{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1984-01-17_5_StR_741_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1984-01-17","aktenzeichen":"5 StR 741/83","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"<\n\ner\n\n1.\n\n3.\n\n5 StR 741/83\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Gelegenheitsarbeiter Jürgen gun aus BEE,\ngeboren am ®. 1949 in OMEEB,\n\nzur Zeit in Strafhaft in anderer Sache,\n\nden Kulissenbauer ve Sc bb aus BEMEED,\n\ngeboren am W@. EEEEEEB 1951 in Po,\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nden Trödler homas ME aus BEE,\n\ndort geboren an@. EEEEB 1952,\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen räuberischer Erpressung\n\n030\n\n3\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 17. Januar 1984, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerrmann,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nFleischmann\nDr. Fuhrmann\nRebitzki\nDr. Niepel\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt un\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt ee aus EB für den Angeklagten Ha,\nRechtsanwalt Dr. EEB aus ED für den Angeklagten\nSchi,\nRechtsanwalt ED aus EEE für den Angeklagten MED\nals Verteidiger,\nJustizangestellte m\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revisionen der Angeklagten He, Sch\nund MED gegen das Urteil des Landgerichts\n\nBerlin vom 14. April 1983 werden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlicher\nräuberischer Erpressung zu Freiheitsstrafen verurteilt. Die\n\nAngeklagten ME und Schi beanstanden das Verfahren ‘des\nLandgerichts, alle Angeklagten rügen mit Einzelausführungen\n\nVerletzung sachlichen Strafrechts. Die Revisionen haben keinen Erfolg. |\n\nI.\n\nRevision des Angeklagten ME:\n\n1. Die Revision macht geltend, das Gericht habe es unterlassen, die Vereidigung des gemäß § 60 Nr. 2 StPO unvereidigt\ngebliebenen Zeugen Bü@B nachzuholen, obgleich es im Zeitpunkt der Urteilsfindung ausweislich der Urteilsgründe die\nÜberzeugung gewonnen habe, daß kein Verdacht der Teilnahme\n(mehr) gegen den Zeugen bestehe.\n\nDer behauptete Verfahrensfehler vermag den Bestand des Ürteils nicht zu gefährden. Die Beweiswürdigung vermittelt dem\nSenat hier die Gewißheit, daß der Tatrichter die Aussagen des\nnur zur Vorgeschichte der Tat gehörten Zeugen im Falle seiner Vereidigung nicht anders gewürdigt hätte. Konkrete Anhaltspunkte für die Möglichkeit einer Aussagekorrektur trägt\ndie Revision nicht vor (vgl. BGH Urteil vom 5. Januar 1978\n\n- 2 StR 425/77 -; Urteil vom 26. September 1978 - 1 StR 293/78 -;\nmitgeteilt bei Pelchen KK § 59 Rn. 14). Ferner ist der Angeklagte zum eigentlichen Tatgeschehen geständig (UA S. 28,\n35). Die Feststellung, daß er die Maschinenpistole in seiner\n\n-L-\n\nWohnung aufbewahrt hat, stützt sich auf die Aussage des Zeugen KB, demgegenüber der Angeklagte das zugegeben hatte\n(UA S. 35). Da nicht geklärt werden konnte, wie lange der An- |\ngeklagte die Waffe in seiner Wohnung vor der Tat hatte, ist\n\"der Zeitraum der Aufbewahrung für die Strafzumessung außer\nBetracht geblieben\" (UA S, 45). Hinsichtlich seines Drogengebrauchs ist die Strafkammer von den eigenen Angaben des\nAngeklagten ausgegangen und hat einen Sachverständigen gehört (UA S. 14, 41).\n\n2, Die nur gegen die Strafzumessungserwägungen gerichteten\nsachlichrechtlichen Angriffe greifen nicht durch. Insbesondere liegt keine unzulässige Doppelverwertung darin, daß das\nLandgericht den Einsatz von drei Waffen strafschärfend gewürdigt hat.\n\nII.\n\nRevision des Angeklagten Sch@B:\n\n1. Die Rüge, der Zeuge Bü sei nach seinen Folgevernehmungen am 4. Verhandlungstag nicht vereidigt worden, die Vereidigung sei auch nicht nachgeholt worden, obgleich im Zeitpunkt der Urteilsfindung der von dem Vorsitzenden angenommene\nBeteiligungsverdacht des Zeugen an der Tat nicht (mehr) vorgelegen habe, entspricht nicht den Erfordernissen des 8.344\nAbs. 2 Satz 2 StPO. Der Beschwerdeführer, der die Verletzung\ndes Verfahrensrechts geltend machen will, muß \"die den Mangel enthaltenden Tatsachen angeben\". Dies hat so vollständig\nund so genau zu geschehen, daß das Revisionsgericht aufgrund\nder Rechtfertigungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen erwiesen\n\n-5-\n\nS\n\nwerden (BGHSt 3, 213, 214). Daran fehlt es hier. Die Revision\nschildert den Ablauf der Hauptverhandlung nicht vollständig.\nBereits am ersten Verhandlungstag ist der Zeuge BB gehört\nund auf Antrag des Verteidigers des Angeklagten Sch unvereidigt geblieben. Insbesondere unterläßt es die Revision,\nmitzuteilen aus welchem Grund der Vorsitzende von der Vereidigung des Zeugen gemäß § 60 Nr. 2 StPO abgesehen hat. Das\nläßt sich auch dem Urteil nicht sicher entnehmen (UA S. 29,\n35, 36).\n\n2. Die Rügen, mit denen der Beschwerdeführer eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung durch Nichtaussetzung des\nVerfahrens geltend macht, sind offensichtlich unbegründet,\n\nZu bemerken ist lediglich, daß es zu einer Unterbringung des\nAngeklagten Sch gemäß § 64 StGB nicht gekommen ist. Die\nvorübergehende Zurückhaltung belastenden Beweismaterials hat\nden Angeklagten jedenfalls nicht beschwert. Im übrigen bestand angesichts der Verfahrensdauer ohne weiteres die - auch\ngenutzte - Möglichkeit, das Verteidigungsverhalten der jewei-\n- Ligen Beweislage anzupassen.\n\n3. Die Überprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge\nhat einen Fehler zum Nachteil des Angeklagten nicht aufgedeckt.\n\nIIl.\n\nRevision des Angeklagten Hp:\n\nEntgegen der Auffassung der Revision sind die Tatsachenfeststellungen frei von Widerspruch. Danach ist der Angeklagte\nMOB \"im November 1981\" in den Besitz der Maschinenpistole\n\n-6-\n\nVz\n\ngelangt (UA S. 15), den konkreten Tatentschluß haben die Angeklagten Schi und HB gefaßt (UA S. 12). Das ist miteinander vereinbar. Die umfassende Prüfung des Urteils hat\nkeinen sachlichrechtlichen Mangel zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nHerrmann Fleischmann Fuhrmann\nRebitzki Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-01-17/5-str-741-83","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-01-17/5-str-741-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:13.532553+00:00"}}