{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1984-01-17_5_StR_873_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1984-01-17","aktenzeichen":"5 StR 873/83","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"StR\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Kellner Salvatore GC EB aus ei 5\n\ngeboren an. MB 1955 in MEREEEB (IGEEEEER),\n\nwegen schwerer Brandstiftung\n\nBA\n\n„A\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 17. Januar 1984, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerrmann,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nFleischmann\nDr. Fuhrmann\nRebitzki\nDr. Niepel\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt GEEEEEEEEED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt ap aus nn\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nFA\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Göttingen vom 9. August 1983\n\n1.\n\nim Schuldspruch dahin geändert, daß\nder Angeklagte der Beihilfe zur schweren\nBrandstiftung schuldig ist,\n\nim Strafausspruch mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen,\nZu neuer Straffestsetzung wird die Sache\n\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts,\ndie auch über die Kosten des Rechtsmittels .\n\nzu entscheiden hat, zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nAA\n\nGründe\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.\nSeine Revision macht Verletzung der Aufklärungspflicht und des\nsachlichen Rechts geltend. Sie hat zum Teil Erfolg.\n\nI. Die Aufklärungsrügen greifen nicht durch.\n\nDie Strafkammer war zu den vom Beschwerdeführer vermißten\n\n_ Beweiserhebungen nicht gedrängt. Sie geht entgegen dem\nRevisionsvorbringen nicht als sicher davon aus, daß die\n\nbei der Tat verwendeten explosiblen Brandbeschleuniger‘\n\nvom Gebäudeinnern aus gezündet worden sind. Daß die bei der\nExplosion entfachte Hitze infolge des Explosionsdrucks auch\ndurch den schon zuvor zertrümmerten Schaufensterteil schlagartig nach außen getrieben werden konnte, versteht sich von\nselbst. Zum Zerbersten der übrigen Scheiben desselben Schaufensters hatte der Druck nicht ausgereicht. Deshalb und weil\nnicht mehr rekonstruierbar war, an welchen Stellen noch\nScheibenreste im Rahmen steckten und mit welcher Festigkeit,\nhätte die Heranziehung eines Sachverständigen nicht ergeben\nkönnen, daß eine draußen an der Fensteröffnung stehende Person\naußer Brandverletzungen, wie sie der Angeklagte erlitten hat,\nauch Glassplitterverletzungen hätte davontragen müssen.\n\nII. 1. Die Einzelausführungen zur Sachbeschwerde sind überwiegend offensichtlich unbegründet. Einer Erörterung bedürfen\nnur die folgenden Punkte:\n\na) Nach den Gründen hat der Angeklagte angegeben, er habe sich\ndie Brandverletzungen zugezogen, als er einen Grill unter Verwendung von Brennspiritus oder Benzin habe anzünden wollen\n\n(UA S. 13, 20). Die Strafkammer brauchte daher nicht zu\nerwägen, ob der zu vernünftiger Bedienung des Geräts fähige\n\nAngeklagte unter Einfluß von Alkohol so leichtsinnig sein\nkönnte, auf bereits glühende Grillkohle Benzin zu schütten.\n\nb) Dafür, daß der Angeklagte die Verletzungen entgegen seiner\nEinlassung nicht in der Brandnacht, sondern schon früher\nerlitten haben könnte, sind den Urteilsgründen ebensowenig\nAnhalte zu entnehmen wie für die weiteren von der Revision\nfür denkbar gehaltenen Verletzungsumstände. Mit diesen\nhiernach rein theoretischen Möglichkeiten mußte sich die\nStrafkammer nicht auseinandersetzen.\n\n2. Dagegen verhilft die umfassende sachlich-rechtliche\nNachprüfung des Urteils der Revision zu einem Teilerfolg.\n\nDie Feststellungen schließen nicht aus, daß an der Brandstiftung noch andere Personen beteiligt waren. Was den\n\"Angeklagten zu seinem Tun motivierte, hat die Strafkamnmer\nnicht ergründet. Wenn er nicht allein den Brand legte, kann\ner mit Gehilfenwillen gehandelt haben. Weitere Aufklärung\nist von einer neuen Verhandlung nicht zu erwarten. Zugunsten\ndes Angeklagten ist deshalb davon auszugehen, daß er nur\nBeihilfe geleistet hat.\n\nGa\n\nDer Senat kann die erforderliche Änderung des Schuldspruchs\nselbst vornehmen (§ 354 Abs. 1 StPO analog). Die Vorschrift\ndes § 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen, weil sich der\nAngeklagte auch nach einem rechtlichen Hinweis nicht anders\nhätte verteidigen können.\n\nDie Änderung des Schuldspruchs zieht die Aufhebung des Strafausspruchs nach sich.\n\nDer Generalbundesanwalt hat Verwerfung der Revision beantragt.\n\nHerrmann Fleischmann Fuhrmann\nRebitzki Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-01-17/5-str-873-83","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-01-17/5-str-873-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:13.574028+00:00"}}