{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1984-03-13_5_StR_22_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1984-03-13","aktenzeichen":"5 StR 22/84","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 22/84 i3I IT\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Kraftfahrer Rolf Dieter Ke iiiiEEEEED\ngeborener Gm aus Cap-ReiiiB ©,\ngeboren am 9. EEEEED 1939 in PoWiiiiimm,\n\nwegen Hehlerei\n\n544\n\n00f\n\nPX\n[\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 13. März 1984, an der teilgenommen haben:\n\n. Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerrmann,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Fuhrmann\nHorstkotte\nRebitzki\n\nDr. Niepel\n\n.\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt bei dem Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EP aus REED\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts Osnabrück vom\n2. September 1983 aufgehoben.\nDie Sache wird an das Schöffengericht in\n\nOsnabrück zurückverwiesen, das auch über die\nKosten der Revision zu entscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf der\nHehlerei freigesprochen, Die Staatsanwaltschaft rügt mit\nder Revision die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel, das von dem Generalbundesanwalt vertreten wird,\n‚hat Erfolg.\n\nDer Angeklagte wurde im Januar 1981 darauf angesprochen,\n\nob er nicht Interesse an dem Änkauf \"von schönen Damensachen\" habe, Dabei handelte es sich um Bekleidungsstücke,\ndie von den Zeugen M@® und SchiB unter Beihilfe der Zeugin HE bei einem Einbruch in ein Modegeschäft in Os\nam 11. Januar 1981 entwendet worden waren. Der Angeklagte\nfuhr zu einem ihm benannten Haus im Harz, wo die ihm in\nmehreren Müllsäcken verpackten oder teilweise aufgehängten\nKleidungsstücke gezeigt wurden. Bei den Verhandlungen mit\nden Zeugen MB, Sch und Hp erklärte der Angeklagte,\nder, wie das Landgericht feststellt, \"zumindest billigend\nin Kauf nahm, daß die Ware aus einem Diebstahl stammte\"\n\n(UA S. 7), er wolle die Ware für eine dritte Person haben, die sich zur Zeit im Urlaub befinde, und wolle deshalb\neinige Musterstücke mitnehmen, um diese dem \"möglichen Ankäufer\" zu zeigen. Er nahm drei oder vier Damenkleider mit,\ndie er zu Hause seiner Ehefrau zeigte. Obwohl dieser die\nKleider nicht gefielen, behielt er sie zunächst in seiner\nWohnung. Einige Zeit später suchten die Zeugen MB und\nHgg den Angeklagten in der Gaststätte seiner Ehefrau auf\nund fragten ihn, ob er oder der Dritte nun die restliche\nWare kaufen wolle. Der Angeklagte fuhr mit den Zeugen nach\nCom REED, wo er ihnen ein Haus zeigte, in dem nach\nseinen Angaben \"ein möglicher Kunde\" wohnen sollte, Der\n\nAngeklagte suchte dieses Haus allein auf und kehrte kurze\nZeit darauf zu den Zeugen zurück. Ob der Kunde an diesem\nTage nicht anwesend war oder ob er die angebotene Ware nicht\nkaufen wollte, konnte das Landgericht ebensowenig klären,\nwie die Frage, ob es sich bei dieser Person überhaupt um\neinen \"potentiellen Käufer\" handelte oder ob er zuvor Kontakt zu einem \"potentiellen Abnehmer\" aufgenommen hatte\n\n(UA S. 3/4).\n\nDas Landgericht ist der Auffassung, daß der Angeklagte bei\ndiesen Feststellungen keine Hehlerei begangen habe, Die Mitnahme der Damenkleider sei nur eine straflose Vorbereitungshandlung der hier in Betracht kommenden Tatformen eines \"Sichverschaffens\" oder einer \"Absatzhilfe\", weil der\nAngeklagte die Kleidungsstücke nur zur Ansicht mitgenommen\nhabe und nicht feststellbar sei, ob der Angeklagte konkrete Kontakte zu einem potentiellen Abnehmer gehabt hat\n\n(VA S. 8/9).\n\nDer Revision der Staatsanwaltschaft ist einzuräumen, daß\ndas Landgericht dabei möglicherweise von einem unrichtigen\nBegriff der Absatzhilfe ausgegangen ist. Bei dieser Tatform\nder Hehlerei kommt es nicht darauf an, daß der Täter eine\neigene,tatsächliche Herrschaft und Verfügungsgewalt über\ndie Sache erwirbt und dem Vortäter damit die Möglichkeit\nnimmt, auf die Sache einzuwirken. Der Täter der Absatzhilfe\nwird vielmehr in dessen Interesse und mit dessen Einverständnis tätig (BGHSt 9, 137, 138; 10, 1; 26, 358, 359; BGH NJW\n1976, 1698). Absatzhilfe setzt nicht voraus, daß der Absatz tatsächlich gelungen ist (BGHSt 22, 206, 207; 26, 358,\n359; 27, 45, 48; 29, 239, 242; BGH NJW 1979, 2621); auch\nzu konkreten Verkaufsbemühungen braucht es nicht gekommen\nzu sein (BGH NJW 1978, 2042).\n\npe\n\nIm Hinblick auf UA S. 9 wird der neue Tatrichter zu prüfen\nhaben, ob der Angeklagte ernstlich damit rechnete, er werde einen Käufer für das Diebesgut finden. In diesem Zusanmmenhang wird er sich allerdings damit auseinanderzusetzen\nhaben, ob der Angeklagte möglicherweise die vier Kleider\naus dem Harz deshalb mitgenommen hat, um sie seiner Ehefrau\nanzubieten,\n\nDer Senat verweist die Sache an das Schöffengericht zurück,\nweil dessen Strafgewalt im Falle einer Verurteilung ausreicht. ’\n\nHerrmann Fuhrmann Horstkotte\nRebitzki Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-03-13/5-str-22-84","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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