{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1984-04-03_5_StR_142_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1984-04-03","aktenzeichen":"5 StR 142/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 142/84\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Maler Rudolf DB EEEEDB „aus Hei,\ngeboren am @. EEE 1941 in Res.\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen Betruges u.a.\n\nSH or\n\n57\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung,\nzu 2 auf Antrag des Generalbundesanwalts am 3. April 1984\nnach § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Ur-\n\nteil des Landgerichts Hannover vom\n\n25, November 1983 im Schuld- und Strafausspruch wegen fortgesetzten versuchten Betruges sowie im Ausspruch der Gesamtstrafe\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.\n\nGründe\n\nDie Feststellungen tragen nicht die Verurteilung wegen eines\nfortgesetzten, zwischen dem 21. und 30. April 1983 begangenen versuchten Betruges. Der Angeklagte hat sich bei vier\nPostämtern unter Angabe eines falschen Namens Postsparbücher ausstellen lassen und jeweils einen Betrag von 5 DM\neingezahlt. Er hatte vor, später die Eintragungen hinsichtlich des eingezahlten Betrages und des Guthabens zu seinen\nGunsten zu verändern und mit den verfälschten Postsparbüchern Beträge abzuheben, die er nicht eingezahlt hatte. Dabei handelte es sich - wie der Generalbundesanwalt zutref-\n\n- 3 -\n\nEr\n\nfend dargelegt hat - im Hinblick auf den geplanten Betrug\nlediglich um straflose Vorbereitungshandlungen, Entgegen\nder Ansicht des Tatrichters hat der Angeklagte nicht unnmittelbar zur Verwirklichung des Tatbestandes angesetzt\n\n(§ 22 StGB). Die Strafbarkeit wegen Versuchs bezieht sich\nauf Handlungen, die im ungestörten Fortgang unmittelbar\nzur Tatbestandserfüllung führen sollen oder in einem unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit ihr\nstehen (BGHSt 26, 201, 203; 28, 162, 163). Diese Voraussetzungen waren hier nicht erfüllt. Es wären noch selbständige Zwischenakte notwendig gewesen, bevor der Angeklagte und seine Mittäter unmittelbar zum Betrug ansetzen\nkonnten.\n\nDer Senat kann im Zusammenhang mit der Teilaufhebung des\nSchuldspruchs nicht abschließend entscheiden. Die Feststellungen deuten darauf hin, daß der Angeklagte jedenfalls in einigen Fällen bei dem Antrag auf Ausstellung\neines Postsparbuches von einem verfälschten Personalausweis Gebrauch gemacht hat (§ 267 StGB). Der Senat weist\ndarauf hin, daß eine Anwendung der §§ 271, 272 StGB nach\nden bisherigen Feststellungen nicht in Betracht kommt; die\n\nBeweiskraft der Eintragungen im Postsparbuch erstreckt\nsich nicht auf die Namensangabe (vgl. BGHSt 19, 19, 23).\n\nHerrmann Schuster Horstkotte\nRebitzki Niepel\n\nA","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-04-03/5-str-142-84","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 271","ref_norm":"271","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 272","ref_norm":"272","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-04-03/5-str-142-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:16.716857+00:00"}}