{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1984-03-20_5_StR_123_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1984-03-20","aktenzeichen":"5 StR 123/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"vu\n\n5 StR 123/84 Ole\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\n‘ den Landwirt Asmat U EEE aus Feiuii:\n\ngeboren 1961 in Pos;\nzur Zeit in Haft,\n\nden Mühlenarbeiter Naseem Javaid Ch EB aus BEE,\n\ngeboren am @. EEE 1959 in SEND (P-@iii),\nzur Zeit in Haft,\n\nden Maurer Zehir Amp aus “Gi,\ngeboren am WE. EB 1:59 in JB (TEEN) ,\nzur Zeit in Haft,\n\nden Arbeiter Riaz AnrB aus Co,\n\ngeboren am. EB 1953 in CR (Fo),\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nyE\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung,\nzu 2) auf Antrag des Generalbundesanwalts am 20. März 1984\nnach § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten Asmat U,\nChe, AED und Ana wird das Urteil des\nLandgerichts Aurich vom 28. September 1983 in\nsämtlichen Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehot :n.\n\n2. Die weitergehenden Revisionen werden als unbegründet verworfen.\n\n3, Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revisionen\nzu entscheiden hat.\n\nGründe\n\nDie Verfahrensrügen gehen ebenso wie die Angriffe gegen\ndie Schuldsprüche fehl. Die sachlichrechtliche Nachprüfung\nführt jedoch zur Aufhebung der Strafaussprüche,\n\n1. Hinsichtlich des Angeklagten Anwar führt der Tatrich-\n\nter als Gesichtspunkte, die für einen minder schweren Fall\nnach § 250 Abs. 2 StGB sprechen kör.ıten, den geringen Wert\nder Beute und den spontanen Tatentschluß an (UA S. 16 bis 17).\nDie Gründe, mit denen er trotzdem das Vorliegen eines minder schweren Falles ausschließt (UA S. 17), betreffen überwiegend die gefährliche Körperverletzung, die von Anfang an\n\n.-3-\n\nyE\n\ngeplant war und angesichts der Gastfreundschaft, die die\nEheleute MB dem Angeklagten Anwar gewährt hatten,\nschwer wog. Diese Umstände sowie die Brutalität der gemeinschaftlichen Körperverletzung kennzeichnen indessen\nnicht ohne weiteres auch das Gewicht des von dem Angeklagten AB begangenen Raubes einer Armbanduhr. Mit diesem Raub hat der Angeklagte Anwar nach den Feststellungen\nanläßlich der gemeinschaftlichen Ki 'perverletzung eine\n\"günstige Gelegenheit\" genutzt (UA S. 8); er hat sich\n\nzu dem Raub möglicherweise ohne Verabredung mit den anderen Angeklagten (UA S. 8) und spontan (UA $, 17) entschlossen.\n\n2. Soweit die Strafzumessungsgründe die Angeklagten CH\nund Ah betreffen, geben sie keine Auskunft darüber, ob\nder Tatrichter als Ausgangspunkt für die - im übrigen auch\ndurch § 49 Abs. 1 StGB bestimmte - Strafzumessung den\nStrafrahmen des § 250 Abs. 1 StGB oder den für minder\nschwere Fälle vorgesehenen Strafrahmen nach 8 250 Abs. 2\nStGB gewählt hat. Ob ein minder schwerer Fall vorliegt,\nist im Hinblick auf jeden Teilnehmer nach dem Gewicht seines eigenen Tatbeitrages selbständig zu prüfen (vgl. BGH\nUrteil vom 7. Februar 1980 - 4 StR 525/79 -, mitgeteilt\nbei Holtz MDR 1980, 453 f; Beschluß vom 16. September 1980\n- 1 StR 465/80). Daß die Strafe auf dem Fehlen einer solchen\n\nHE\n\nPrüfung beruht, läßt sich trotz der Anwendung des § 13 Abs.\n2 StGB nicht ausschließen. - Bei der Bemessung der gegen\nden Angeklagten Asmat UGB verhängten Jugendstrafe ist\nder Tatrichter von einer \"Mindests,.afe von einem Jahr\n Jugenästrafe\" ausgegangen (UA S. 19). Die Mindeststrafe\nwar indessen nach den §§ 18, 105 JGG eine Jugendstrafe\n\nvon sechs Monaten. Wegen der neueren Rechtsprechung zur\nFrage der Strafaussetzung nach § 21 Abs, 2 JGG wird auf\nBGH, Strafverteidiger 1981, 283 sowie auf die Nachweise\nbei Brunner, JGG, 7. Aufl. (1984) § 21 Rdn. 10 hingewiesen.\n\nFleischmann Schuster Fuhrmann\nHorstkotte Rebitzki","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-03-20/5-str-123-84","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":2},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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