{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1984-03-13_5_StR_105_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1984-03-13","aktenzeichen":"5 StR 105/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 105/84 2 O(o\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Kraftfahrer Ludiger B EEmp aus Bei,\ngeboren am &. EEEEES 1947 in Sch@iiilp,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Diebstahls\n\n2 _ FL\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts am 13. März 1984 nach § 349 Abs.\n4 StPO einstimmig beschlossen;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Berlin vom\n\n12. Oktober 1983 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird an das Schöffengericht\nTiergarten in Berlin zurückverwiesen, das\nauch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat,\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls verurteilt. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte einen\nmit Zigaretten beladenen Lastzug, den er am Tage für eine\n‚Speditionsfirma gefahren hatte, bei Nacht vom Gelände der\nSpeditionsfirma zu einer Gastwirtschaft gebracht, wo Zigaretten im Wert von mehr als 300.000 DM ausgeladen wurden;\nder Angeklagte hat den LKW nach den Feststellungen anschließend auf ein Laubengelände gefahren und sodann den Fahrzeugschlüssel in den frühen Morgenstunden in den Briefkasten\n\nder Speditionsfirma geworfen, Der Tatrichter überführt den\nAngeklagten, der die Tat bestreitet, unter anderem mit der\nfolgenden Erwägung: Wegen einer Sicherungsvorrichtung sei\n\nes nicht möglich gewesen, das Fahrzeug kurzzuschließen.\n\n\"Um den Motor zu starten, brauchte man deshalb entweder\neinen Originalschlüssel oder einen entsprechenden Nachschlüssel. Ein anderer Täter hätte kein Interesse daran\n\n- 3 -\n\n#L\n\ngehabt, den Originalschlüssel nach der Tat unter Gefahr,\nentdeckt zu werden, zurückzubringen. Die Zurückgabe des\nOriginalschlüssels in den vorgesehenen Briefkasten erfolgte\ndurch den Angeklagten als tatortkundigen Täter, der durch\ndie Manipulation einen Verdacht von sich und seiner Tat\nablenken wollte\" (UA S. 9/10).\n\nDiese Erwägung verstößt gegen Denkgesetze. Es war in der\nSpeditionsfirma offenbar üblich, daß die Fahrer Fahrzeugschlüssel in den Briefkasten einwarfen; daß hier aus dem\nZeitpunkt des Einwurfs für den Angeklagten nachteilige Folgerungen zu ziehen waren, : ergeben die Urteilsgründe nicht.\nMit dem Einwurf der Originalschlüssel durch den Angeklagten wäre es demnach nicht unvereinbar gewesen, daß ein\nanderer das Fahrzeug unter Verwendung eines Nachschlüssels\ngefahren hat. Die Erwägung, daß ein anderer Täter kein Interesse an der Rückgabe des Originalschlüssels haben konnte, ist im Hinblick auf eine solche Fallgestaltung gegenstandslos. In diesem Zusammenhang setzt der Gesichtspunkt,\ndaß der Angeklagte mit der Rückgabe des Originalschlüssels\n\"einen Verdacht von sich und seiner Tat ablenken wollte\"\n(UA S. 10), die Täterschaft, die er erweisen soll, bereits\nvoraus. Die Revision beanstandet in Übereinstimmung mit dem\nGeneralbundesanwalt zu Recht, daß dies ein Kreisschluß ist.\n\nOb das sonstige Ergebnis der Beweisaufnahme, zumal die Zeugenaussagen, für sich allein den Schuldspruch zu begründen\n\num 20\n\nvermögen, kann das Revisionsgericht nicht beurteilen. Dies\nist Sache des Tatrichters. Er wird auch Gelegenheit haben,\nUnstimmigkeiten in der Datierung der Ereignisse, wie sie\nsich in den aufgehobenen Feststellungen finden (UA S. 5;\n\"... am selben Tag, dem 27. März 1983\"), zu vermeiden.\n\nDer Senat verweist die Sache an das Schöffengericht zurück,\n\nHerrmann Fuhrmann Horstkotte\nRebitzki Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-03-13/5-str-105-84","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-03-13/5-str-105-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:15.769999+00:00"}}