{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1984-01-24_5_StR_993_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1984-01-24","aktenzeichen":"5 StR 993/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 993/83\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Installateur Claus P ED aus DEE.\ngeboren am @, EEEEED 1960 in NEED (WeiEEP),\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen Vergewaltigung\n\nAG\n\n02°\n\n77\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung,\nzu 2 auf Antrag des Generalbundesanwalts am 24. Januar 1984\nnach § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Verden vom 7. September 1983\nim Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,\n\n2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet\nverworfen. |\n\n3, Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an das\n\nLandgericht Hannover zurückverwiesen, das auch\nüber die Kosten der Revision zu entscheiden hat.\n\nGründe\n\nWährend die Verfahrensrüge nicht hinreichend ausgeführt ist\n(§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) und die sachlichrechtliche Nachprüfung des Schuldspruchs keinen Rechtsfehler erkennen läßt,\nkann der Strafausspruch nicht bestehenbleiben. Die vom Angeklagten genannten Trinkmengen, die zu seinen Gunsten unterstellt worden sind (UA S. 21), ergeben nach dem Gutachten des\nSachverständigen, dem sich die. Strafkammer \"voll angeschlossen\" hat (UA S. 22), \"eine Menge von 350 g reinem Alkohol,\nwelcher bei dem zur Tatzeit beim Angeklagten angenommenen\nGewicht von 75 kg theoretisch eine Blutalkoholkonzentration\nvon maximal 3,5 g o/oo herbeiführen könnte\" (UA S. 22). Andererseits meint der Tatrichter, angesichts der Geschicklichkeit und des situationsgerechten Verhaltens des Angeklagten bei seiner Tat könne \"von einer nennenswerten Alkoholisierung nicht die Rede sein\" (UA S. 22); deshalb ist\n\n- 3 -\n\n7\n\ndie Vorschrift des § 21 StGB nicht angewandt worden. Beide\nErwägungen sind nicht miteinander vereinbar. Daß die Schuldfähigkeit bei einer Blutalkoholkonzentration von 3,5 0/oo\nnicht erheblich vermindert wird, ist kaum denkbar. Die Urteilsgründe ergeben auch nicht, daß der Tatrichter dem Angeklagten die Angaben über die Trinkmengen nicht geglaubt\nhat; nach den Urteilsgründen hat das Landgericht diese Trinkmengen \"unterstellt\" (UA S. 21). Für die erneute Entscheidung über die Anwendbarkeit des § 21 StGB weist der Senat\ndarauf hin, daß planmäßiges und überlegtes Vorgehen des Täters der Annahme einer erheblichen Verminderung des Hemmungsvermögens nicht entgegenzustehen braucht (BGH GA 1955, 269,\n271; BGH bei Holtz MDR 1976, 635; BGH NStZ 1981, 298).\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nHerrmann Fleischmann Schuster\nFuhrmann Horstkotte","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-01-24/5-str-993-83","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-01-24/5-str-993-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:13.922385+00:00"}}