{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1984-01-17_5_StR_970_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1984-01-17","aktenzeichen":"5 StR 970/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 970/83\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\nin der Strafsache\ngegen\n\n1. Thomas L wm aus Heim,\ndort geboren an WW. EEEED 1966,\n\n2. Michael Wr eu ,\nohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren am WW. EEE 1963 in Hein,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Raubes u,a.\n\nAS\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts am 17. Januar 1984 einstimmig beschlos-\n\nsen:\n\n1.\n\nAuf die Revision des Angeklagten WVriiiiigp\nwird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom\n30. Juni 1983 gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben\n\na) im Schuldspruch, soweit der Angeklagte\nwegen schweren Raubes, wegen Bedrohung\nund im Fall II 3 b der Urteilsgründe wegen\nDiebstahls in einem besonders schweren Fall\nverurteilt worden ist,\n\nb) im Rechtsfolgenausspruch gegen diesen\nAngeklagten.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten\nWr und die Revision des Angeklagten\nIB gegen das vorbezeichnete Urteil werden\ngemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen,\n\nEs wird davon abgesehen, dem Angeklagten Li\ndie durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten\nund Auslagen aufzuerlegen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine\nandere Jugendkammer des Landgerichts, die auch\nüber die Kosten der Revision des Angeklagten\n\nWr zu entscheiden hat, zurückverwiesen.\n\nGründe\n\nIn seinem Antrag auf Teilaufhebung des Urteils hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:\n\n\"Die Revision weist zutreffend darauf hin, daß die Zuverlässigkeit der den Beschwerdeführer entgegen seiner Einlassung belastenden Angaben des Mitangeklagten TB\nauch aus der Zuverlässigkeit der Angaben hergeleitet\nworden ist, die nicht den Beschwerdeführer betroffen\nhatten (UA S. 50, 54), und daß deren Überprüfung auch in\n\n. abgetrennter, nicht gegen den Beschwerdeführer geführter\n\n. Verhandlung in seiner Abwesenheit vorgenommen worden ist.\nDer Überprüfung hatten auch die Feststellungen zu den\nGründen der Zurückhaltung des Mitangeklagten TeEB im\nFall III der Urteilsgründe gedient (UA S. 33, 34), ferner\n‚Erkenntnisse zum Werdegang des Mitangeklagten (UA S. 32).\nDas Hauptverhandlungsprotokoll belegt, daß dazu nach Abtrennung des Verfahrens gegen den Beschwerdeführer verhandelt worden ist. Die Berücksichtigung der in abgetrennter Verhandlung gewonnenen Erkenntnisse verstieß gegen\n§ 261 StPO (vgl. Urt. d. BGH vom 13. Mai 1975 - 1 StR\n138/75 -; RGSt 70, 65, 67). Auf diesem Verstoß kann die\njedenfalls auch auf die Angaben des Mitangeklagten Tb\ngestützte Verurteilung wegen schweren Raubes, wegen\nBedrohung und - da die Feststellung eines Regelbeispiels\nnach § 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB mit den Angaben des Mitangeklagten TB getroffen worden ist - nach den\nGrundsätzen von BGHSt 29, 359, 368 auch die Verurteilung\nwegen Diebstahis im Fall II 3 b der Urteilsgründe beruhen,\nunerheblich ist er für die auf das Geständnis des Be- |\nschwerdeführers gestützte Verurteilung wegen Diebstahls\nin den Fällen II 3 a und V der Urteilsgründe, Der Schuld-\n\n-L-\n\nAz\n\nspruch wegen schweren Raubes, Bedrohung und Diebstahls\nim Fall II 3 b muß deshalb aufgehoben werden; damit entfällt der Rechtsfolgenausspruch. Ob der geltend gemachte Mangel hier auch nach § 338 Nr. 5 StPO erheblich sein\nkann, weil die Abtrennung als unzulässig erachtet wer-\n. den muß, kann unerörtert bleiben; nach dieser Vorschrift\n\"wäre das Urteil ebenfalls nur in dem bezeichneten Umfang\naufzuheben, weil die in Abwesenheit des Angeklagten vorgenommenen Verhandlungen zur Glaubwürdigkeit des Mitangeklagten TED die Vorwürfe des Diebstahls in den Fällen\nII 3. a und V der Urteilsgründe weder unmittelbar noch mittelbar betroffen hatten (vgl. Meyer in Löwe-Rosenberg,\n23. Aufl., § 338 StPO Rn 4; Urt. d. BGH vom 1. Februar\n1977 - 1 StR 792/76 -).\"\n\nDem stimmt der Senat zu. Er merkt an, daß mit einer Abtrennung\nnicht der Zweck verfolgt werden darf, einen Angeklagten zu\n\nAZ\n\ndemselben Tatgeschehen, das auch ihm als Mittäter zur Last\ngelegt wird, als Zeugen zu hören (Beschluß des Senats vom\n1..März 1977 - 5 StR 65/77; Pfeiffer in KK § 2 Rn 11).\n\nHerrmann Fleischmann Fuhrmann\nRebitzki Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-01-17/5-str-970-83","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-01-17/5-str-970-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:13.592993+00:00"}}