{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1984-02-07_5_StR_922_83_NA_NA_a","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1984-02-07","aktenzeichen":"5 StR 922/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 922/83\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\n1. Sieghart Sch un aus Hai»\ndort geboren am &. ER 1951,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n2. Karl-Heinz G EEE aus HB,\ngeboren am @. GEEEEEE 1951 in KB,\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n3. Wolfgang P GE aus Hai,\ndort geboren an @. EB 1953,\n\nwegen Totschlages\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts am 7. Februar 1984 nach § 349\nAbs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten Sch,\nCOEEEEB und Pe wird das Urteil des\nSchwurgerichts in Hamburg vom 7. Juni 1983\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird an eine andere Schwurgerichts-\n\nkammer zurückverwiesen, die auch über die\nKosten der Revisionen zu entscheiden hat.\n\nGründe\n\nDie Revisionen der wegen Totschlages verurteilten Angeklagten\ndringen mit einer übereinstimmend erhobenen Verfahrensrüge\ndurch.\n\nDie Angeklagten hatten die Vernehmung eines Sachverständigen\nbeantragt, der bekunden sollte, \"daß zumindest an der\nKleidung des Getöteten Jürgen BED Schmauchspuren zu verzeichnen sind, die den Schluß gebieten, daß die Schußentfernung bei der Abgabe der Schüsse auf den vorderen Körperbereich weniger als 190 cm betragen hat\" (Bl. 863, 867 d. A.).\nZum Ziel des Beweisbegehrens heißt es in dem Beweisamtrag:\n\"Der Antrag ist von Bedeutung, da die Staatsanwaltschaft in\nihrem Schlußvortrag davon ausging, daß die Angeklagten auf\n\ndie Eindringlinge sofort schossen, als diese den Raum betraten.\nAuf Grund der Schußentfernungsbestimmung wird sich erweisen,\ndaß zumindest BB bis auf eine Entfernung an Sch@ilB herangekommen war, die BED ermöglicht hätte, einen Karatetritt\noder -schlag anzubringen\" (aa0). Das Schwurgericht hat den\n\n- 3 -\n\n_ Beweisamtrag mit der Begründung abgelehnt, die unter Beweis\ngestellte Behauptung könne zugunsten der Angeklagten So\nbehandelt werden, als wäre sie wahr (Bl. 863, 868 d. A.).\nIn den Urteilsgründen hat das Schwurgericht ausgeführt,\n\nes habe als wahr unterstellt, \"daß bei einem der auf den\nvorderen Körperteil des BB abgegebenen Schüsse die\nSchußentfernung weniger als 190 cm betragen hat\", und\nhinzugefügt: \"Hierbei mag es sich um einen Schuß des\nAngeklagten Sch gehandelt haben, der in dem nur ca.\n\n22 me großen Wirtschafterraum nicht weit von Jürgen Dem\npostiert war\" (UA S. 40).\n\nDie Revisionen beanstanden zu Recht, daß die in den Urteilsgründen näher zum Ausdruck gebrachte Wahrunterstellung dem\nInhalt des Beweisamtrages nicht in vollem Umfang gerecht\nwird. Eine Wahrunterstellung muß die behauptete Tatsache\n\nin ihrem vollen Inhalt ohne Einengung erfassen (BGH bei Holtz\nMDR 1980, 986 £). Dieser Anforderung entsprechen die Urteilsgründe nicht. Die Beweisbehauptung betraf Schmauchspuren,\n\ndie auf eine bestimmte Entfernung \"bei der Abgabe der Schüsse\nauf den vorderen Körperbereich\" schließen lassen. Dagegen\nwird die Wahrunterstellung in den Urteilsgründen dahin beschrieben, daß die im Beweisamtrag bezeichnete Entfernung\n\"hei einem der\" auf den vorderen Körperteil des Beil>\nNabgegebenen Schüsse\" unterschritten worden ist (UA S. 40).\nDie Urteilsgründe erlauben demnach die Annahme, daß nach\nAuffassung des Tatrichters der \"yordere Körperteil\" des\nBecker auch von Schüssen getroffen worden ist, die aus\ngrößerer Entfernung abgegeben worden sind; denn von den zehn\nSchüssen, die BB getroffen haben (va S. 19, 40), ist\nnicht nur ein einziger auf den \"vorderen Körperteil\" abgegeben\nworden (UA S. 40). Demgegenüber ging es den Angeklagten mit\nihrem Beweisamtrag erkennbar darum, daß mehrere Schüsse\n\n\"auf den vorderen Körperbereich\" Be aus einer Entfernung\n\nLE\n\nvon weniger als 190 cm abgegeben worden sind. Die Annahne,\n\nes sei den Antragstellern trotz des Wortlauts ihres Antrages\n(\"Abgabe der Schüsse\") nicht auf den Unterschied zwischen einem\noder mehreren aus der Nähe abgegebenen Schüssen angekommen,\nverbietet sich wegen des sonstigen Inhalts des schriftlichen\nBeweisamtrages: Die Antragsteller wollten die - auch im Urteil\nzugrunde gelegte - Annahme der Staatsanwaltschaft widerlegen,\ndie Angeklagten hätten sofort auf die Eindringlinge geschossen,\nals diese den Raum betraten, und dartun, daß \"zumindest\n\nBEEEB dis auf eine Entfernung an Sch@B herangekommen war,\ndie es BED \"ermöglicht hätte, einen Karatetritt oder -schlag\nanzubringen\". Aus der Sicht der Antragsteller diente die\nUnterstellung, daß auf BeiB mehrmals aus einer Entfernung\nvon weniger als 190 cm von vorn geschossen worden ist, in\nhöherem Maße dem Verteidigungsziel als die Annahme, nur einer\nder zahlreichen Schüsse auf BB sei aus solcher Nähe\nabgegeben worden.\n\nDer Senat kann nicht ausschließen, daß’ die Verurteilung der\nAngeklagten auf der fehlerhaften Behandlung des Beweisan-\n\ntrages beruht.\n\n.\non\n\n_\n\n34\n\nE%\n\naine\n\nnane\n\nsrügen vorsorzi\n\nsin Zeuge\n\ndaß der Verdacht,\n\nEB =choperen Verfahren\n\nnach\n\ngung\n\nef\n\nx\n\n1\n\nI\n\n3\n\nSa\n\n‚r\nT.\n\n3\n\ndann\n\nauch\n\nin\nAOTES\n\narst\n\nP\n\nH\n\nrt\n£3\n\n-.\nwunrnann\n\nHerrmann\n\nDTUST","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-02-07/5-str-922-83","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-02-07/5-str-922-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:14.471875+00:00"}}