{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1984-01-10_5_StR_946_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1984-01-10","aktenzeichen":"5 StR 946/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 946/83\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nHugo B 1 EEE aus Heiiiiim\ndort geboren am WM. EEEEEB 1937,\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Totschlags\n\nMM OLF\n\n0\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts am 10. Januar 1984 gemäß\n8,349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Hannover vom 25. August 1983\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird an eine andere Schwurgerichts-\n\nkammer des Landgerichts, die auch über die Kosten\nder Revision zu entscheiden hat, zurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags\n\nin einem besonders schweren Fall zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Die mit der Revision des Angeklagten\nerhobene Sachrüge hat Erfolg.\n\nDas Schwurgericht hat festgestellt, daß der Angeklagte\n\nseine erheblich angetrunkene 53jährige Freundin Irmgard\nBED bei einem Streit aus nichtigem Anlaß mißhandelt und\ndann auf das 90 cm über dem Fußboden seines Zimmers liegende Fensterbrett gehoben und aus dem Fenster geschoben habe,\nworauf sie zu Tode gestürzt sei. Der Angeklagte hat das bestritten; er hat geltend gemacht, Frau BB habe wohl Selbstmord begehen wollen, wie sie das schon früher versucht habe.\nDem hat das Schwurgericht entgegengehalten, daß Frau Be»\ndurch die Mißhandlungen in Verbindung mit dem genossenen\nAlkohol so benommen gewesen sei, daß sie nicht in der Lage\ngewesen sei, auf die Fensterbank zu klettern und aus dem\n\n- 3 -\n\nAU\n\nFenster zu springen. Auch ihre Lage unterhalb des Fensters\nvor der Hauswand lasse den Schluß zu, daß sie nicht freiwillig gesprungen sei. \"Anderenfalls wäre sie mit größerer Wahrscheinlichkeit mit den Füßen zuerst nach unten gesprungen und\nhätte dabei ganz andere Verletzungen erlitten als diejenigen,\ndie die Sachverständigen festgestellt haben.\"\n\nDiese Erwägungen tragen die Feststellungen nicht, der Angeklagte habe bei dem Streit, bei dem kein Dritter zugegen war,\nFrau BED aus dem Fenster gestürzt. Denn sie sind lückenhaft\nund lassen wesentliche, nach den übrigen getroffenen Feststellungen nicht ganz fernliegende Möglichkeiten unerörtert.\nAngesichts der relativ geringen Höhe des Fensterbretts über\ndem Fußboden des Zimmers war es durchaus möglich, daß die\nerheblich angetrunkene und durch die Schläge benommene 53Jjährige Frau (sie hatte einen Blutalkoholgehalt von 2,3 bis 2,6 o/oo)\ngegen die Fensterbrüstung getaumelt und dann nach außen gestürzt ist. Sie kann sich auch auf der Flucht vor dem Angeklagten aus dem Fenster gebeugt haben, etwa um Hilfe zu rufen, und kann dabei das Gleichgewicht verloren haben. Das\nOpfer kann auch bei dem Versuch, aus dem Fenster zu springen\n\n- sei es zur Flucht, sei es in Selbstmordabsicht - infolge der\nTrunkenheit und Benommenheit gestürzt sein. Alle diese Möglichkeiten würden auch die Lage des Körpers nach dem Sturz\nerklären. Soweit schließlich das Schwurgericht ein Motiv für\neinen Selbstmordversuch vermißt, geht es von der widerlegten\nEinlassung des Angeklagten aus, er habe Frau BED nur zwei\nOhrfeigen gegeben. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte Frau B@EMB aber mit Faustschlägen und Fußtritten schwer\n\n-Uu-\n\nAa\n\nmißhandelt. Diese Mißhandlungen können, vor allem als Wiederholung früherer Gewalttätigkeiten des Angeklagten, ein Motiv\nfür eine Selbsttötung gewesen sein. Worauf schließlich die\nStrafkammer ihre Annahme gründet, ein Selbstmörder springe\nmit größerer Wahrscheinlichkeit mit den Füßen zuerst aus\n\ndem Fenster, ist nicht ersichtlich,\n\nHerrmann Fleischmann Schuster\nHorstkotte Rebitzki","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-01-10/5-str-946-83","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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