{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1984-01-27_5_StR_866_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1984-01-27","aktenzeichen":"5 StR 866/83","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Oo\n\n5 StR 866/83 036\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n‚gegen\n\nden Rechtsanwalt Jürgen R OEEEB au: Hei.\ngeboren am &. EB 1946 in DEE,\n\nwegen Beleidigung in Tateinheit mit Verunglimpfung\ndes Andenkens Verstorbener\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 27. Januar 1984, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerrmann,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nFleischmann\nSchuster\nDr. Fuhrmann\n. Horstkotte\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen des Angeklagten, der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger Begn, ven, Sm,\nVD, Kurt WIE, Stefti wie und Ze\n\nwird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom\n27. Januar 1983 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der\n\nRevisionen zu entscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nI. Dem Angeklagten werden Äußerungen zur Last gelegt, die er\n\nin einer Strafsache wegen Beihilfe zum Mord als Verteidiger\nwährend seines Plädoyers gemacht hat. Er hat dabei u.a.\nerklärt, Grund für die Errichtung sowie für die mit einem\nSchießbefehl verbundene Absperrung des Warschauer Ghettos\n\nsei das Bestreben gewesen, den unter den Juden herrschenden\nFlecktyphus einzudämmen. Ferner hat er ausgeführt, die Hungersnot im Warschauer Ghetto wäre \"bei ein bißchen Solidarität\"\n\nder dort lebenden \"260.000 Juden, die Kapitalisten oder Arbeiter\nwaren\", verhindert worden; es sei \"durchaus fraglich, ob\n\nauch nur ein Jude an Hunger im Ghetto gestorben wäre, wenn\n\nes mehr Solidarität unter den Juden gegeben hätte\". Das\nLandgericht hat den Angeklagten im Hinblick auf die erste\nÄußerung wegen Beleidigung in Tateinheit mit Verunglimpfung\n\ndes Andenkens Verstorbener verurteilt; wegen der zweiten\nÄußerung hat es ihn mit Rücksicht auf § 193 StGB (Wahrnehmung\nberechtigter Interessen) nicht schuldig gesprochen.\n\nDie Revision des Angeklagten richtet sich gegen seine Verurteilung. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der\nNebenkläger streben an, daß die Verurteilung auch auf die\nzweite Äußerung erstreckt wird; die Nebenkläger halten\naußerdem die verhängte Strafe für zu gering.\n\nII. Alle Revisionen sind begründet. Auf die Verfahrensbeschwerden kommt es nicht an, weil das Urteil auf die Revisionen\ndes Angeklagten, der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger\naus sachlichrechtlichen Gründen aufgehoben werden muß.\n\n1. Die Revision des Angeklagten wendet sich zutreffend dagegen,\ndaß der Tatrichter die Verurteilung auf die vom Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 18. September 1979 (BGHZ 75, 160 =\n\nx0\n\nNJW 1980, 45) genannten Grundsätze gestützt hat. Diese Grundsätze sind auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Das\nUrteil vom 18. September 1979 betrifft Äußerungen, mit denen\ndie Ermordung von Millionen Juden während der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft als Erfindung bezeichnet\nworden war. Im vorliegenden Fall hat sich der Angeklagte damit\nverteidigt, daß er das Verfolgungsschicksal der Juden nicht\ngeleugnet und die Zahl der Getöteten nicht in Zweifel gezogen\nhabe (UA S. 46); die Urteilsgründe enthalten keine gegenteilige Feststellung. |\n\n2. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger\nbeanstanden mit Recht, daß die Äußerungen des Angeklagten nicht\nerschöpfend gewürdigt worden sind. Allerdings kam es hier\n\nfür die Anwendung der Beleidigungstatbestände nicht auf die\nhistorische Wahrheit (UA S. 51), sondern darauf an, ob der\nAngeklagte nach dem Inhalt, der zum Ausdruck gekommenen Tendenz\nund der Wortwahl seiner Ausführungen lebende Juden beleidigt\nund das Andenken ermordeter Juden verunglimpft hat (§§ 185,\n\n1§ 9 StGB). Vor allem die Nebenkläger bemängeln mit Recht, daß\ndie Äußerungen des Angeklagten nicht in ihrem Zusammenhang\ngewürdigt worden sind, um so ihren Sinngehalt zu ermitteln\n\nund die Prüfung zu ermöglichen, ob sie letztlich der Verteidigung\ndes Mandanten oder der Herabsetzung anderer dienten. Anlaß\n\nzu solcher Prüfung gab die Bemerkung des Tatrichters, der\nAngeklagte habe die jüdischen Opfer der nationalsozialistischen\nVerfolgung verhöhnt (UA S. 50).\n\nIn dem vom Angeklagten ausführlich zitierten Bericht des\nReichsleiters Sch werden die Juden als \"immune Bazillenträger\nder Seuche\" bezeichnet, vor denen die \"deutsche Armee und Bevölkerung auf jeden Fall ... geschützt werden\" mußte (UA S. 8).