{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1984-03-27_5_StR_961_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1984-03-27","aktenzeichen":"5 StR 961/83","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5_StR_961/83\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nWolfgang DB EB — geborener Ip aus Hei.\ngeboren am WB. EEE 19453 in Bei,\n\nwegen Diebstahls oder Hehlerei oder Begünstigung u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 27. März 1984, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerrmann,\n\ndie Richter am Bundesserichtshof\nFleischmann\nSchuster\nDr. Fuhrmann\nHorstkotte\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt EEEEED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt ED aus EEE\n‘ als Verteidiger,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\n\ndes Landgerichts Hamburg vom 20. Mai 1983 wird\nverworfen. Jedoch wird der Urteilsspruch dahin\nberichtigt, daß der Angeklagte wegen Siegelbruchs und wegen eines Vergehens gegen das\nWaffengesetz in Tateinheit mit neunfachem\nDiebstahl oder mit Hehlerei oder mit Begünstigung\n. verurteilt worden ist.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Verstrickungsbruchs\nund wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz in Tateinheit mit\nDiebstahl in neun besonders schweren Fällen oder Hehlerei oder\nBegünstigung zu zwei Jahren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt.\nDie Revision des Angeklagten, die das Verfahren beanstandet\n\nund Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt, ist ohne Erfolg.\n\nI. Verfahrensbeschwerden.\n\n1. Da der Angeklagte zur Fortsetzung der Hauptverhandlung nicht\nerschienen war, beschloß die Strafkammer, diese in seiner Abwesenheit zu Ende zu führen (§ 231 Abs. 2 StPO) und verkündete\ndarauf das Urteil.\n\nDer Revisionsführer behauptet, der Vorsitzende der Strafkammer\nhabe am vorangegangenen Sitzungstag auf die Frage von Rechtsanwalt RED, ob der Angeklagte der Urteilsverkündung fernbleiben könne, erwidert, er sehe insoweit keine Bedenken.\nDiese Darstellung trifft indessen nicht zu. Sie wird durch\n\ndie dienstliche Äußerung des Vorsitzenden widerlegt.\n\n2. Die Aufklärungsrüge ist unbegründet. Es brauchte sich der\nStrafkammer nicht aufzudrängen, den Kriminalhauptmeister\nHoEEEB zu vernehmen, der das Protokoll über die Durchsuchung der Wohnung Luchting aufgenommen hat. Entgegen der\nMeinung der Revision sprach nichts dafür, daß die durchsuchenden\nBeamten die Vorschriften der §§ 106 Abs. 1 Satz 2, 105 Abs.2 StPO\nverletzt haben. Nach dem Durchsuchungsprotokoll holten sie\n\ndie Wohnungsschlüssel bei der Reinmachefrau Gisela He@® ab.\n\"Frau He gab diese beiden Schlüssel nach Bekanntgabe des\nSachverhalts freiwillig heraus\", Daraus kann man schließen,\n\ndaß sie auf ihr Recht verzichtet hat, als Vertreterin des\n\nabwesenden Wohnungsinhabers der Durchsuchung beizuwohnen.\nZu der Durchsuchung ist laut Protokoll ein Gemeindebeanter\nals Zeuge hinzugezogen worden, nämlich der Beamte ME vom\nWirtschafts- und Ordnungsamt Hes-Nord.\n\nII. Sachbeschwerde.\n\nDie Prüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge hat keinen\nden Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler aufgedeckt.\n\nDer Senat hat den Urteilsspruch dahin berichtigt, daß bei den\nwahldeutig festgestellten Diebstählen die Kennzeichnung als\nbesonders schwere Fälle entfällt, und ihn auch sonst neu\ngefaßt.\n\nHerrmann Fleischmann Schuster\nFuhrmann Horstkotte","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-03-27/5-str-961-83","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 106","ref_norm":"106","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 231","ref_norm":"231","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-03-27/5-str-961-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:16.494306+00:00"}}