\n\nNJW 1972, 834, 835). Im Rahmen dieser Ermessensentschei-\n\ndung werden auch die Wirkungen eines langjährigen Strafvollzugs sowie die mit dem Fortschreiten des Lebensalters\nerfahrungsgemäß eintretenden Haltungsänderungen zu berücksichtigen sein (BGH Urt. v. 27. Oktober 1981 - 5 StR 475/81 -\nbei Mösl in NStZ 1982, 456/457) .\"\n\nHerrmann Schuster Horstkotte\nRebitzki Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-04-03/5-str-148-84","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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