{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1984-02-28_5_StR_1000_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1984-02-28","aktenzeichen":"5 StR 1000/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"2 off\n\n5 StR 1000/83\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Rolf R EEE zus AB,\ngeboren am @. EEEEE> 1944 in ICE Kreis VERMED,\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts am 28. Februar 1984 nach\n§ 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten RD\nwird das Urteil des Landgerichts Verden\nvom 21. Juni 1983, soweit es ihn betrifft,\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung an\neine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen, die auch über die Kosten\nder Revision zu entscheiden hat.\n\nGründe\n\nDie Revision des Angeklagten Rathjen hat mit einer Verfahrensbeschwerde Erfolg.\n\nMit der Schöffin FB war das Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt (§ 338 Nr. 1 StPO). Die Schöffin, die am\n\n7. Oktober 1980 zur Hilfsschöffin gewählt worden war, ist\ngemäß § 49 Abs. 2 i.V. mit § 77 Abs. 1 GVG an die Stelle\nder Hauptschöffin FB getreten, die durch Beschluß der\nStrafkammer vom 30. Dezember 1980 gemäß § 52 Abs. 1 i.V. mit\n8 77 Abs. 1, 3 Satz 2 GVG von der Schöffenliste gestrichen\nworden war. An die Stelle eines gestrichenen Hauptschöffen\ntritt nach § 49 Abs. 2 i.V. mit § 77 Abs. 1 GVG der Hilfsschöffe, der nach der Reihenfolge der Hilfsschöffenliste an\nnächster Stelle steht. Die Reihenfolge der Hilfsschöffenliste wird durch Auslosung bestimmt (§ 45 Abs. 2 Satz 4\n\n-3-\n\nso\n\ni.V. mit § 77 Abs. 1, 3 GVG). Diese durch das Strafverfahrensänderungsgesetz 1979 vom 5. Oktober 1978 (BGBl I S. 1645)\neingeführte Neuregelung war auf die am 1. Januar 1981 beginnende Amtsperiode der Schöffen anzuwenden (Art. 8 Abs. 8\ndes genannten Gesetzes), Eine Auslosung der Reihenfolge, in\nder die Hilfsschöffen an die Stelle wegfallender Schöffen\ntreten (§ 45 Abs. 2 Satz 4 i.V. mit § 77 Abs. 1 GVG), hat\nhier nicht stattgefunden. Unerheblich ist, daß die Strafkammer bei der Streichung der Schöffin FB irrig angenommen hat, die damalige Hilfsschöffin P@&B sei \"unter Nr. 1\nder Hilfsschöffenliste ausgelost\"; bedeutungslos ist auch,\ndaß sich die Strafkammer bei ihrem Beschluß vom 30. Dezenmber 1980 nicht auf ihre im Gesetz bezeichnete Aufgabe, die\n\n. Hauptschöffin von der Schöffenliste zu streichen, beschränkt,\nsondern \"angeordnet\" hat, die Hilfsschöffin FB sei in die\nHauptschöffenliste \"einzutragen\",\n\nDer Verstoß. gegen die eindeutige und für die Besetzung des\nGerichts maßgebliche Bestimmung des § 45 Abs. 2 Satz 4\ni.v. mit § 77 GVG führt zur Aufhebung des Urteils und zur\nZurückverweisung der Sache.\n\nHerrmann Fleischmann Fuhrmann\nHorstkotte Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-02-28/5-str-1000-83","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-02-28/5-str-1000-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:15.241840+00:00"}}