{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1984-03-13_5_StR_72_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1984-03-13","aktenzeichen":"5 StR 72/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 72/84\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Elektromechaniker Otto P REEEEEEEREND\naus WEB OT Raw,\ngeboren am. EB 1952 in Bi.\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen Betruges u.a.\n\nW\n\noof\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts am 13. März 1984 nach § 349 Abs.\n4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Hannover vom 24. Oktober 1983\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird an eine andere Strafkammer zurück-\n\nverwiesen, die auch über die Kosten der Revision\nzu entscheiden hat.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Anstiftung zur\nschweren Brandstiftung und wegen versuchten Betruges zu\neiner Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte einen Unbekannten angestiftet, sein, des Angeklagten, Einfamilienhaus in Brand zu\nsetzen. Der Angeklagte wollte mit seiner Familie nach Jugoslawien übersiedeln und fuhr am 25. Juli 1982 mit drei\nseiner Kinder dorthin los, während seine Frau mit einem\nweiteren Kind bereits einige Tage vorher aufgebrochen war.\nAm 27. Juli 1982 wurde das Haus von dem Unbekannten in\nBrand gesetzt; es brannte vollkommen nieder. Der Angeklagte versuchte dann, Ersatz des Schadens an Haus und Hausrat von seiner Versicherung zu erlangen.\n\nDie Verurteilung wegen Anstiftung zu einer schweren\nBrandstiftung kann nicht bestehen bleiben, weil das Landgericht sich nicht mit der Möglichkeit auseinandergesetzt\n\n3 - 40\n\nhat, daß der Angeklagte den Täter nur dazu angestiftet ha-\n\nben könnte, ein Gebäude in Brand zu setzen, das der Angeklagte mit seiner Familie allein bewohnt hatte, aber wegen\n\nder geplanten Übersiedlung nach Jugoslawien für sich und\n\nseine Familie nicht mehr als Wohnung verwenden wollte und\n\nzur Zeit der Brandlegung verwendet hat. Dann lag keine\n\n‚schwere Brandstiftung nach § 306 Nr. 2 StGB vor (vgl. BGHSt 16,\n394).\n\nWegen des Zusammenhangs der beiden Taten hebt der Senat die\nVerurteilung insgesamt auf.\n\nHerrmann Fuhrmann Horstkotte\nRebitzki Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-03-13/5-str-72-84","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 306","ref_norm":"306","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-03-13/5-str-72-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:15.821871+00:00"}}