{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1984-03-06_5_StR_894_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1984-03-06","aktenzeichen":"5 StR 894/83","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 894/83\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n_ URTEIL\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Elektriker Manfred KO „aus Heim.\ndort geboren au. EEEB 1935,\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nFF\n\n002\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 6. März 1984, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerrmann,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nFleischmann\nSchuster\nRebitzki\nDr. Niepel\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Raehs\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. EEEB aus EEE.\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte mE>\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Hamburg vom 6. Juli 1983\n\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n4\n\nGründe\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung und\nwegen fortgesetzten sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen in Tateinheit mit fortgesetzter versuchter Vergewaltigung\nzu Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Seine Revision beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts.\nSie hat keinen Erfolg.\n\nVerfahrensbeschwerden\n\n1. Die mit völliger Nichteignung der Beweismittel begründete\nAblehnung zweier Hilfsbeweisamträge hält im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung stand.\n\nEs trifft nicht zu, daß mit dem einen Antrag auch vorgebracht worden sei, Karin und Christa Ki hätten zur Stunde\nder von ihrer Halbschwester Resi bekundeten versuchten Vergewaltigung in der Bootskajüte entgegen dieser Aussage im\nBugraum noch wach gelegen. Dem Antrag läßt sich allenfalls\n\ndie Behauptung ablesen, beide damals 12 und 11. Jahre alten\nMädchen hätten durch den bekundeten Schrei und andere durch\ndie Tat verursachte Geräuscheinwirkung aufwachen und so auf das\nTatgeschehen aufmerksam werden müssen. Indes hätten hierzu\nbeide Kinder nichts aussagen können, da sie nicht wissen\nkönnen, wie fest sie im Geschehenszeitpunkt schliefen. Entsprechendes gilt für den anderen Hilfsbeweisamtrag, mit dem\nbehauptet war, die Kinder hätten vom Schlafzimmer aus den\n\nvon Resi König bekundeten Geschlechtsverkehr im Wohnzimmer\nbemerken müssen.\n\nIF\n\n2. Die übrigen Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet.\n\nIl.\n\n1. Die Sachbeschwerde deckt einen Widerspruch in den Urteilsgründen nicht auf. Die Wendung, Resi KB habe \"aus früheren\nGesprächen\" mit ihrer Schwester Helma MD gewußt, daß der\nAngeklagte \"auch ähnliches mit ihr gemacht hatte, ohne daß\ndie Mutter wirksame Maßnahmen ergriffen hatte\" (UA S, 32),\nbesagt entgegen der Revision schon nach dem Wortlaut nicht,\ndaß bei diesen Gesprächen auch umgekehrt Helma Mg von\nsexuellen Handlungen des Angeklagten an Resi KB erfahren\nhat. Überdies folgt aus dem Zusammenhang der Gründe, daß die\n\"früheren Gespräche\" vor dem \"ersten Vorfall\" zum Nachteil\nvon Resi KW stattfanden; denn die Strafkammer führt sie\n\nim Anschluß an die Feststellung an, daß das Mädchen \"nach\ndem ersten Vorfall auf dem Boot Angst hatte, künftig wieder\nauß Boot mitzugehen und daß sie ihrer Mutter davon berichtet hat und daß diese nur sagte: 'Ich spreche mit ihm'\"\n\n(UA S. 32).\n\nIF\n\n- 5 -\n\n2. Auch die umfassende Prüfung des Urteils auf die allgemeine\nSachbeschwerde hin läßt Rechtsfehler nicht erkennen.\n\nDer Generalbundesanwalt hat Aufhebung und Zurückverweisung\nbeantragt.\n\nHerrmann Fleischmann Schuster\nRebitzki Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-03-06/5-str-894-83","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-03-06/5-str-894-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:15.449674+00:00"}}