{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1984-02-21_5_StR_983_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1984-02-21","aktenzeichen":"5 StR 983/83","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 983/83\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Bankkaufmann Uve T (EEE\ngeboren am @B. WEHR 1950 in Drei,\n\nwegen Untreue u.a.\n\naus IB,\n\n£7 0%\n\nBAG\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 21. Februar 1984, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerrmann,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nFleischmann\nSchuster\nHorstkotte\nRebitzki\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EEE»\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil der Großen Strafkammer bei dem Amtsgericht Bremerhaven vom 5. August 1983 wird ver-\n\nworfen.\n\nDie Kosten der Revision und die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen hat die\n\nLandeskasse zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nBAG\n\nGründe\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Untreue in Tateinheit mit fortgesetzter Urkundenfälschung zu\n. einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren\nVollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft, die von dem Generalbundesanwalt vertreten wird, hat mit der allein erhobenen\nSachrüge keinen Erfolg.\n\n1. Entgegen der Auffassung der Revision weisen die Feststellungen der Strafkammer den Gesamtvorsatz des Angeklagten hinreichend aus. Nachdem der Angeklagte \"erfahren hatte,\ndaß Ratenkredite seiner Arbeitgeberin als beleglose Konten\ngeführt werden, solange keine Beanstandungen auftreten, ....\nbeschloß er, sich auf unredliche Weise Geld zu beschaffen,\num seine finanzielle Situation zu verbessern\" (UA S. 5).\nSein Tatentschluß umfaßte, wie der Zusammenhang der Urteilsgründe, insbesondere auch die gleichartige Begehungsweise\nder einzelnen Taten ausweist, sämtliche Teile der Handlungsreihe in ihren wesentlichen Grundzügen.\n\n2. Die Strafkammer hat bei der Beurteilung der Tat auf das\ngesamte Tatbild abgestellt und alle für die Strafzumessung\nwesentlichen tat- und täterbezogenen Umstände aufgeführt\n\n(UA S. 12-13). Daraus ergibt sich, daß die Strafkammer die\nAnwendung des Ausnahmestrafrahmens des § 266 Abs. 2 StGB\nnicht für geboten erachtete. Das ist aus Rechtsgründen nicht\nzu beanstanden. |\n\n47\n\n3, Auch die von der Revision der Staatsanwaltschaft insbesondere angegriffene Entscheidung über die Strafaussetzung\nnach § 56 Abs. 2 StGB weist keinen Rechtsfehler auf. Die\nStrafkammer hat besondere Umstände, die die Strafaussetzung\nrechtfertigen, sowohl in der Persönlichkeit des Täters als\nauch in der Tat gefunden und die Sozialprognose des bislang\nunbestraften Angeklagten als günstig beurteilt (UA S. 13/14).\nDiese Ausführungen lassen nicht besorgen, daß der Tatrichter\ndie rechtlichen Grenzen des ihm eingeräumten Beurteilungsspielraumes überschritten hat. Im übrigen hat das Revisionsgericht die Entscheidung des Tatrichters über die Strafaussetzung zur Bewährung bis zur Grenze des Vertretbaren hinzunehmen,\n\nDie Nachprüfung des Urteils hat auch sonst keinen Rechtsfehler ergeben (§ 301 StPO).\n\nHerrmann Fleischmann Schuster\nHorstkotte Rebitzki","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-02-21/5-str-983-83","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-02-21/5-str-983-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:14.997988+00:00"}}