{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1984-01-10_5_StR_971_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1984-01-10","aktenzeichen":"5 StR 971/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 971/83 ya O2“\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Arbeiter Lutz M ED „aus Hummi,\ndort geboren am 8. EB 1960,\neinstweilen untergebracht,\n\nwegen Aussetzung\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts am 10. Januar 1984 nach\n§ 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Hannover vom 14. September 1983\nmit den Feststellungen aufgehoben, soweit die\nUnterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus\nangeordnet worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\ndie auch über die Kosten der Revision zu entscheiden\nhat.\n\nGründe\n\nDie Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen\nKrankenhaus hat aus sachlich-rechtlichen Gründen keinen\nBestand.\n\nNach den Urteilsgründen liegen bei dem Angeklagten leichter\nSchwachsinn, eine neurotische Fehlentwicklung und eine Alkoholabhängigkeit vor (UA S. 10, 11). Das Zusammenwirken\ndieser Faktoren hat die Schuldfähigkeit erheblich vermindert\n(UA S. 12). Den leichten Schwachsinn bezeichnet der Sachverständige, dem der Tatrichter folgt, als einen \"Zustand,\n\nder zwischen einer intellektuellen Minderbegabung und einem\nSchwachsinn liegt\" (UA S. 10); die neurotische Fehlentwicklung\ndrückt sich nach den Urteilsgründen in einer Intelligenzstörung \"in Verbindung mit auffälligen Verhaltensweisen in\n\nder Schule (ständige Störungen) und in einer unangepaßten\nAnspruchshaltung (Haltlosigkeit, Verführbarkeit, ungesteuerte\nErregbarkeit)\" aus (UA S. 10 f). Daß diese Erscheinungsbilder\n\ndes leichten Schwachsinns und der neurotischen Fehlentwicklung\nallein oder zusammen die Voraussetzungen des § 20 oder des\n\n§ 21 StGB erfüllen, ergeben die Urteilsgründe nicht. Die\nfrüheren Taten des Angeklagten, hauptsächlich Diebstähle,\n\nsind indessen gerade durch das Zusammenwirken leichten\nSchwachsinns und der neurotischen Fehlentwicklung gekennzeichnet\n(UA S. 12). Der Tatrichter befürchtet demgemäß, der Angeklagte\nwerde künftig ähnliche Taten, d. h. Eigentums- und Vermögensdelikte (UA S. 12, 13) begehen, \"selbst wenn er keinen Alkohol\nmehr trinken würde\" (UA S. 12).\n\nDer notwendige symptomatische Zusammenhang zwischen den\nfrüheren Taten und der Gefährlichkeit, die von einem krankhaften oder krankheitsähnlichen Zustand herrühren muß, ist\ndamit nicht genügend gekennzeichnet. Erheblich vermindert oder\nausgeschlossen ist die Schuldfähigkeit des Angeklagten ersichtlich nur beim Hinzutreten der Folgen eines Alkoholmißbrauchs. Die Urteilsgründe ergeben keine Anhaltspunkte dafür,\ndaß der Angeklagte die früheren Diebstähle unter dem Einfluß\nvon Alkohol begangen hat. Der Umstand, daß der Alkoholmißbrauch\ndes Angeklagten auf den Schwachsinn und die neurotische Fehlentwicklung zurückzuführen ist (UA S. 12), rechtfertigt die\nUnterbringung nach § 63 StGB auch deswegen nicht, weil Schwachsinn und neurotische Fehlentwicklung ihrerseits möglicherweise\nkeinen Krankheitswert haben. Der Hinweis des Tatrichters auf\n\"toxische Erscheinungen am Gehirn als Folgen des Alkoholmißbrauchs\" (UA S. 11) reicht nicht aus, um die Voraussetzungen\nzu belegen, unter denen chronischer Alkoholmißbrauch im\nZusammenhang mit sonstigen Störungen ausnahmsweise die Anwendung\ndes § 63 StGB begründen kann (vgl. dazu BGH NStZ 1982, 218;\n1983, 429; Strafverteidiger 1983, 278; bei Holtz MDR 1983, 448);\nim vorliegenden Fall steht ersichtlich die \"Fehleinstellung\"\ndes Angeklagten zum Alkohol (UA S. 13) im Vordergrund.\n\nDie Feststellungen ergeben ferner nicht in ausreichendem Maße,\n\ndaß von dem Beschwerdeführer Taten zu befürchten sind, deren\nGewicht die Unterbringung nach dem Maßstab des § 62 StGB rechtfertigen würde. Die bisherigen Verurteilungen betreffen im\nwesentlichen Diebstähle, die der Angeklagte zum erheblichen\nTeil als Jugendlicher und nur in einem Fall als Erwachsener\nbegangen hat. Über die Art der Diebstähle, die der Angeklagte\nals Jugendlicher und Heranwachsender verübt hat, teilen die\nUrteilsgründe nichts mit. Die Gefahr, daß der Angeklagte von\nneuem Taten begehen könnte, die der jetzt abgeurteilten\nAussetzung gleichen, scheint der Tatrichter nicht für erheblich\nzu halten. Eine solche Besorgnis liegt angesichts der besonderen Umstände, die der abgeurteilten Tat vorausgegangen\nsind, auch fern.\n\nHerrmann Fleischmann Schuster\nHorstkotte Rebitzki","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-01-10/5-str-971-83","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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