{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1984-01-31_5_StR_885_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1984-01-31","aktenzeichen":"5 StR 885/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5_StR 885/83\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\n1. den Kaufmann Hans-Jürgen P EB aus Hoi\ngeboren am. mm 1937 in wemm-EEB,\n\n2. den Kaufmann Heinrich Mi EEE | zus Hoi.\ngeboren an @. B 1933 in CD (Fe),\n\n3. den Kaufmann Peter S EB aus Ha,\ngeboren am @. WB 1941 in KB,\n\nwegen vorsätzlichen Bankrotts u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung,\nzu 2 auf Antrag des Generalbundesanwalts am 31. Januar 1984\nnach § 349 Abs, 2, 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1,\n\n2.\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten Pommmm, MimummiN\nund Si wird das Urteil des Landgerichts Verden\n(Aller) vom 15. Juni 1983\n\na) im Fall III 1 der Urteilsgründe (Nr. 1 der\nAnklageschrift) aufgehoben; insoweit wird das\nVerfahren nach § 206 a StPO eingestellt; die\nKosten des Verfahrens und die notwendigen\nAuslagen der Angeklagten fallen insoweit der\nLandeskasse zur Last;\n\nb) soweit die Angeklasten Mi und SEE im\nübrigen verurteilt worden sind, mit den\nFeststellungen aufgehoben;\n\nc) hinsichtlich des Angeklagten FB im Schuldspruch\nzum Fall III 2 der Urteilsgründe (Nr. 2 der\nAnklageschrift) sowie in sämtlichen Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen\naufgehoben,\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten Pei>\nwird als unbegründet verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine\nWirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Hildesheim\nzurückverwiesen, die auch über die Kosten der\nRevisionen zu entscheiden hat.\n\nGründe\n\n1. Die Angeklagten machen zu Recht geltend, daß die Strafverfolgung zum Fall III 1 der Urteilsgründe (Nr. 1 der Anklage)\nunter dem rechtlichen Gesichtspunkt eines fahrlässigen Verstoßes\ngegen die Konkursamtragspflicht (§ 84 Abs. 2 GmbHG, § 130 b\n\nAbs. 2 HGB) verjährt ist. Innerhalb der letzten drei Jahre\n\nvor dem Eingang der Anklageschrift am 14. Mai 1982 (Bd. IV\n\nBl. 2d. A.) ist die Verjährung nicht unterbrochen worden\n\n(§ 78 c StGB).\n\n2. Im Falle III 2 der Urteilsgründe (Nr. 2 der Anklage) ist den\ndrei Angeklagten zur Last gelegt worden, sich eines Vergehens\nnach § 283 Abs. 1 Nr. 5 StGB dadurch schuldig gemacht zu haben,\ndaß sie die Bücher der Fe und Mi GmbH & Co KG so\nführten, daß die Übersicht über den Vermögensstand der Kommanditgesellschaft erschwert war. Wenn auch für den Angeklagten\nSWMML in der Anklage eine mit dem Monat September 1976 beginnende Tatzeit angegeben worden ist (Bd. IV Bl. 3 d. A.),\n\nso war doch das Landgericht aus verfahrensrechtlichen Gründen\nnicht gehindert, die Vorgänge, die mit dem am 19. Juli 1976\nbeurkundeten Grundstücksgeschäft verbunden waren, der angeklagten Tat (§ 264 StPO) zuzuordnen. Die Verurteilung des\nAngeklagten SB wegen Bankrotts (§ 283 Abs. 1 Nr. 5 StGB;\nvgl. für die Zeit vor dem 1. September 1976 auch § 240 KO aF\n\niV mit § 2 Abs. 3 StGB nF) hat jedoch aus sachlichrechtlichen\nGründen keinen Bestand: Die nach neuem Recht für den Vorsatz\nerforderliche Kenntnis von der Überschuldung hat der Angeklagte\nSW für die Zeit bis Mai 1977 bestritten (UA S. 17); die\nUrteilsgründe ergeben nicht, daß der Tatrichter, der den\nAngeklagten SEM im Zusammenhang mit dem Fall III 1 der\nUrteilsgründe nur der Fahrlässigkeit für überführt erachtet hat,\ndie Einlassung des Angeklagten, er habe die Überschuldung nicht\ngekannt, für widerlegt hält.\n\nAuch die Verurteilung des Angeklagten PB sowie des Angeklagten\nMB (dessen Rechtsmittelbeschränkung nicht wirksam ist)\n\nim Falle III 2 der Urteilsgründe (Nr. 2 der Anklage) hältcdr\nsachlichrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der Tatrichter,\n\nder die Angeklagten insoweit u.a. der Untreue (§ 266 StGB)\n\nfür schuldig gehalten hat, sieht den tatbestandsmäßigen Nachteil\nersichtlich darin, daß das Vermögen der Kommanditgesellschaft\ngemindert worden ist. Das reicht nicht aus. Geschädigter im\n\nSinne des § 266 StGB kann nur ein mit dem Täter nicht identischer\nTräger fremden Vermögens sein. Eine Kommanditgesellschaft kommt\nals verselbständigtes Gesamthandsvermögen einer juristischen\nPerson zwar sehr nahe, besitzt aber keine eigene Rechtspersönlichkeit (BGHZ 34, 293, 296). Die Schädigung des Gesamthandsvermögens der Kommanditgesellschaft ist deswegen nur insoweit bedeutsam, als sie gleichzeitig das Vermögen der Gesellschafter berührt (BGH, Beschluß vom 2. Oktober 1981\n\n- 2 StR 544/81 -; Urteil vom 29. November 1983 - 5 StR 616/83 -).\nEin Vermögensnachteil im Sinne des § 266 StGB konnte daher im\nvorliegenden Fall nur dadurch eingetreten sein, daß den einzelnen\nGesellschaftern ein Vermögensnachteil entstanden ist. Zur Tatzeit waren die Angeklagten PB und Mi die einzigen\nKommanditisten. Ob die persönlich haftende GmbH einen Nachteil\nerlitten hat, geht aus den Feststellungen nicht hervor. Abschließende Feststellungen kann nur der Tatrichter treffen,\n\nder auch - worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hinweist -\nder subjektiven Tatseite Beachtung zu schenken hat.\n\nDie bisherigen Feststellungen erlauben dem Senat auch keine\nausreichende Nachprüfung, ob sich die Angeklagten PB und\nMi im Falı III 2 der Urteilsgründe einer Steuerhinterziehung schuldig gemacht haben: Eine unvollständige oder unrichtige Buchführung ist nur Vorbereitungshandlung für die\nSteuerhinterziehung, auch für die Hinterziehung der Umsatzsteuern. Der Tatrichter wird nähere Feststellungen darüber zu\n\n- 5 -\n\ntreffen haben, daß dem Finanzamt unrichtige Angaben gemacht\nworden sind (vgl. BGH bei Herlan GA 1959, 50/51).\n\n3. Im Hinblick auf die Angeklagten Mi und SER war\n\ndas angefochtene Urteil hiernach in vollem Umfang aufzuheben.\nDie Verurteilung des Angeklagten PB wegen Urkundenfälschung\n(Fall III 3 der Urteilsgründe = Nr. 4 der Anklage) weist keinen\nRechtsfehler auf; jedoch war insoweit wegen des inneren Zusammenhanges der Strafzumessungsgründe die Einzelstrafe aufzuheben.\n\nHerrmann Schuster Horstkotte\nRebitzki Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-01-31/5-str-885-83","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 283","ref_norm":"283","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 206a","ref_norm":"206a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78c","ref_norm":"78c","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-01-31/5-str-885-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:14.171275+00:00"}}