{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1984-01-17_5_StR_755_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1984-01-17","aktenzeichen":"5 StR 755/83","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"A 022\n\n5 StR 755/83\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann und Studenden Erdeniz TB aus Dei,\ngeboren am &B. EEE 1946 in Aue (TUE),\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n- Sachbezeichnung: FeiiiiiB, Jem YEEB u.a. -\n\nwegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 17. Januar 1984, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerrmann,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nFleischmann\nDr. Fuhrmann\nRebitzki\nDr. Niepel\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt az»\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt EP und Rechtsanwalt EEE aus\nEREE»\nals Verteidiger,\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Berlin vom 13. April 1983\nwird verworfen,\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\n\nRechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n6\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu fünf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt sowie angeordnet, daß 274,88 Gramm Kokain,\nein Teelöffel und ein Folienschweißgerät eingezogen werden.\nMit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen\nErfolg.\n\n1. Die Rüge einer Verletzung des § 338 Nr. 5 StPO ist unbegründet. Mit ihr beanstandet die Revision, daß das Landgericht dem Dolmetscher KB an ersten Verhandlungstag\ngestattet hat, für 15 Minuten den Sitzungssaal zu verlassen, und diese Entscheidung damit begründet hat, der Angeklagte sei \"seinen Angaben zufolge der deutschen Sprache\n\n“ mächtig\", es könne deshalb \"ohne Dolmetscher für kurze Zeit\nverhandelt werden\", Entgegen der Auffassung der Revision enthält diese Begründung keinen Rechtsfehler. Ist der Angeklagte teilweise der deutschen Sprache mächtig, hat der Tatrichter nach seinem pflichtgemäßen Ermessen darüber zu entscheiden, in welchem Umfang er einen Dolmetscher bei der\nVerhandlungsführung zuziehen will (BGHSt 3, 285, 286; BGH GA\n1963, 148). Dieses Ermessen kann von dem Revisionsgericht\n\nnur dahin überprüft werden, ob seine Grenzen eingehalten\nworden sind (BGH, Urteil vom 18. Oktober 1979 - 4 StR 517/79);\nnur beim Vorliegen eines Ermessensfehlers können die Verfahrensvorschriften der §§ 185 GVG, 338 Nr. 5 StPO verletzt\nsein.\n\nEine Überschreitung des tatrichterlichen Ermessens ist hier\nnicht ersichtlich. Insbesondere kann aus der Einfügung der\n\n-L-\n\nec\n\nWorte \"seinen Angaben zufolge\" nicht gefolgert werden, daß\ndas Landgericht von seinem Ermessen keinen Gebrauch gemacht\nhat. Wie der Tatrichter sich die Überzeugung von dem Umfang\nder Sprachkenntnisse des Angeklagten verschafft, gehört zur\nAusübung seines Ermessens, Es ist naheliegend, daß er dabei\nauch den Angeklagten befragt, ob er der Verhandlung ohne\nDolmetscher für eine gewisse Zeit folgen kann. Daß das Landgericht bei seiner Entscheidung den Eindruck außer acht gelassen hat, den es selbst von den Sprachkenntnissen des Angeklagten innerhalb der Hauptverhandlung gewonnen hat, hält\nder Senat für ausgeschlossen.