{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1984-01-24_5_StR_860_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1984-01-24","aktenzeichen":"5 StR 860/83","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 860/83 Sf 7\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nWerner T En aus Ha,\ngeboren am. EB 1944 in Pesmm,\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\n033\n\nPAd\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 24. Januar 1984, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerrmann,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nFleischmann\nSchuster\nDr. Fuhrmann\nHorstkotte\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. NEED au: EEE\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten TB wird das\n\nUrteil des Landgerichts Hamburg vom 26. Mai 1982,\n\nsoweit es ihn betrifft, mit den zugrunde liegenden\n. Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird in diesem Umfang an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die.\n\nauch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\n'Das Landgericht hat den Angeklagten TED wegen unerlaubten\n\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln unter Einbeziehung anderer\nStrafen zu vier Jahren und sechs Monaten Gesamtfreiheitsstrafe\nverurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten hat Erfolg. Das Urteil muß aus\nverfahrensrechtlichen Gründen aufgehoben werden.\n\nDer Verteidiger hatte in der Hauptverhandlung eine Reihe von\n\n' Beweisamträgen gestellt, mit denen er die Unrichtigkeit der\n\nden Angeklagten belastenden Aussage des Zeugen He@ii®. und\naußerdem dartun wollte, daß Vertrauenspersonen des Bundeskriminalamtes versucht hätten, den Angeklagten zu Rauschgiftgeschäften zu verleiten. Die Revision beanstandet mit Recht,\n\n‚daß einige Anträge fehlerhaft abgelehnt worden sind.\n\na) Das Landgericht hat einen umfangreichen Beweisamtrag auf\nVernehmung des \"MB\" abgelehnt, \"weil die in das Wissen\ndieses Zeugen gestellten Behauptungen für die Entscheidung über\ndie Strafbarkeit des Angeklagten TER oder eines anderen Angeklagten dieses Strafverfahrens ohne Bedeutung sind\". Ein Antrag,\nden Zeugen Sch@B darüber zu vernehmen, daß das Landeskriminalpolizeiamt Niedersachsen das Bundeskriminalamt vollständig über\ndie Aktivitäten MB bezüglich des Angeklagten TB unterrichtet hat, ist abgelehnt worden, weil die Beweisbehauptung\nfür die Entscheidung über die Strafbarkeit des Angeklagten\nThiel sowie aller übrigen Angeklagten unerheblich sei.\n\nDie Begründungen genügen nicht dem Gesetz. Wie der Bundesgerichtshof schon wiederholt entschieden hat, muß der Tatrichter\nbei der Ablehnung eines Beweisamtrages wegen Bedeutungslosigkeit\n(§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO) im einzelnen die Gründe angeben, aus\n\nA?\n\ndenen er den unter Beweis gestellten Tatsachen keine Bedeutung\nfür den Schuld- oder Strafausspruch beimißt. Es muß gesagt\nwerden, ob diese Erwägungen rechtlicher oder tatsächlicher\nNatur sind. Letzterenfalls sind die Umstände anzuführen,\n\naus denen der Tatrichter die Unerheblichkeit der Beweistatsache folgert. Das ist erforderlich, damit der Angeklagte und\nsein Verteidiger sich sachgemäß auf die Verfahrenslage einrichten können und das Revisionsgericht nachprüfen kann, ob\nder Tatrichter den Antrag zu Recht abgelehnt hat (vgl. BGHSt 2,\n282, 284; BGH NJW 1953, 36; BGH GA 1957, 85; weitere Nachweise\nbei Alsberg/Nüse/Meyer, Der Beweisamtrag im Strafprozeß\n\n5. Aufl. S. 760 Fußn. 60).\n\nb) Soweit der Zeuge Alb bekunden sollte, MEER habe den\nKontakt zwischen dem Angeklagten TED und \"Ha\" und \"Pe\"\nhergestellt, \"damit diese Herrn WW als V-Leute des BKA\n\nzu einem größeren Kokaingeschäft veranlassen konnten\", hat\n\ndas Gericht die beantragte Vernehmung abgelehnt, weil es sich\nnicht um eine Tatsache, die der Zeuge beobachtet hat, sondern\n\num eine Schlußfolgerung oder Überlegung des AU handele.\n\nDiese Begründung wird dem Antrag nicht gerecht. Er ging erkennbar\ndahin, .der Zeuge würde Tatsachen bekunden, die eine solche\nSchlußfolgerung rechtfertigen.\n\nc) Das Urteil kann auf diesen Verfahrensfehlern beruhen. Es\nkommt hierbei nicht darauf an, ob das Gericht die Anträge aus\nanderen Gründen hätte ablehnen können.\n\nHE\n\nFür die neue Verhandlung wird auf den Beschluß des Großen\nSenats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs vom 17. Oktober\n1983 hingewiesen. Danach gilt § 68 StPO auch bei der\nkommissarischen Zeugenvernehmung.\n\nDer Generalbundesanwalt hat beantragt, das angefochtene Urteil\nim Strafausspruch aufzuheben und die weitergehende Revision\nzu verwerfen.\n\nHerrmann Fleischmann Schuster\n- Fuhrmann Horstkotte","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-01-24/5-str-860-83","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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