{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1984-01-10_5_StR_732_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1984-01-10","aktenzeichen":"5 StR 732/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 732/83\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nNorbert WEB aus Ham,\ngeboren am &. WEEB 1955 in LED (Demmm),\n\nwegen fahrlässiger Tötung u.a.\n\nSs\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts am 10. Januar 1984 einstimmig\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 16. März 1983\ngemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen\naufgehoben,\n\nDie Sache wird an eine andere Strafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen, die auch über die\nKosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat,\n\nGründe\n\nFolgende Verfahrensrüge hat Erfolg: Mit Recht beanstandet\ndie Revision, daß die Zeugen Eva und Michael TB als\nKinder der Zeugin Hilde TB entgegen § 52 Abs. 3 StPO\nin der Hauptverhandlung nicht über ihr Recht belehrt worden sind, das Zeugnis zu verweigern. Zwar war die Mutter\ndieser Zeugen zur Zeit der Hauptverhandlung aus dem ge-\n\ngen den Beschwerdeführer eingeleiteten Strafverfahren als\nBeschuldigte schon wieder ausgeschieden, weil die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen sie am 22. Juli 1982 nach\n§ 170 Abs. 2 StPO eingestellt hat (Bd. III Bl. 557 d.A.).\nDas hatte jedoch nicht den Verlust des Zeugnisverweigerungsrechtes ihrer Kinder zur Folge. Richtet sich ein einheitliches Strafverfahren gegen mehrere Beschuldigte, steht der\nZeuge aber nur zu einem von ihnen in einem Angehörigenverhältnis nach § 52 Abs. 1 StPO, so ist er zur Verweigerung\ndes Zeugnisses gegenüber allen Beschuldigten befugt, soweit\n\n- 3 -\n\nder Sachverhalt, zu dem er aussagen soll, auch seinen Angehörigen betrifft (ständige Rechtsprechung, vgl. BGHSt 7, 194;\nBGH, Beschluß vom 8. Dezember 1977 - 2 StR 631/77 - in MDR\n1978, 280, 281; Urt. vom 20. Juni 1979 - 2 StR 63/82 -; Beschluß vom 20. August 1982 - 2 StR 231/82 - in StrVert 1982,\n557). Dabei reicht es aus, daß hinsichtlich desselben geschichtlichen Ereignisses gegen diese mehreren Beschuldigten in irgendeinem Stadium des Verfahrens eine prozessuale\nGemeinsamkeit bestanden hat. Deswegen besteht das Zeugnisverweigerungsrecht auch dann fort, wenn das Verfahren gegen\nden Mitbeschuldigten, dessen Angehöriger der Zeuge: ist, eingestellt oder auf andere Weise abgeschlossen wird (BGH aa0),\nDiese Voraussetzungen liegen hier vor.\n\nDer Verfahrensmangel wurde nicht dadurch geheilt, daß die\nZeugen nach § 55 StPO belehrt worden sind. Diese Vorschrift\ngewährt dem Zeugen grundsätzlich nur das Recht, die Auskunft\n\nauf ganz bestimmte Fragen zu verweigern. Dagegen ist das\nZeugnisverweigerungsrecht des § 52 StPO umfassend und uneingeschränkt (BGH aa0).\n\nDer Senat vermag nicht auszuschließen, daß das Urteil auf\n\ndem Verfahrensfehler beruhen kann (vgl. UA S. 25).\n\nHerrmann Fleischmann Schuster\nHorstkotte Rebitzki","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-01-10/5-str-732-83","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-01-10/5-str-732-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:13.045964+00:00"}}