{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1984-01-16_5_StR_378_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1984-01-16","aktenzeichen":"5 StR 378/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 378/83 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Dietmar Sc nr GB :us “(EEE\ngeboren am EMEEEEEEB 1935 in <amEmEm.\n\nwegen Betrugs\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Januar 1984 qemäß S 349 Abs. 4 StPO ein-\n\nstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten Schleuter\nwird das Urteil des Landgerichts Mönchenqladbach vom 1. Sevtember 1982, soweit es ihn\n\nbetrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des TLand-\n\ngerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nwährend einer Erkrankung des Anaqeklagten trennte\ndie Strafkammer das gegen ihn gerichtete Verfahren vorübergehend von dem Verfahren gegen seine Mitanoeklagten ab und\nverband es später - nach Ausscheiden des Mitangeklagten\nICE durch Abtrennung des gegen ihn gerichteten Verfahrens und rechtskräftig gewordener Verurteilung dieses\nAngeklagten - wieder mit dem Verfahren gegen die anderen\nMitangeklagten. In der Zeit der vorübergehenden Abtrennung\ndes Verfahrens gegen den Angeklaoten und vor Abtrennung\ndes Verfahrens gegen den Mitangeklagten | hat die\nStrafkammer in Abwesenheit des Angeklagten und seines\nVerteidigers den Mitangeklagten | zur Sache vernommen,\n\nder dabei ein Geständnis zu dem fortgesetzten Betrug\n\nablegte, der allen Angeklagten als in Mittäterschaft\nbegangen zur Last lag. Damit läuft die vorübergehende\nAbtrennung des Verfahrens gegen den Angeklagten auf eine\nunzulässige Umgehung des in § 230 StPO niedergelegten\n\nund in $S 338 Nr. 5 StPO besonders abgesicherten Anwesenheitsgebots hinaus (vgl. BGHSt 24, 257, 259), und zwar\njedenfalls deshalb, weil nicht auszuschließen ist, daß das\nGeständnis, das LEW noch als Mitanaeklagter abgelegt\nhat, für das Urteil von Bedeutung war; daß in den schriftlichen Urteilsgründen nur die spätere zeuaenschaftliche Bekundung a — — $ erwähnt wird, läßt einen solchen Aus-\n\nschluß nicht zu.\n\nSchmidt Dr. Krauth Laufhütte\nDr. Gribbohm Kutzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-01-16/5-str-378-83","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 230","ref_norm":"230","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-01-16/5-str-378-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:13.474933+00:00"}}