{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1984-01-31_5_StR_959_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1984-01-31","aktenzeichen":"5 StR 959/83","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Ar O8\n\n>» str 959/83\n\n(alt: 5 StR 270/83)\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nLars A ED aus RE,\ngeboren am WB. EB 1960 in Hop.\n\nwegen Vergehens nach dem Betäubungsmittelgesetz\n\n2L\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 31. Januar 1984, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender richter am Bundesgerichtshof\n\nHerrmann,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nSchuster\nHorstkutte\nRebitzki\nDr. Niepel\nals beisitzende Richter,\n\nÜberstaatsanwalt bei dei Bundesgerichtsnof «iD\nals Vertreter der Bundesanwaltschaäft,\n\nRechtsanwalt ED aus BD\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Lübeck von\n17. August 1983 mit den zugehörigen Feststellungen insoweit aufgehoben, als die\nverhängte Freiheitsstrafe nicht zur\nBewährung ausgesetzt worden ist.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Im Yufang der Aufhebung wird die Sache an\ndas Landgericht Kiel zurückverwiesen, das\nauch über die Kosten der Revision zu\n\nentscheiden hat.\n\n- Yon Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDie Revision des Angeklagten hat zum Teil Erfolg.\n\n1. Die Verfahrensbeschwerde ist unbegründet. Die Höhe der\nverhängten rreiheitsstrafe läßt auch keinen sachlichrechtlichen\nFehler erkennen: Die Wahl des Strafrahmens nach 8 29 Ans. |\nBtH& zwang den Tatrichter nicht, eine iu Verhältnis zu de\nfrüheren Urteil gemilderte Strafe zu verhängen. Ver Tatrichter\nwar auch nicht gehindert, die Menge der sichergestellten\nBetäubungsmittel bei der Bemessung der Strafe nach § 29 Abs. 1\nBtMG zu berücksichtigen.\n\n2. Dagegen hat das angefochtene Urteil insoweit keinen Bestand,\nals der Tatrichter die Aussetzung der Gesamtfreiheitsstrafe\nvon einem Jahr und acht monaten angelehnt hat. Das Landgericht\nsieht sich an einer günstigen Prognose gehindert, weil der\nAngeklagte \"über lange Zeit Drogen konsumiert\" und auch nach\neinew gerichtlichen Verfahren - gemeint ist die Erteilung von\nArbeitsauflagen im Jahre 1980 - den Drogenkonsum fortgesetzt\nhat (UA S. 9). Diese Erwägung steht nicht im Einklang mit dem\nsonstigen Urteilsinhalt: Nach den Feststellungen hat der\nAngeklagte seit seinem Aufenthalt in Indien (1982) die Überzeugung gewonnen, daß der Drogenkonsum für ihn schädlich sei,\ner hat seitdem nicht mehr Haschisch geraucht (VA S. 7). Die\nreststellungen ergeben auch nicht, daß der Angeklagte, nachdenu\ner am 24. Januar 1983 aus der Untersuchungshaft, aie ihn\n\"neeindruckt\" hat (UA 5. 8), entlassen worden war, Haschisch\naus anderen Gründen als zum Rauchen besessen oder Zu erkennen\ngegeben hat, daß er sich erneut Haschisch besorgen werde.\nZwischen seinem früheren Drogengebrauch und den abgeurteilten\nVorgängen aus dem Jahre 1982 besteht ein wesentlicher Unterschied; deswegen konnte das Verhalten des Angeklagten vor\n\nder Indienreise nicht ohne weiteres für die Sozialprognose\nherangezogen werden. Wegen der Auslegung des Merkmals\n\"nesondere Umstände in der Tat und in der Persönlichkeit des\nVerurteilten\" weist der Senat auf folgendes hin: Daran, daß\n\n9 55 Ads. 2 StGB nur anwendbar sei, wenn Umstande vorliegen,\ndie dem Fall den Stempel des Außergewöhnlichen aufdrücken\n(uA S. 10), hat der Bundesgerichtshof nicht festgehalten\n(CH Strafverteidiger 1982, 419 f, 570; vgl. auch dösl NStZ\n1983, 493, 495 sowie die Senatsurteile in: Strafverteidiger\n1983, 18, 502).\n\n3. der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Revision zu\nverwerfen.\n\nHerrmann Schuster Horstkutte\n\nRebitzki Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-01-31/5-str-959-83","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-01-31/5-str-959-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:14.192357+00:00"}}