{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1984-01-31_5_StR_706_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1984-01-31","aktenzeichen":"5 StR 706/83","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 706/83\n\n BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Steuerberater Wolfgang Der aus Hei.\ngeboren am 9. EEE 1946 in Meg:\n\n- Sachbezeichnung: > 7 AED u.a. -\n\nwegen Steuerhinterziehung\n\n23\n\nOro\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 31. Januar 1984, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerrmann,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nSchuster\nHorstkotte\nRebitzki\nDr. Niepel\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt EuD\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. EEEES au: GE\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten DER gegen das\nUrteil des Landgerichts Hildesheim vom\n11. Mai 1983 wird verworfen.\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechts-\n\nmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Beschwerdeführer wegen gemeinschaftlicher fortgesetzter Hinterziehung von Einkommensteuer zu\nFreiheitsstrafe verurteilt. Seine Revision hat keinen Erfolg.\n\n1. Die Verfolgung der Tat ist entgegen der Auffassung der\nRevision nicht verjährt. Die Tat des Angeklagten war mit der\nBekanntgabe des unrichtigen Einkommensteuerbescheides für 1973\nan die Steuerpflichtigen vollendet, das heißt nach den Feststellungen frühestens am 19. März 1976, so daß die Verjährung\ndurch die Anordnung der Bekanntgabe, daß gegen den Angeklagten ein Ermittlungsverfahren eingeleitet sei, am 18. November 1980 rechtzeitig unterbrochen worden ist (§ 78 c Abs. 1\nNr. 1 StGB). Die Verkürzung der Steuer ist nicht bereits mit\nder Unterzeichnung des Steuerbescheides vollendet, sondern\nerst mit der Bekanntgabe an den Steuerpflichtigen, weil erst\ndamit die für die Vollendung maßgebende Wirkung diesem gegenüber eintritt (RGSt 59, 401).\n\nVerjährung wäre aber auch dann nicht eingetreten, wenn man\nmit der Revision davon ausgehen wollte, daß der Angeklagte\nnur eine versuchte Steuerhinterziehung begangen hat, Denn\ndann würde die Vorlage des fingierten Vertrages durch den\n\n' Beschwerdeführer in der Schlußbesprechung der Betriebsprüfung am 22. März 1977 mit zu der fortgesetzten Versuchshandlung gehören, da der Angeklagte damit weiter versucht hat,\ndas Finanzamt über die wirklichen Gewinnanteile seines Auftraggebers an der Kommanditgesellschaft zu täuschen.\n\n2. Der Angeklagte hat vollendete Einkommensteuerhinterziehung begangen, obwohl die Einkommensteuer nur vorläufig\ngemäß § 100 Abs. 2 AO a.F. festgesetzt worden ist. Dies hat\n\n-L-\n\nLE\n\nder erkennende Senat in einem vergleichbaren Fall bereits\nentschieden (Urteil vom 1. November 1966 - 5 StR 479/66).\nDaran wird festgehalten, wobei der Senat im wesentlichen\nden zutreffenden rechtlichen Erwägungen des angefochtenen\nUrteils folgt.\n\n3. Die Annahme des Landgerichts, der Beschwerdeführer sei\nMittäter der Steuerhinterziehung, nicht nur, wie die Revision meint, Gehilfe, ist rechtlich nicht zu beanstanden, Auch\nim übrigen läßt das Urteil Rechtsfehler nicht erkennen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nHerrmann Schuster Horstkotte\nRebitzki Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-01-31/5-str-706-83","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78c","ref_norm":"78c","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-01-31/5-str-706-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:14.152020+00:00"}}