{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1984-03-27_5_StR_1003_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1984-03-27","aktenzeichen":"5 StR 1003/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 1003/83\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Polizeibeamten Jörg Ro Gem zus BEE,\n\ndort geboren am . EEE 1956,\n\nwegen Totschlags\n\n2 - ZZ\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts am 27. März 1984 nach § 349 Abs.\n4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und\ndes Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Berlin vom 25. April 1983 mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts, die auch über die\nKosten der Revisionen zu entscheiden hat, Zurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Die zugunsten des Angeklagten\neingelegte Revision der Staatsanwaltschaft, die der Generalbundesanwalt vertritt, rügt Verletzung sachlichen Rechts, die\ndes Angeklagten beanstandet darüber hinaus das Verfahren des\nLandgerichts.\n\nDie Überzeugungsbildung des Schwurgerichts weist folgenden\nsachlich-rechtlichen Fehler auf:\n\nDas Landgericht stellt entscheidend darauf ab, daß der Angeklagte aus einer Entfernung von drei bis vier Metern mit\nseiner Dienstpistole einen \"ungezielten Schuß\" abgegeben hat,\ndurch den Andreas PB getötet worden ist (UA S. 9). Die\nFeststellung, daß der Angeklagte \"Tungezielt\" geschossen hat,\nentnimmt das Landgericht ersichtlich der Einlassung des An-\n\n- 3 -\n\nde\n\ngeklagten, obgleich es sie insgesamt für \"wenig glaubhaft\"\nhält und \"durch das Ergebnis der Beweisaufnahme\" für widerlegt erachtet (UA S. 19- -33). Bei dieser Sachlage hätte es\nder Darlegung bedurft, aus welchen Gründen das Schwurgericht\ndennoch dem Angeklagten glaubt, daß er \"ungezielt\" geschossen hat. Das läßt sich auch aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe nicht entnehmen.\n\nAuf diesem Mangel kann das Urteil beruhen. Das Schwurgericht\nschließt u.a. aus der Abgabe des ungezielten Schusses auf\neinen bedingten Tötungsvorsatz des Angeklagten (UA S. 34).\n\nHerrmann Fleischmann Schuster.\nFuhrmann Horstkotte\n\n5 StR 1003/83\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Polizeibeamten Jürg RO U aus BEAEBP,\ndort geboren am &. END 1956,\n\nwegen Totschlags\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. März 1984\nbeschlossen:\n\nDer Beschluß des Senats vom 27. März 1984 wird\ndahin berichtigt, daß es im Tenor des Beschlusses\n\"25. August 1983\" (statt \"25. April 1983\") heißt.\n\nHerrmann Fleischmann Schuster\nFuhrmann Horstkotte","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-03-27/5-str-1003-83","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-03-27/5-str-1003-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:16.477770+00:00"}}