\n\n2. Die Revision beanstandet, die Dolmetscher KB und\nKe@iiiB nätten sich auf den von ihnen allgemein geleisteten\nEid berufen, obwohl sie nicht entsprechend Nr. 3 der Allgemeinen Verfügung des Senators für Justiz über die allgemeine Beeidigung von Dolmetschern vom 17. März 1967 (ABl. für\nBerlin S. 567) von dem Landgerichtspräsidenten oder seinem\nVertreter, sondern von einem mit dieser Aufgabe betrauten\nRichter vereidigt worden sind. Es kann dahinstehen, ob die\nAV des Senators für Justiz die Übertragung dieser Aufgabe\nauf einen anderen Richter ausschloß. Darauf könnte das angefochtene Urteil nicht beruhen. Der Bundesgerichtshof und\ndas Reichsgericht haben bei Berufung eines Zeugen oder eines Sachverständigen auf einen früher nicht oder nicht ordnungsgemäß geleisteten Eid (§§ 67, 79 Abs. 3.StPO) das Beruhen stets ausgeschlossen, wenn der Tatrichter die Aussage irrtümlich als beeidigt angesehen und gewürdigt und der\nZeuge oder Sachverständige seine Vernehmung als eidliche\nbetrachtet hat (RGSt 64, 379, 380; RG JW 1929, 1047; JW\n1930, 152; BGH, Urteil vom 27. August 1953 - 3 StR 147/53,\nbei Dallinger MDR 1953, 722). Diese Rechtsprechung wird im\nSchrifttum im wesentlichen gebilligt (Meyer in Löwe/Rosen-\n\n-5 -\n\nAb\n\nberg, 23. Aufl., § 67 Rdn. 21, § 79 Rdn. 24; Pelchen in KK,\n§ 67 Rdn. 10, § 79 Rdn. 8; Paulus in KMR 6. Aufl., § 67 Ran.\n15; aA Eb. Schmidt § 67 Rdn. 10). An ihr ist festzuhalten.\nSie ist entsprechend auch auf den Dolmetscher anzuwenden, der\nsich nach § 189 Abs. 2 GVG auf einen allgemein geleisteten\nEid beruft. Hier sind sowohl das Landgericht als auch die\nDolmetscher ersichtlich davon ausgegangen, daß diese ordnungsgemäß vereidigt waren.\n\n3. Die Auffassung der Revision, der Dolmetscher Keil nätte\nnach § 79 StPO als Sachverständiger vereidigt werden müssen,\nweil er einen Schriftsatz übersetzt habe, geht fehl. Die Revision übersieht, daß es dabei um einen Schriftsatz ging, den\nder Angeklagte Fe als seine Äußerung zur Sache verlesen hat (Bl. III/110 d.A.). Gegenstand der Beweiserhebung war\ndeshalb nicht die Übersetzung einer Urkunde, sondern die\n\n- Übersetzung einer Erklärung des Angeklagten. Das ist reine\nDolmetschertätigkeit (BGHSt 1, 4, 6).\n\n4, Offenbleiben kann auch, ob der Hinweis des Landgerichts,\n\"daß Erwerb und Besitz von Betäubungsmitteln als Vorstufe\n\nzum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln gewertet werden kann\",\nden Erfordernissen eines rechtlichen Hinweises nach § 265 Abs.\n1 StPO entspricht. Auf einem solchen Verfahrensfehler könnte\ndas angefochtene Urteil jedenfalls nicht beruhen. Der Angeklagte hätte sich gegen den Vorwurf des unerlaubten Handeltreibens, dem die in der Anklageschrift enthaltenen Vorwürfe des Erwerbs und des Besitzes als unselbständige Teilstükke zugrunde lagen, nicht anders verteidigen können (vgl. BGH,\nBeschluß vom 28. April 1981 - 5 StR 162/81).\n\n5. Entgegen der Auffassung der Revision hat sich das Landgericht an die Wahrunterstellung bei dem Beweisamtrag vom\n\n-6 -\n\nBG\n\n13. April 1983 (Anlage VIII zum Protokoll) gehalten. Von einer einschränkenden oder sinnentstellenden Auslegung der in\ndiesem Antrag enthaltenen Beweistatsache kann keine Rede\nsein. Daß das Landgericht andere als die erhofften Schlüsse\naus der als wahr unterstellten Tatsache gezogen hat, ist\nrechtlich nicht zu beanstanden.\n\nDie weiteren Verfahrensrügen wie auch das sachlichrechtliche\n\nVorbringen der Revision sind offensichtlich unbegründet. Auf\n\ndie allgemeine Sachrüge hat der Senat das angefochtene Urteil\nin seinem ganzen Umfang nachgeprüft. Dabei sind Rechtsfehler\n\nzum Nachteil des Angeklagten nicht hervorgetreten.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nHerrmann Fleischmann Fuhrmann\nRebitzki Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-01-17/5-str-755-83","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 185","ref_norm":"185","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 189","ref_norm":"189","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-01-17/5-str-755-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:13.552743+00:00"}}