\nDas Merkmal, Verbreiter einer Seuche (Flecktyphus) zu Sein,\n\ndie mit Unsauberkeit, Läusen und dergleichen in Zusammenhang\n\ngebracht wird, erscheint darin als eine Eigenschaft aller\nJuden, überdies als ein Symbol \"aller Gefahren, die von der\nJudenwelt ausströmen\" (aus dem in der Hauptverhandlung verlesenen\nSchB-Bericht, UA S. 57). In dem Sch-Bericht heißt es weiter,\ndie Trennung der Juden von den Deutschen und der nichtjüdischen\npolnischen Bevölkerung sei ein \"politisch-moralisches Erfordernis\", nachdem \"jüdisches Denken bisher die Bevölkerung des Ostraums in Besitz genommen\" hatte (UA S. 57); in dem Bericht ist\nvon den \"segensvollen\" Auswirkungen der \"Beseitigung des\nEinflusses des Judentums\" die Rede (UA S. 57). Der Angeklagte\nhat den Sch®-Bericht als \"genaue Darstellung der Entwicklung\"\n(UA S. 6) und als Schilderung der \"Gründe\" für die Ghettobildung (UA S. 8) bezeichnet. Er hat den von Sch benutzten\nAusdruck \"politisch-moralisch\" aufgegriffen, um Gründe für die\nErrichtung und Abschließung des Ghettos zu kennzeichnen\n\n(UA S. 9). Der Angeklagte hat ferner in seinem Plädoyer erklärt: \"Wenn das Ziel, die Flecktyphusseuche möglichst auf\n\nden Herd zu isolieren, erreicht werden sollte, mußten Strafdrohungen für das Verlassen des Wohnbezirks ausgesprochen\nwerden\" (UA S, 14). Dies könnte den Eindruck erwecken, daß es\nspezifische Eigenschaften der Juden waren, die das Ghetto zum\n\"Herd\" des Flecktyphus machten.\n\nDer Angeklagte hat auch sonst an die Wortwahl und die\n\nWertungen des Schf®-Berichts und anderer Schriftstücke aus\n\nder nationalsozialistischen Zeit angeknüpft: Er hat behauptet,\ndaß die \"Grenzübertritte\" von Juden schon vor der Einrichtung\ndes (vom Angeklagten als \"jüdischer Wohnbezirk\" bezeichneten)\nGhettos eine \"große Gefahr in hygienischer und sicherheitspolitischer Hinsicht\" begründet hätten (UA S. 6), und von dem\n\"gewünschten Erfolg\" (UA S. 11) der Ghettoerrichtung, von einer\n\"Verbesserung der Abschließung\" (UA S. 11, 42), der \"endgültigen\nAbdichtung des Ghettos\" (UA S. 16) sowie von dem \"Abschußbefehl\" (VA S. 22 F) gesprochen. Er hat ferner bemerkt, die\n\"verbesserte Abschließung\" und insbesondere die damit verbundene\n\nBAR\n\nAndrohung der Todesstrafe habe die Juden \"daran gehindert,\nsich in Todesgefahr zu begeben\" und insofern ihrem \"Schutz\"\ngedient (UA S. 44). Auch hat der Angeklagte gesagt, die\nAbschließung des Ghettos habe \"neben diesen positiven Aspekten\nnur den einen negativen Aspekt\" gehabt, daß die Juden \"sich\ndurch Schleichhandel nicht mehr so viel Nahrungsmittel wie\nbisher verschaffen konnten\" (UA S. 40, 41). Die Äußerungen\n\ndes Angeklagten über ein unsolidarisches Verhalten von\nGhettobewohnern während der Hungersnot ergeben ebenfalls\nAnhaltspunkte für eine Ehrenkränkung der lebenden Juden\n\nund für eine Verunglimpfung des Andenkens der im Ghetto Umgekommenen. Der Angeklagte hat die Hungersnot auf einen Mangel\nan Solidarität von Juden und nicht nur, wie das Landgericht\nunzutreffend bemerkt, auf ungleichmäßige Verteilung der\nverfügbaren Nahrungsmittel (UA S. 55) zurückgeführt. Das\nkönnte bedeuten, daß damit mangelnde Solidarität als eine\nsittliche Fehleinstellung gemeint war, mit der die Haltung\nvieler Ghettobewohner und der Juden insgesamt gekennzeichnet\nwerden sollte.\n\nDer Senat muß sich auf diese Hinweise für die Auslegung des\n\nvom Angeklagten gehaltenen Plädoyers beschränken. Die Auslegung\nselbst obliegt dem Tatrichter. Sollte der Tatrichter zu der\nÜberzeugung gelangen, daß der Angeklagte umgekommene und\nlebende Juden anläßlich einer Strafverteidigung verunglimpft\nhat, so wird eine Anwendung des § 193 StGB kaum in Betracht\nkommen. Anderenfalls wird zu beachten sein, daß dem Strafverteidiger im Interesse wirksamer Verteidigung grundsätzlich\n\nein weiter Spielraum eingeräumt ist (BGHSt 31, 16 /i9, 217).\n\no\n\nIII. Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Revision des\nAngeklagten zu verwerfen, das Urteil auf die Revisionen\n\nder Staatsanwaltschaft sowie der Nebenkläger unter Aufrechterhaltung der dem Schuldspruch zugrunde liegenden Feststellungen\naufzuheben und die Sache im Umfang der Aufhebung an den\nTatrichter zurückzuverweisen.\n\nHerrmann Fleischmann Schuster\nFuhrmann Horstkotte","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-01-27/5-str-866-83","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 193","ref_norm":"193","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-01-27/5-str-866-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:14.091496+00:00"}}