{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1984-02-14_5_StR_895_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1984-02-14","aktenzeichen":"5 StR 895/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 895/83 x 916\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Detlef Mg aus Fam,\ngeboren am @. &B 1944 in Ste (Ostpreußen),\n\n2. Manfred wos aus Ho,\ngeboren an WB. EEEED 1347 in Kup,\n\nwegen Hehlerei\n\n7\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts am 14. Februar 1984 gemäß\n§ 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten MB wird das\nUrteil des Landgerichts Hamburg vom 3. März 1983\nmit den zugrunde liegenden Feststellungen\naufgehoben, soweit die Angeklagten Mg und we\nverurteilt worden sind.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision\nzu entscheiden hat.\n\nGründe\n\nDie Strafkammer hält die Einlassung des Beschwerdeführers,\ndie Polizei habe ihm das Stehlgut über ihre Spitzel \"zugespielt\", für widerlegt, ohne sich damit auseinanderzusetzen,\nwarum der Polizeibeamte EB bei seiner Zeugenvernehmung\nin der Hauptverhandlung die Auskunft auf entsprechende Fragen\nunter Berufung auf § 55 StPO verweigert hat (UA S. 40, 52).\nDarin liegt ein sachlichrechtlicher Mangel. Zwar ist der\nTatrichter grundsätzlich nicht gehalten, in den Urteilsgründen\nJedes Beweismittel erschöpfend zu würdigen. Hier drängte es\nsich aber auf, das Motiv der Auskunftsverweigerung zu erforschen. Zumindest hätte festgestellt werden müssen, welcher\nVorwurf dem Zeugen Dee in den gegen ihn anhängigen\nErmittlungsverfahren gemacht wird und wie dieser mit dem\nGegenstand des vorliegenden Verfahrens zusammenhängt.\n\nDer Mangel berührt auch den Schuldspruch, weil er sich auf\n\n372\n\ndie Frage auswirken kann, ob bei Vornahme der Tathandlungen\ndie rechtswidrige Vermögenslage an den gestohlenen Sachen\nnoch fortbestand.\n\nDie Aufhebung des Urteils erstreckt sich nach § 357 StPO\nauf den als Mittäter verurteilten Angeklagten WEB, der\nselbst keine Revision eingelegt hat.\n\nHerrmann Schuster Fuhrmann\nRebitzki Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-02-14/5-str-895-83","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-02-14/5-str-895-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:14.612099+00:00"}}